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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1570552184 Beitrag begonnen von tretol am 08.10.2019 um 18:29:44 |
Titel: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von tretol am 08.10.2019 um 18:29:44
Hallo,
ich komme aus Asien und habe eine Aufenthaltserlaubnis nach §16. Meinen Master habe ich in Deutschland (Baden-Württemberg) gemacht. Seit 3 Jahren mache ich meine Doktorarbeit in der selben Stadt (immer noch Aufenthaltserlaubnis nach §16). Ich stehe kurz vo dem Abschluss und möchte eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Manche meiner ausländischen Freunde haben ihren Master auch in Deutschland gemacht. Für die Doktorarbeit (halbe Stelle) an der Uni hatten sie ein Arbeitsvisum. Nach 2 Jahren haben sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Ich möchte einen PostDoc an einer Uni machen. Die Sachbearbeiterin auf der Ausländerbehörde sagte mir, dass ich 5 Jahren arbeiten muss, bis ich eine Niederlassungserlaubnis bekomme, weil PostDoc als Forschung zählt. Ich verstehe nicht wo der Unterschied zwischen Doktorand und PostDoc ist. Beides ist Forschung. Warum kann ich nach 2 Jahren keine Niederlassungserlaubnis bekommen und was sind meine Optionen. Die nächste Frage bezieht sich auf den Bezug von ALG I. Ich muss eine Phase der Arbeitslosigkeit überbrücken zu müssen. In den letzten 3 Jahren hatte ich während meiner Doktorarbeit eine sozialversicherungspflichtige halbe Stelle. Jetzt ist mein Vertrag ausgelaufen und ich muss die Doktorarbeit ohne Stelle beenden. Lauf Zusatzblatt auf meinem Visum darf ich 120 volle Tage oder 240 halbe Tage pro Jahr arbeiten ("berechtigt nur zum Studiun ander Universität[...]. Berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet."). Die Dame auf der Ausländerbehörde sagte, damit könne ich wohl kein ALG I bekommen. Wo ist geregelt, dass das so ist? Ein arbeitsloser Deutscher, der nur halbtags arbeiten kann, kann doch auch ALG I bekommen. Doktoranden, die mindestens 15 Stunden pro Woche Arbeiten können, können auch ALG I beziehen (§139 Abs. 2 SGB III). vielen Dank |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von HeFi am 08.10.2019 um 19:10:24
Falls Du einen deutschen Hochschulabschluß hast, kannst DU eine NE nach
§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen http://www.buzer.de/gesetz/4752/a176957.htm bekommen, wenn Du die dortigen Bedingungen erfüllst. zu ALG1 -> https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/anspruch-hoehe-dauer-arbeitslosengeld Zitat:
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Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von tretol am 13.10.2019 um 11:01:50
Danke für die Antwort.
Zitat:
Das trifft auf mich zu. Aber: Ich war nochmal auf dem Arbeitsamt und mir wurdegesagt, dass ich mit meinem Visum eventuell kein ALG I bekommen werde (s. erster Beitrag für den Wortlaut im Zusatzblatt meines Visums). Dasselbe hatte mir die Ausländerbehörtde gesagt. Sobald ich den Bescheid habe, muss ich evtl. Widerspruch einlegen. Würde sich hier der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung lohnen oder halten sich die Kosten in Grenzen? Ich habe gelesen, dass es keine Gerichtskosten gibt, aber was ist mit dem Anwalt, den ich dann brauche? |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von reinhard am 13.10.2019 um 11:45:31
Es gibt kein Zusatzblatt zu einem Visum.
Ich nehme an, Du hast überhaupt kein Visum, sondern eine Aufenthaltserlaubnis. Der Unterschied ist in diesem Fall sehr wichtig. |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von tretol am 13.10.2019 um 20:34:06 reinhard schrieb am 13.10.2019 um 11:45:31:
Ja, ich habe eine Aufenthaltserlaubnis. Was bedeutet das für mich? |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von T.P.2013 am 13.10.2019 um 20:58:26 tretol schrieb am 13.10.2019 um 11:01:50:
Was Du bedenken solltest: Eine Rechtschutzversicherung (RV) zahlt oft nicht für einen Streit, der bereits anhängig ist. Heutige RV sind entweder mit einer recht hohen Selbstbeteiligung versehen - oder sehr teuer, wenn ohne. Anwälte rechnen nach festen Gebührensätzen ab, die sich am (fiktiven) Streitwert orientieren. Ich würde eine anwaltliche Erstberatung (Fachanwalt) in Anspruch nehmen und selbst bezahlen, falls erforderlich. Dann kennst Du auch Dein Kostenrisiko und Deine Erfolgschancen. Gruß |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von Petersburger am 14.10.2019 um 05:46:34
Nur am Rande:
reinhard schrieb am 13.10.2019 um 11:45:31:
Falsch: Die gibt es. Werden nur selten eingesetzt. |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von engelchen+ am 14.10.2019 um 10:41:37 tretol schrieb am 08.10.2019 um 18:29:44:
Mit einer AE nach §16 darfst Du keine NE erhalten. Du musst erst Deine AE ändern. Dafür brauchst Du aber eine neue Stelle. |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von HeFi am 14.10.2019 um 14:13:44 engelchen+ schrieb am 14.10.2019 um 10:41:37:
Er hat aber behauptet: tretol schrieb am 08.10.2019 um 18:29:44:
daraus könnte folgen: HeFi schrieb am 08.10.2019 um 19:10:24:
Darauf ist er mit keinem Wort eingegangen, also stimmt vermutlich seine Behauptung nicht. Was sollen/können wir glauben ? |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von engelchen+ am 14.10.2019 um 15:52:12 HeFi schrieb am 14.10.2019 um 14:13:44:
Ich habe Folgendes verstanden: 1. Der TS hat seinen Master in Deutschland absolviert. 2. Danach hat er seine Promotion angefangen mit einer AE nach §16 3. Er hat an der Uni gearbeitet, aber sein Arbeitsvertrag ist mittlerweile ausgelaufen. 4. Er hat nie eine AE nach §18 wegen seiner Arbeit an der Uni erhalten 5. Jetzt möchte der TS eine NE Gemäß §18b: „Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn 1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt“ Meine Meinung nach kann er keine NE jetzt erhalten, da er immer noch nur eine AE nach §16 hat. Oder habe ich etwas übersehen? |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von tretol am 14.10.2019 um 18:01:06
Engelchen, du hast Recht. So ist meine Situation (außer Punkt 5). Ich möchte eine NE, weiß aber, dass es zzt unmöglich ist.
