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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Niederlassung Erlaubnis https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1567926068 Beitrag begonnen von astarwalker am 08.09.2019 um 09:01:08 |
Titel: Niederlassung Erlaubnis Beitrag von astarwalker am 08.09.2019 um 09:01:08
Hallo,
Ich habe nach mehr als 15 Jahre in Deutschland, ein Niederlassung erhalten vor welche Jahre. In 2013 musste ich wegen Familie Pflege Bedarf nach Ausland. Bekamm aber eine Brief von AB der schriftlich bestätigt das ich meine Niederlassung nicht verliere wenn ich länger als einem Jahr in Ausland bin, weil ich hier länger als 15 Jahre gelebt habe. Jetzt ist es so. Ich hab in Ausland geheiratet , mein Mann wird demnächst sein deutsche Pass erhalten, als Sohn eine in Deutschland geborene Vater) und deshalb seit 2013 lebe ich in Ausland. Bin aber regelmäßig nach Deutschland angereist für kurze Aufenthälte. Jetzt meine Fragen: 1. Kann ich mein Niederlassung von alten abgelaufenen Pass übertragen lassen OHNE das ich hier angemeldet bin? Kann mein Niederlassung deshalb entzogen werden? Ich muss morgen, Montag 9.9 in der Behörde dafür und habe richtig ein Panik Attacke jetzt deshalb. 2. Kann ich schon mein Einbürgerungs Verfahren anfangen trotz das ich in Ausland noch lebe? Ich habe schon in 2013 alle Prüfungen dafür bestanden, der Verfahren damals aber nicht angefangen. 3. Wenn ein Meldeadresse nötig wäre dafür, reicht das nur so, oder muss ich auch Arbeitsplatz hier auch haben ? Ich möchte mein Niederlassung nicht verlieren und würde sehr gerne mich einbürgern lassen, kann aber momentan noch nicht 100% zurück nach Deutschland ziehen. Kann. Ich es in der Botschaft in Ausland beeintragen, basiert auf der Tat das ich hier 16 Jahre gelebt habe? Vielen herzlichen Dank für eure Antworten. Astarwalker |
Titel: Re: Niederlassung Erlaubnis Beitrag von HeFi am 08.09.2019 um 18:58:18 astarwalker schrieb am 08.09.2019 um 09:01:08:
" Ein "in Deutschland geborene Vater" genügt NICHT für die deutsche Staaatsangehörigkeit StA, der Vater müsste auch tatsächlich die deutsche StA gehabt haben. astarwalker schrieb am 08.09.2019 um 09:01:08:
Welche Frist für die Wiedereinreise legt die ABH in diesem ^^^ Brief fest ? |
Titel: Re: Niederlassung Erlaubnis Beitrag von Petersburger am 08.09.2019 um 20:38:22 HeFi schrieb am 08.09.2019 um 18:58:18:
Keine. Kurze Lektüre des § 51 Abs. 2 AufenthG genügt für diese Antwort. |
Titel: Re: Niederlassung Erlaubnis Beitrag von reinhard am 08.09.2019 um 20:59:09 HeFi schrieb am 08.09.2019 um 18:58:18:
Nein. Aber mehr als acht Jahre hier gelebt und mit Niederlassungserlaubnis reicht für die Staatsangehörigkeit des Kindes, insofern ist alles klar. |
Titel: Re: Niederlassung Erlaubnis Beitrag von HeFi am 08.09.2019 um 23:15:25 astarwalker schrieb am 08.09.2019 um 09:01:08:
reinhard schrieb am 08.09.2019 um 20:59:09:
Das ist Deine Fantasie, denn es war bisher nur vom deutschen Pass die Rede, von Einbürgerung eines Kindes hab ich bisher nichts gelesen und wenn doch eine Einbürgerung gemeint sein sollte, dann "als Sohn eine in Deutschland geborene Vater" Von 8 Jahren Aufenthalt des Ehemannes wurde auch nicht berichtet, abgesehen von den weiteren Bedingungen des § 10 StAG. |
Titel: Re: Niederlassung Erlaubnis Beitrag von HeFi am 08.09.2019 um 23:48:26 HeFi schrieb am 08.09.2019 um 18:58:18:
Petersburger schrieb am 08.09.2019 um 20:38:22:
DAS ^^^ lese ich in den AVwV zum §51 AufenhG aber anders, dort wird von Fristen geschrieben, die von der ABH festzulegen sind, zB: Zitat aus AVWV Ziffer: "51.1.6.5 § 51 Absatz 4 sieht eine regelmäßige Verlängerung der Wiedereinreisefrist bei Ausländern vor, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen wollen oder deren Aufenthalt im Ausland Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (vgl. im Einzelnen Nummer 51.4). 51.1.6.6 Der Aufenthaltstitel erlischt nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten oder der von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist. 51.1.6.7 Die Frist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt werden. Sie kann allerdings nur bestimmt oder ggf. verlängert werden, solange der Aufenthaltstitel noch besteht und nicht nach Nummer 6 oder 7 erloschen ist. Die Frist darf niemals die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überschreiten. Über die Bestimmung der Frist wird nach Ermessen entschieden. Die Bestimmung einer längeren Frist kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer einen Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich absehbar ist. Zuständig für die Fristbestimmung ist nach § 71 Absatz 1 die Ausländerbehörde, auch wenn der Ausländer sich noch im Ausland befindet. ..." |
Titel: Re: Niederlassung Erlaubnis Beitrag von Petersburger am 09.09.2019 um 05:58:19
Es geht dort um die Frist aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, die von der ABH verlängert werden kann. Eine solche Wiedereinreisefrist kann auch bei AE oder frisch erteilten NE gesetzt werden.
Dann lesen wir jedoch in § 51 Abs. 2 Zitat:
Ich sehe nun keinerlei Anlass, aus den Worten des TE anderes herauszulesen, als dass er eben eine solche Bescheinigung nach Absatz 2 meint und nicht etwa eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist nach Abs. 1 Nr. 7. |
Titel: Re: Niederlassung Erlaubnis Beitrag von T.P.2013 am 10.09.2019 um 00:30:05 Petersburger schrieb am 09.09.2019 um 05:58:19:
Es gibt in der Tat keinen Anlass, da der TE schrieb: Zitat:
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