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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Fiktionsbescheinigung für Besuchseinladung
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Beitrag begonnen von Dvw87 am 05.12.2019 um 15:07:07

Titel: Fiktionsbescheinigung für Besuchseinladung
Beitrag von Dvw87 am 05.12.2019 um 15:07:07
Hallo zusammen,



ich (deutscher Pass) habe eine Frage bzgl. der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels und der Einladung eines Gastes aus einem Nicht-EU-Land.



Der Aufenthaltstitel meiner Frau (Chinesin) ist noch bis Mai 2020 gültig. Im April erwarten wir ein Kind und möchten zur Geburt meine Schwiegermutter nach Deutschland für drei Monate einladen. Wir wollten jetzt den Aufenthaltstitel verlängern, da wir gehört haben, dass die Botschaften der eingeladenen Person teilweise nur ein Visum bis zum Ende der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Frau vergeben.

Allerdings ist die Ausländerbehörde hier bis Oktober 2020 ausgebucht…



Ich habe jetzt gelesen, dass die Beantragung eines Termins ausreicht, um den legalen Status vorerst zu garantieren. Wenn man sich diesen durch eine Fiktionsbescheinigung dokumentieren lässt, sollte dies meiner Meinung nach ausreichen, um ein Visum für die Schwiegermutter zu bekommen, das mit drei Monaten Gültigkeit (von April an) über die Gültigkeit der Karte hinaus geht. Da wir verheiratet sind, sollte das Datum auf dem Aufenthaltstitel meiner Meinung nach eigentlich nur ein kleines Detail sein, da der Aufenthalt meiner Frau ja weiterhin legal sein wird.



Ist dies der Fall oder könnte es wegen dieser Formalität zu einer Ablehnung des Antrags oder einer sehr verkürzten Visumsgültigkeit führen?

Vielen Dank für Antworten und Gedanken dazu!

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung für Besuchseinladung
Beitrag von Petersburger am 05.12.2019 um 18:03:47
Eine Fiktionsbescheinigung ändert auch nichts am Fehlen eines sicher bis [nachlesbar] gültigen Aufenthaltstitels.


Dvw87 schrieb am 05.12.2019 um 15:07:07:
Ich habe jetzt gelesen, dass die Beantragung eines Termins ausreicht, um den legalen Status vorerst zu garantieren.

Das stimmt so nicht.
Eine rechtzeitige - rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen AT - Antragstellung auf den nächsten AT führt zur sogenannten Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. So steht es im Gesetz.

Ob Eure konkrete ABH aufgrund der Termin-/Personalsituation eine Terminbuchung als rechtzeitige Antragstellung im Sinne der obigen Vorschrift wertet, müsst Ihr konkret dort erfragen. Einige größere ABH tun das, Deine Information kann also dem Sinn nach stimmen.


Dvw87 schrieb am 05.12.2019 um 15:07:07:
könnte es wegen dieser Formalität zu einer Ablehnung des Antrags oder einer sehr verkürzten Visumsgültigkeit führen?

Zur "sehr verkürzten Visumgültigkeit" äußere ich mich mal nicht, dazu sind objektive Voraussetzungen und subjektive Sichtweisen zu verschieden.

Lass' es mich mal so sagen:
Wenn mir in einem Antrag eine vernünftige Schilderung der Situation samt Kopie des bisherigen AT vorgelegt wird, der nach § 28 Abs. 1 erteilt worden ist, dazu eine Kopie des Mutterpasses und des deutschen Passes des werdenden Vaters, dann wäre mir das Nicht-/Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung auch gleichgültig.

Liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für 90 Tage Aufenthalt vor, würde es an der FB/am bald ablaufenden AT auch nicht scheitern, würde also nicht allein aus diesem Grund auf zwei Wochen verkürzt.

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