ich verstehe etwas nich nicht: Meine Sachbearbeiterin auf der Ausländerbehörde sagte, wenn ich einen Job (Postdoc) an der Uni annehme, würde das als Forschung zählen und dass ich dann 5 statt 2 Jahre arbeiten müsste, um eine NE zu bekommen. Außerdem habe ich noch die Frage, ob ich mit meinem Aufenthaltstitel (Paragraph 16) und meinem Zusatzatt ALG I bekommen kann. Laut Zusatzblatt : "berechtigt nur zum Studiun ander Universität[...]. Berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet." Ich stehe dem Arbeitsmarkt also zur Verfügung |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von engelchen+ am 15.10.2019 um 16:59:03 tretol schrieb am 14.10.2019 um 18:01:06:
Ich vermute, dass Deine Sachbearbeiterin eine AE nach §20 für die Postdocstelle erteilen möchte. Es ist aber alles nur Spekulation. Du musst erst Deine Doktorarbeit fertig schreiben und dann brauchst Du einen neuen Arbeitsvertrag. tretol schrieb am 14.10.2019 um 18:01:06:
Soweit ich weiß, darfst Du nicht mehr als 15 Stunden pro Woche an Deiner Doktorarbeit arbeiten und Du musst tatsächlich eine neue Arbeit suchen (nicht nur Doktorarbeit schreiben). Die Nebenbestimmung bezüglich 120 Tage im Jahr soll kein Hindernis darstellen (siehe: 138.5.1.4 Nr. 6 https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-138_ba015145.pdf). Eine Sozialberatungsstelle kann vielleicht weiterhelfen. |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von HeFi am 16.10.2019 um 00:14:37 tretol schrieb am 08.10.2019 um 18:29:44:
tretol schrieb am 08.10.2019 um 18:29:44:
Du hast ein abgeschlossenes 1. Studium und arbeitest an Deiner Promotion. Hast aber nur eine AE § 16 ausschließlich zum Studium, mit dem Du nur 120 Tage im Jahr arbeiten darfst. Welches 2. Studium soll das denn sein, das dann mit der Promotion enden soll ? Für die halbe Stelle könntest/müsstest doch längst (und richtigerweise) eine AE zur Erwerbstätigkeit (zB nach § 18 oder andere) haben, für die nach 2 Jahren auch eine NE möglich wäre. |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von engelchen+ am 16.10.2019 um 09:17:52 HeFi schrieb am 16.10.2019 um 00:14:37:
Promotionsstudium. Die ABH erteilt eine AE nach §16 für das Promotionsstudium und bewertet die Teilzeitstelle als eine studentische Nebentätigkeit an der Uni worüber die LU gesichert wird. Nach der Promotion gibt es dann eine AE nach §16 Abs 5 für 18 Monate für die Stellensuche. Ich habe diese Bearbeitungsweise öfter gesehen. HeFi schrieb am 16.10.2019 um 00:14:37:
Hätte, hätte, Fahrradkette. Die Stelle ist bereits ausgelaufen. Es lässt sich nicht mehr ändern. |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von HeFi am 16.10.2019 um 13:44:59 engelchen+ schrieb am 15.10.2019 um 16:59:03:
Ach... Wo steht das ? Wer kontrolliert das ? Mit lediglich 15 Stunden pro Woche bleibt er "ewiger Student" |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von engelchen+ am 16.10.2019 um 17:24:50 HeFi schrieb am 16.10.2019 um 13:44:59:
§138 SGB III. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Agentur für Arbeit kontrolliert die Verfügbarkeit bei der Antragsprüfung. ALG I ist nicht so richtig geeignet, um eine Doktorarbeit fertig zu schreiben (wird aber häufig dafür gebraucht). |
Titel: Re: ALGI und Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Universitäten Beitrag von tretol am 06.12.2019 um 21:37:14 engelchen+ schrieb am 15.10.2019 um 16:59:03:
Hallo Engelchen, ich möchte diesen Thread reaktivieren. Inzwischen habe ich eine Stelle an einem Forschungsinstitut gefunden. Ich kann nächstes Jahr Februar beginnen. Die Stelle ist auf 2 Jahre befristet. Kann ich am Ende dieser 2-Jahre eine NE bekommen ohne bereits einen Anschlussvertrag zu haben? Vielen Dank |
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