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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Aufenthalt für Deutschland.
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Beitrag begonnen von Salicil am 28.08.2019 um 11:43:01

Titel: Aufenthalt für Deutschland.
Beitrag von Salicil am 28.08.2019 um 11:43:01
Hallo lieber Experte,

Ich habe eine Frage:

Es geht um eine Freundin von mir, die im Moment in Kamerun lebt. Sie hat ein Kind mit einem deutschen Mann (der Mann kommt ursprünglich auch aus kamerun) und ist leider mit dem Mann nicht mehr zusammen. Sie sind nicht verheiratet und das gemeinsame Kind  lebt bei der Mutter in Kamerun; das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

Jetzt die Frage: Unter welche Bedingungen kann die Mutter des deutschen Kindes ein Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland bekommen? Welche Aufenthaltstyp wäre das?

Danke für die Rückmeldungen

Titel: Re: Aufenthalt für Deutschland.
Beitrag von Bayraqiano am 28.08.2019 um 11:47:13
Das Kind hat selbstverständlich ein Recht darauf, in Deutschland zu leben. Die Mutter hat einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personenfürsorge.

Die weiteren Details - ein Reisepass für das Kind sowie ein Visum für die Mutter - sollten dann mit der zuständigen Auslandsvertretung geklärt werden.

Titel: Re: Aufenthalt für Deutschland.
Beitrag von Salicil am 28.08.2019 um 12:08:21
Vielen Dank für die Antwort!

Wie sich dem § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unschwer entnehmen lässt, ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" auf dieser Grundlage - unter anderem - nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt.


Frage: Die Mutter müsste dieser Aufenthalt erst bekommen, wenn sie tatsächlich beweisen kann, dass sie mit ihrem Kind wohnt...ABER die Mutter ist noch im Kamerun und hat keinen Wohnsitz in Deutschland. Sie würde erst nach dem Erhalt des Aufenthalts nach Deutschland ziehen.
Was muss denn die Mutter für Bedingungen erfüllen, außer dass sie die Mutter von einem deutschen Kind ist, damit sie § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bekommt?

Titel: Re: Aufenthalt für Deutschland.
Beitrag von Bayraqiano am 28.08.2019 um 12:11:53
Die Mutter kann mit dem Kind zusammen nach Deutschland ziehen, alles andere wäre absurd. Daran wird es jetzt nicht scheitern. Die Voraussetzungen kann man §§ 28 und 5 AufenthG entnehmen, wobei die Sicherung des Lebensunterhaltes irrelevant ist.

Problematisch ist allerdings, dass im Visumverfahren auch eine ABH einbezogen werden muss (§ 31 Abs. 1 AufenthV) und in diesem Fall nicht klar ist, wo sie denn unterkommen werden und somit keine örtlich zuständliche ABH existiert. Da habe ich jetzt auch keine Lösung parat. Würde der Kindsvater eventuell helfen?

Titel: Re: Aufenthalt für Deutschland.
Beitrag von lottchen am 28.08.2019 um 12:36:47
Wie alt ist das Kind? Sprechen Kind oder Mutter deutsch? Hat die Mutter schon mal in D gelebt? Hat sie Freunde/Bekannte hier? Möchte sie in die Nähe vom Kindsvater ziehen, soll/will er das Kind sehen? Wenn die letzten Fragen alle mit "nein" beantwortet werden müssen sollte die Mutter mit einer Hilfsorganisation vor Ort Kontakt aufnehmen und versuchen über diese zu klären, wo sie fürs Erste in D unterkommen kann.

Titel: Re: Aufenthalt für Deutschland.
Beitrag von Petersburger am 28.08.2019 um 12:38:16
Diese Fälle sind gar nicht so abwegig - ein paar davon hatte ich auch schon auf dem Tisch.

Die zuständige ABH bestimmt sich durch die Angabe der Mutter über den gewünschten Wohnort.
In zwei Fällen bekam ich nach klarer Ansage von uns "Anspruch besteht - sonst haben Mutter und Kind keine Bindung zu Deutschland - zu Ihrer Stadt genauso wenig wie zu jeder anderen" mit der Zustimmung der ABH die Kontaktinformationen der für alles Weitere zuständigen Ämter in der Stadt.

Titel: Re: Aufenthalt für Deutschland.
Beitrag von Salicil am 28.08.2019 um 13:07:07
Nur ein paare Antworten:

Das Kind ist fast 4 Jahre alt, die Mutter ist 31 jahre alt. Der Vater des Kindes lebt in Deutschland und will nichts mehr mit dem Kind und Mutter des Kindes zu tun haben, weil die Kindesmutter keine Beziehung mehr mit ihm will.

Mutter und Kind waren noch nie in Deutschland und sprechen logischerweise "Französisch", weil sie in Kamerun leben und Französisch die Landessprache ist

Titel: Re: Aufenthalt für Deutschland.
Beitrag von lottchen am 28.08.2019 um 13:38:48

Salicil schrieb am 28.08.2019 um 13:07:07:
Der Vater des Kindes lebt in Deutschland und will nichts mehr mit dem Kind und Mutter des Kindes zu tun haben, weil die Kindesmutter keine Beziehung mehr mit ihm will.


Ganz so einfach wird das auch nicht (zumindest nicht wenn er arbeitet und nicht von HartzIV / Sozialhilfe lebt) weil sie wenn sie hier ist sicher Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen wird und dieses wird sich den Unterhalt für das Kind vom Kindsvater zurückholen....Zumindest scheint es dann keinen Grund zu geben, in die Stadt des Vaters zu ziehen. Also kann sie sich wie Petersburger schon schrieb eine Stadt in D aussuchen, wo sie hinziehen möchte.

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