i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1574710148

Beitrag begonnen von lluuna am 25.11.2019 um 20:29:08

Titel: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von lluuna am 25.11.2019 um 20:29:08
Liebe Forummitglieder,

über Eure Unterstützung zu folgendem Sachverhalt würde ich mich sehr freuen.

Nächstes Jahr kann ich meine NE beantragen und meine Sachbearbeiterin hat mir schon beim letzten Termin mitgeteilt, ich bräuchte hierfür unter anderem einen Nachweis über den bestandenen Orientierungskurstest / ein Zertifikat "Leben in Deutschland". Diesen Test habe ich inzwischen mit 100% belegt.

Nun schreibt sie mir, dass auch ein Nachweis über den abgeschlossenen Integrationskurs nötig ist, und ich verstehe nicht, wieso der Sinneswandel...

Die ausreichenden Sprachkenntnisse kann ich "materiell" wie folgt nachweisen:
- Goethe-Institut Zertifikat C1
- Bachelorabschluss (erworben an einer ukrainischen Uni) in Philologie/Sprachwissenschaft - Deutsch
- eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Die Ausbildung durfte ich aufgrund guter Leistung sogar verkürzen. Mündliche Abschlussprüfung wurde mit "sehr gut" bestanden.

Außerdem arbeite ich seit 2017 als Assistenz der Geschäftsfühurung und Projektkoordinatorin, was ja auch ein gewisses Sprachniveau erfordert.

Nach so einer langen Einleitung hier nun die Frage:

Kann die ABH auf dem Integrationskursnachweis bestehen, wenn Sprachkenntnisse anderweitig belegt werden können und bereits höher sind, als vom Integrationskurs erfordert wird (B1)?

Die Kenntnisse, die man im Orientirungskurs erwirbt,  habe ich im Test "LiD" nachgewiesen. Und schließlich ist ein Integrationskurs nichts anderes als Sprachkurs A1-B1 + Orientierungskurs.

Vielen Dank vorab!
Valeria

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von Bayraqiano am 25.11.2019 um 20:34:25
Liegt das C1-Zertifikat des GI auch der ABH vor? Falls nicht, einfach einreichen. Das reicht mehr als aus.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von lluuna am 25.11.2019 um 20:58:11
Ja. Das IHK-Zerifikat über die abgeschlossene Berufsausbildung auch. Das C1 Zertifikat habe ich noch vor dem Studium und der Berufausbildung erhalten.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von Bayraqiano am 25.11.2019 um 21:01:47
Dann schreib zurück

Sehr geehrte ABH-Dame,

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG müssen für die von mir angestrebte Niederlassungserlaubnis ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Durch das Zertifikat des Goethe Instituts, das den Sprachniveau C

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von lluuna am 25.11.2019 um 21:02:21

schrieb am 25.11.2019 um 20:34:25:
Liegt das C1-Zertifikat des GI auch der ABH vor? Falls nicht, einfach einreichen. Das reicht mehr als aus.


Steht es irgendwo im AufenthG, dass man für die NE das Integrationszertifikat nicht unbedingt haben muss und die Sprachkenntnisse unterschiedlich nachgewiesen werden können?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von Bayraqiano am 25.11.2019 um 21:03:16
Dann schreib zurück

Sehr geehrte Sachbearbeiterin,

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG muss ich für die von mir angestrebte Niederlassungserlaubnis  über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Durch das Zertifikat des Goethe Instituts, das mir das Sprachniveau C1 bescheinigt, liegen die geforderten Kenntnisse bereits vor. Weiterhin habe ich eine Berufsausbildung in Deutschland mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen. Sollten diese Nachweise nicht ausreichend sein, bitte ich um eine detaillierte Schilderung der Gründe.

Mit freundlichen Grüßen..

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von lluuna am 25.11.2019 um 21:54:41

schrieb am 25.11.2019 um 21:03:16:
Dann schreib zurück

Sehr geehrte Sachbearbeiterin,

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG muss ich für die von mir angestrebte Niederlassungserlaubnis  über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Durch das Zertifikat des Goethe Instituts, das mir das Sprachniveau C1 bescheinigt, liegen die geforderten Kenntnisse bereits vor. Weiterhin habe ich eine Berufsausbildung in Deutschland mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen. Sollten diese Nachweise nicht ausreichend sein, bitte ich um eine detaillierte Schilderung der Gründe.

Mit freundlichen Grüßen..


Ist es ausschlaggebend, mit welchem Gesamtergebnis die C1-Prüfung belegt wurde? Mein GI C1 Zertifikat wurde mir 2010 mit der Gesamtnote "befriedigend" vergeben, und im Laufe der letzten 9 Jahre und Aufenthalt in DE haben sich die Kenntnisse natürlich verbessert.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von Bayraqiano am 25.11.2019 um 22:11:17
Tut es nicht.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von lluuna am 25.11.2019 um 22:56:03

schrieb am 25.11.2019 um 21:03:16:
Dann schreib zurück

Sehr geehrte Sachbearbeiterin,

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG muss ich für die von mir angestrebte Niederlassungserlaubnis  über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 11 AufenthG). Durch das Zertifikat des Goethe Instituts, das mir das Sprachniveau C1 bescheinigt, liegen die geforderten Kenntnisse bereits vor. Weiterhin habe ich eine Berufsausbildung in Deutschland mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen. Sollten diese Nachweise nicht ausreichend sein, bitte ich um eine detaillierte Schilderung der Gründe.

