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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
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Beitrag begonnen von ltokun am 19.08.2019 um 12:44:14

Titel: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von ltokun am 19.08.2019 um 12:44:14
Hallo, ich habe mich vor fast 6 Monaten aus Deutschland abgemeldet. Um zurückkehren zu können, habe ich das Dokument des § 51 Abs. 1 AufenthG, gültig bis Februar 2020. Aber im Oktober werde ich zu einer Konferenz nach Italien und dann nach Deutschland reisen, ist das möglich? Da das Dokument, das ich habe, nur in deutscher Sprache vorliegt, befürchte ich, dass die italienische Polizei es nicht akzeptieren wird. Meine Aufenthaltserlaubnis gilt bis Oktober 2020.

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von DerGraf am 19.08.2019 um 13:33:30
Handelt es sich um eine ausländerrechtliche Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG?

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von ltokun am 19.08.2019 um 14:56:40
Ja, es ist das offizielle Dokument der Einwanderungsbehörde meiner vorherigen Ausländerbehörde.

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 19.08.2019 um 15:06:59
Du hast die Rückfrage leider nicht beantwortet - auch eine Ablehnungsbegründung ist ein offizielles Dokument der ABH ...

Wenn die Bescheinigung tatsächlich eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist aus § 51 Abs. 1 Zi. 7 bis zum Februar 2020 sein sollte, dann bescheinigt sie das Nichterlöschen der AE.

Du reist dann also mit Deiner AE ein.
Dann und nur dann, wenn es Fragen zum Erlöschen gibt, holst Du die Bescheinigung aus der Tasche. Aus dem Handgepäck!
Ob Du nun zur Sicherheit eine Übersetzung ins Italienische oder für universelleren Gebrauch ins Englische anfertigen lässt, bleibt Dir überlassen.


Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von ltokun am 19.08.2019 um 15:13:24
Vielen Dank für die Antwort und ich bin sehr neu hier und weiß nicht, wie man es benutzt.

Bedeutet das also, dass die italienische Polizei im System erkennen kann, dass meine Aufenthaltserlaubnis noch gültig ist? In jedem Fall ist es besser, eine Übersetzung zu haben, denke ich?

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 19.08.2019 um 15:31:01
Nein, nicht in irgendeinem System.

Nationale AT werden im Unterschied zu Schengen-Visa nicht in einem einheitlichen System gespeichert.

Das Dokument ist augenscheinlich gültig und auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben - alles schick.
Erst im Zusammenhang mit Deinen Reisebewegungen lt. Pass könnte die Frage auftauchen, ob die AE erloschen ist. Könnte. Diese Frage beantwortest Du dann durch Vorlage der Bescheinigung.

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von ltokun am 19.08.2019 um 15:34:08
Ich verstehe, aber in diesem Fall werden sie (Italiener) das Dokument nicht verstehen (wie es auf Deutsch ist)? also brauche ich eine übersetzung.

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von ltokun am 19.08.2019 um 18:42:55
Ich habe die Erwähnung vergessen, vielleicht das Wichtigste :) Ich werde aus einem Nicht-EU-Land nach Italien fliegen.

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 19.08.2019 um 19:37:15
Wenn du dich mit der Bescheinigung alleine unsicher fühlst, kanst du sie auf Englisch oder Italienisch übersetzen lassen. Mehr kannst du jetzt auch nicht tun.

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von ltokun am 19.08.2019 um 20:38:47
@ Bayraqiano
Vielen Dank, aber das Problem betrifft nicht das Dokument. Es ist gültig, ja. Ich frage, ob die italienische Polizei das akzeptiert oder nicht. Sehen sie im System, dass meine Aufenthaltserlaubnis nach deutschem Recht ungültig ist, weil sie nicht ungültig ist, wenn Sie nur die Aufenthaltserlaubnis (ohne das System) überprüfen (gültig bis Oktober 2020)? Macht das System sie auf die Situation aufmerksam oder sieht es nur, dass sie bis Oktober 2020 gültig ist?

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Mick am 19.08.2019 um 21:22:52
Sie sehen, dass eine gültige AE vorliegt, die offensichtlich
keine Fälschungsmerkmale enthält. Es gibt kein System,
in dem europaweit alle AE's aller Länder gemeldet sind
(aber das steht schon weiter oben in Antwort #5).
Stutzig machen könnte sie, dass Du derzeit nicht in D.
wohnst. Und für diesen Fall hast Du die Bescheinigung
dabei (ggf. mit der empfohlenen Übersetzung).

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von Petersburger am 19.08.2019 um 21:22:54
Das habe ich Dir schon beantwortet.

Was konkret hast Du in Antwort #5 nicht verstanden?

Titel: Re: Einreise nach Italien mit § 51 Abs. 1 AufenthG
Beitrag von ltokun am 19.08.2019 um 21:28:08
@ Mick

Ich glaube nicht, dass die Polizei verstehen wird, dass ich dann nicht mehr in Deutschland lebe. Ich danke dir sehr.

@ Petersburger

Ich habe verstanden, was Sie geantwortet haben, und habe einige andere Fragen gestellt, wie Sie oben sehen können. Ich habe ein bisschen mehr geklärt.

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