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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> Schengen-Einreisesperre bei Inhabern von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern
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Beitrag begonnen von frisbeescheibe am 05.08.2019 um 11:38:21

Titel: Schengen-Einreisesperre bei Inhabern von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern
Beitrag von frisbeescheibe am 05.08.2019 um 11:38:21
Gilt eine Einreisesperre für den Schengenraum eigentlich auch für Inhaber von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von Unionsbürgern? Normalerweise sind Inhaber solcher Aufenthaltskarten jedenfalls dann von jeglicher Visumspflicht auch im Schengenraum befreit, wenn sie gemeinsam mit dem freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger reisen. Abgewiesen werden dürfen sie normalerweise nur, wenn die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit durch die Einreise bedroht wäre.

Praktisches Beispiel: Drittstaatler X wurde nach einem erfolglosen Asylverfahren aus Deutschland abgeschoben und mit einer Einreisesperre belegt, lebt nun aber aber mit seiner niederländischen Ehefrau Y in Kroatien und hat dort eine Aufenthaltskarte erhalten. Obwohl die Einreisesperre noch gilt, wollen X und Y gemeinsam nach Deutschland reisen. Hat X ein Recht auf Einreise?

Titel: Re: Schengen-Einreisesperre bei Inhabern von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern
Beitrag von lottchen am 05.08.2019 um 12:01:14

frisbeescheibe schrieb am 05.08.2019 um 11:38:21:
Obwohl die Einreisesperre noch gilt, wollen X und Y gemeinsam nach Deutschland reisen. Hat X ein Recht auf Einreise? 


Ich würde meinen nein.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1564605005/2

In diesem Thema wurde das Thema "Einreisesperre" auch schon diskuttiert. Und da wurde klar herausgearbeitet, dass jemand, der eine Einreisesperre hat, kann eben nicht in den Schengenraum einreisen darf. Kroatien ist kein Schengenland, daher kann er sich dort offenbar aufhalten, aber eben nicht in Deutschland. X sollte einen Antrag stellen seine Einreisesperre zu befristen wenn er Deutschland (oder ein anderes Schengenland) besuchen will.   


Titel: Re: Schengen-Einreisesperre bei Inhabern von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern
Beitrag von fab87 am 05.08.2019 um 12:10:30
Ich würde mal analog zu  FreizügG/EU § 7 Ausreisepflicht schließen (die Norm handelt natürlich nicht direkt von deinem Sachverhalt), dass zumindest für das Bundesgebiet eine Einreisesperre fortbesteht.

Bei neuen EU Bürgern (etwa nach Beitritt von HR) war es so, dass Aussländerbehörden prüfen mussten, ob die Voraussetzungen für die Fortgeltung der ausländergesetzlichen Einreisesperren auch nach dem Statuswechsels weiterhin vorlagen.

Auch kann geprüft werden, ob dem Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im Rahmen der Ausübung der abgeleiteten Freizügigkeit grundsätzliche Hindernisse im Weg stehen. Hinweise liefert dazu die AVV zum FreizügG/EU.

"5.2.1.2.1
Bei Familienangehörigen aus Drittstaaten ist das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen vor Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Ausländerbehörde zu prüfen. Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (vgl. unter Nummer 3.0.3) ist bei der Entscheidung zu beachten."

"5.2.1.2.3
Eine AZR-Abfrage ist durchzuführen."



"5.2.1.2.4
Ggf. ist zu prüfen, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen sind (siehe Nummer 5.3.1.1.4, bei bestehender Wiedereinreisesperre siehe Nummer 5.3.1.1.5 und 7.2.4)."

Titel: Re: Schengen-Einreisesperre bei Inhabern von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern
Beitrag von Petersburger am 05.08.2019 um 12:42:28
Mit dem Thema beschäftige ich mich nicht ständig, aber mein letzter Kenntnisstand ist:

Beschränkungen für Freizügigkeitsberechtigte setzen u.a. voraus, dass von dem konkreten Freizügigkeitsberechtigten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 II FreizügG; EuGH U. v. 27.10.1977 Bouchereau Rs. 33-77).

Eine Einreisesperre für Drittstaater kann auf Freizügigkeitsberechtigte grundsätzlich keine Anwendung finden, weil sie keine Drittstaater i.S.d. schengenrechtlichen Vorschriften sind.

Ob im konkreten Einzelfall eine Zurückweisung gerechtfertigt wäre, etwa wegen der Gründe für die Einreisesperre, kann hier wohl nicht beurteilt werden.

Titel: Re: Schengen-Einreisesperre bei Inhabern von Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern
Beitrag von T.P.2013 am 06.08.2019 um 00:10:25
Ich stimme Petersburger zu.

Es hätte bei EU-Freizügigkeitsberechtigten eine Einreisesperre als Folge Ausweisung / Abschiebung "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit", analog der Gründe für Entzug des Freizügigkeitsrechts, sein müssen. Ist dies nicht der Fall, hat er ein Recht auf Einreise nach dem FreizügG/EU.

Hier etwas dazu (konkret unten. 7.2.5): https://www.migrationsrecht.net/component/com_joomlaw/Itemid,232/id,100/layout,vwv/view,comment/

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