Mit freundlichen Grüßen..


In ihrer ursprünglichen E-Mail hat sie als Begründung folgenden Satz vom § 9 AufenthG erwähnt:

"Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde". 

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von Bayraqiano am 25.11.2019 um 23:08:18
Der Integrationskurs vermittelt die Kenntnisse. Das bedeutet aber nicht, dass Personen, die die Kenntnisse anderweitig erworben haben, sich tatsächlich auch noch in den Integrationskurs setzten müssen um eine NE bekommen. Das wären keine Integrations-, sondern Zeitverschwendungskurse.

Ansonsten, s. oben damit es nicht redundant wird.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von Aras am 25.11.2019 um 23:34:15
Hast du den Einbürgerungstest gemacht?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von lluuna am 26.11.2019 um 00:18:13

Aras schrieb am 25.11.2019 um 23:34:15:
Hast du den Einbürgerungstest gemacht?


Ich habe den Test "Leben in Deutschland" gemacht, weil meine ABH auf dem Orientierungskurstest bestanden hat. Diesen habe ich 100% bestanden (33 von 33). BAMF meinte auch, dass der Test "LiD" auch für Einbürgerung anerkannt wird, wobei der Einbürgerungstest nicht immer von ABH für eine NE akzeptiert wird- warum auch immer.

Laut Wiki:

Seit dem 1. April 2013 gilt der Test „Leben in Deutschland“ als Einbürgerungstest. Er umfasst 33 Fragen, die aus einem Fragenkatalog zusammengestellt werden. Der gleiche Fragenkatalog (300 deutschlandweite Fragen, 10 Länder-Fragen pro Bundesland) wird verwendet, um den Abschlusstest für die Orientierungskurs (2. Teil des Integrationskurses) zusammenzustellen. Schon zum Ende des Orientierungskurses kann man mit mindestens 17 richtigen Antworten den Einbürgerungstest bestehen, für den Orientierungskurs alleine reichen 15 richtige Antworten

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von T.P.2013 am 26.11.2019 um 00:44:58
Einbürgerungstest, den Du mit voller Punktzahl bestanden hast,
+
nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 reichen.


Zitat:
In ihrer ursprünglichen E-Mail hat sie als Begründung folgenden Satz vom § 9 AufenthG erwähnt:

"Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde". 


Ja, das ist eine Möglichkeit, die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7) und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Nr. 8) nachzuweisen.
Aber nicht die einzige oder ausschließliche.
Weise doch mal Deine Sachbearbeiterin auf die zugehörige Verwaltungsvorschrift, hier: Punkt 9.2.2.1 hin, nach der "die Voraussetzungen auf andere Weise" nachgewiesen werden können.

Nämlich genau mit einem Sprachzertifikat "C1" und dem bestandene LiD mit voller Punktzahl. Denn etwas anders als das von Dir damit Nachgewiesene bescheinigt auch das "Zertifikat Integrationskurs" nicht...

Gruß

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis: Integrstionskurs immer verpflichtend?
Beitrag von Korrektor am 29.11.2019 um 01:19:00
Nein, eine "Teilnahme" am Integrationskurs ist für die NE nicht immer verpflichtend, dazu gibt es mehrere Vorschriften, aber das ist eigentlich ein Thema für sich.

Das wichtigste für dich ist, dass du die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG erfüllst.

Über Sprachkenntnisse braucht man gar nicht zu diskutieren, du hast ja das Zertifikat C1.

Bezüglich Integration, schau mal hier...

https://www.migrationsrecht.net/kommentar-aufenthaltsgesetz-aufenthg-gesetz-aufenthalt-erwerbstaetigkeit-aufenthaltserlaubnis-niederlassungserlaubnis-aufenthg/verwaltungsvorschrift-niederlassungserlaubnis-aufenthg-%C2%A7-9-aufenthaltsges.html?Itemid=

9.2.1.8

Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung umfassen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats. Eine Orientierung über die Inhalte geben die Lehrpläne des Orientierungskurses, der Bestandteil des Integrationskurses ist. Das Vorliegen der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung ist von der Ausländerbehörde festzustellen. I. d. R. werden diese Kenntnisse durch den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 IntV nachgewiesen. Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule nachweisen kann. Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, findet § 9 Absatz 2 Nummer 8 keine Anwendung (§ 104 Absatz 2).

Und...

https://www.buzer.de/gesetz/1561/a22157.htm

§ 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland" die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.