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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlasungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Nanu 126 am 08.11.2019 um 15:33:18

Titel: Niederlasungserlaubnis
Beitrag von Nanu 126 am 08.11.2019 um 15:33:18
Guten Tag
Kann mir jemand genauer erklären was Sie damit meinen

Ich hab ein Datei hochgeladen und was da markiert
20191108_153243.jpg (461 KB | 216 )

Titel: Re: Niederlasungserlaubnis
Beitrag von reinhard am 08.11.2019 um 19:30:19
Wer mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet ist, kann schon nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis bekommen.

Also: Die Bedingung, dass man 60 Monate (5 Jahre) in die Sozialkassen eingezahlt haben muss, ist da nicht nötig.

Titel: Re: Niederlasungserlaubnis
Beitrag von Nanu 126 am 08.11.2019 um 20:46:54

reinhard schrieb am 08.11.2019 um 19:30:19:
Wer mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet ist, kann schon nach drei Jahren die niederlasungserlaubnis


Warum haben Sie denn nicht direkt  Ehegatten von Deutschen geschrieben  sonderen Familienangehörige von Deutschen
Wenn man familienangehörigen sagt denn handelt es sich nicht nur um Ehegatten sonderen auch um Verlobte, Verwandte sowie Verschwägerte gerader Linie, (Halb-) Geschwister, Neffen und Nichten, Onkel und Tanten sowie Pflegeeltern und -kinder. Cousine und Cousin

Oder lege ich hier falsch?

Ehegatten von Deutschen können nach 3 Jahre schon die Deutsche Staatsangehörigkeit erworben das brauchen Sie keine niederlasungserlaubnis

Titel: Re: Niederlasungserlaubnis
Beitrag von reinhard am 08.11.2019 um 21:31:11
Es gibt welche, die wollen die alte Staatsangehörigkeit nicht abgeben (das ist oft Bedingung für die Einbürgerung). Dann ist die Niederlassungserlaubnis eine Alternative zur Einbürgerung.

Sie können zwischen beiden Möglichkeit wählen.

Titel: Re: Niederlasungserlaubnis
Beitrag von Nanu 126 am 08.11.2019 um 22:38:20


Rayhana03 schrieb am 08.11.2019 um 20:46:54:
Warum haben Sie denn nicht direkt  Ehegatten von Deutschen geschrieben  sonderen Familienangehörige von Deutschen
Wenn man familienangehörigen sagt denn handelt es sich nicht nur um Ehegatten sonderen auch um Verlobte, Verwandte sowie Verschwägerte gerader Linie, (Halb-) Geschwister, Neffen und Nichten, Onkel und Tanten sowie Pflegeeltern und -kinder. Cousine und Cousin

Oder lege ich hier falsch?



Ist das richtige oder haben Sie eine andere Meinung??

Titel: Re: Niederlasungserlaubnis
Beitrag von Bayraqiano am 08.11.2019 um 23:38:19
Familienangehörige sind in diesem Sinne nicht irgendwelchen Verwandten eines Deutschen, sondern nur diejenigen, denen Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 AufenthG zusteht: Ehegatten, minderjährige ledige Kinder eines Deutschen und die Eltern eines minderjährigen ledigen Deutschen.

Titel: Re: Niederlasungserlaubnis
Beitrag von Mick am 06.12.2019 um 11:28:27
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

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