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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
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Beitrag begonnen von asiaexplorer am 29.07.2019 um 06:44:49

Titel: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von asiaexplorer am 29.07.2019 um 06:44:49
Liebes Forum,

schon allein beim Betreff ist es mir schwer gefallen einen passenden Satz zu finden, der unsere Situation beschreibt. Auch bin ich über die Suche auf keinen vergleichbaren Fall gestoßen. Sollte es diesen geben, freue ich mich über eine Verlinkung. Wenn nicht, freue ich mich über jeden Kommentar.

Die Situation ist folgende:

-      Ich (Deutscher) lebe seit 8 Jahre in China und bin seit 7 Jahren in einer festen Partnerschaft mit einer chinesischen Staatsangehörigen.
-      Sie ist geschieden und war vorher mit einem dänischen Staatsbürger verheiratet.
-      Aus dieser Ehe ist ein Kind entstanden. Dieses ist jetzt 9 Jahre alt und besitzt die dänische Staatsbürgerschaft und hat einen dänischen Reisepass.
-      Wir leben seit ca. 5 Jahre in einer häuslichen Gemeinschaft (mit Kind).
-      Es gibt keinen Kontakt zum Kindsvater, dieser zahlt jedoch monatlich Unterhalt (für das Kind) an die Kindsmutter. Alleiniges Sorgerecht hat die Mutter.
-      Wir reisen jährlich 1-2 mal nach Deutschland um meine Familie zu besuchen. Meine Partnerin hat bisher jedes Mal ein Schengen Besuchsvisum erhalten. Das aktuelle Visum ist gültig für 3 Jahre.
-      Das Kind geht auf eine deutsche Schule und spricht fließend Deutsch und Chinesisch.
-      Nun spielen wir mit dem Gedanken in mittlerer Zukunft (2-4 Jahre) nach Deutschland zu ziehen.
-      Wir würden aber ungerne nur heiraten, damit sie ohne Probleme in Deutschland leben kann.

Ich möchte mich nun hier gerne erkundigen, wie die rechtliche Situation aussieht und wie (ob) wir unseren Plan so überhaupt verwirklichen können. Ein wenig Recherche im Internet hat schon ergeben, dass der Sohn meiner Partnerin nach Direktive 2004/38 Recht auf Freizügigkeit hat und so erst mal nicht in Dänemark wohnen muss, sondern auch in Deutschland wohnen kann. Nach dem Urteil C-200/02 des europäischen Gerichtes können die Rechte des Kindes auf die Eltern abgeleitet werden, da er (sofern seiner Mutter der Aufenthalt verwehrt werden würde) das Recht auf Freizügigkeit nicht ausüben kann.

Ist dies so korrekt? Wie würde das praktisch aussehen?  Wir würden gemeinsam den Umzug planen, das Kind wird an einer Schule in Deutschland angemeldet, es wird für ihn kein Visum mehr in China beantragt. Was für ein Visum braucht aber dann meine Partnerin, damit sie mit nach Deutschland reisen kann? Was für einen Status hätte sie vor Ort und was dürfte (z.B. arbeiten, studieren), bzw. dürfte sie nicht?

Vorab schon vielen Dank

asiaexplorer

Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von deerhunter am 29.07.2019 um 08:35:43

asiaexplorer schrieb am 29.07.2019 um 06:44:49:
so erst mal nicht in Dänemark wohnen muss, sondern auch in Deutschland wohnen kann. Nach dem Urteil C-200/02 des europäischen Gerichtes können die Rechte des Kindes auf die Eltern abgeleitet werden, da er (sofern seiner Mutter der Aufenthalt verwehrt werden würde) das Recht auf Freizügigkeit nicht ausüben kann.

Ist dies so korrekt?


Ja, korrekt....aber um die 3. Staats -Eltern nach Deutschland mitzunehmen muss der LU durch den "Freizügigkeitsberechtigten" (hier Kind) sichergestellt sein! Also Lebensunterhalt und vorallem KV! Das könnte m. M. nach ein Problem werden!!!



Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von Bayraqiano am 29.07.2019 um 09:37:29
Nein, das ist bei Fällen nach C-200/2 ("Zhu"/"Chen") nicht der Fall. Vielmehr muss das Kind mit der EU-Staatsangehörigkeit durch ausreichende Mittel und eine KV freizügigkeitsberechtigt sein, damit der betreuende Elternteil ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird. Wichtig ist, dass für den Unterhalt des Kindes keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden.

Der Status der Eltern ist in dieser Konstellation offen. In der Regel wird diesem Elternteil eine Aufenthaltskarte nach dem FreizügG ausgestellt. Sollte es allerdings günstiger sein, weil z.B., das Elternteil für sich selbst öffentliche Mittel in Anspruch nehmen muss, kann eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden (vgl. Ziff. 3.2.2.2 VwV-FreizügG). Mit beiden dürfte man ohne Einschränkungen arbeiten und studieren.

Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von asiaexplorer am 30.07.2019 um 03:38:25
Vielen Dank für eure Informationen.

KV für Kind und Kindsmutter ist kein Problem. Das kann ich ja für sie abschließen. Aber wie sieht es mit den ausreichenden Mitteln aus? Seit 5 Jahren leben wir hier in China in einer gemeinsamen Wohnung und ich komme größtenteils für den Lebensunterhalt der beiden auf. Mein AG zahlt im Moment noch KV, Schule, etc.

In Deutschland würde ich natürlich weiterhin für die beiden aufkommen. Natürlich würden wir zusammen leben. Kann ich da gegenüber der ABH eine Versicherung abgeben oder muss ich ihr monatlich Geld auf ihr Konto (sie hat schon ein Konto in Deutschland) überweisen? Oder muss ein festes Guthaben auf ihrem Konto vorhanden sein? Denn der Unterhalt des Kindsvaters reicht sicherlich nicht (ca. 100 € / Monat).

Vielen Dank

asiaexplorer

Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von Bayraqiano am 30.07.2019 um 09:46:45
Es reicht, wenn ihr in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt lebt, also eine Bedarfsgemeinschaft bildet und als solche keine öffentlichen Mittel beziehen müsst. Eine andere Verpflichtung würde ich auch auf Verlangen der ABH nicht eingehen.

Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von deerhunter am 30.07.2019 um 09:51:36
Könnte aber recht teuer in der KV werden, darauf achten. Denn es kann wohl niemand eine Familienversicherung in Anspruch nehmen! Es sollte also genug Einkommen vorhanden sein

Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von asiaexplorer am 29.11.2019 um 02:14:50
Hallo Forum,

nach langer Zeit habe ich mal wieder ein Update zu meinem Fall. Um vorab schon mal alle Fragen offiziell zu klären, habe ich die ABH mit obigem Anliegen in unserem zukünftigen Wohnort angeschrieben und folgendes Feedback erhalten:


Zitat:
Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen nach heutiger Sach- und Rechtslage folgendes mitteilen.

- Die chinesische Staatsbürgerin benötigt für die Einreise ins Bundesgebiet ein Visum (nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 AufenthG). Da die Erfahrung zeigt, dass die Termine bei der Deutschen Botschaft mit einiger Wartezeit vergeben werden und wir bei der Entscheidung über das Visum das Regierungspräsidium Stuttgart beteiligen müssen, empfehlen wir ihr, sich frühzeitig mit der Botschaft in Verbindung zu setzen und einen Termin zur Visumsbeantragung zu vereinbaren. 

- Die Vorprüfungen hinsichtlich des Titels werden sodann im Visumsverfahren erfolgen. Zwar genießt der dänische Sohn tatsächlich ein Recht auf Freizügigkeit, jedoch kann dieser seiner Mutter kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz vermitteln. Insofern findet hier das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Grundsätzlich wird es hier notwendig sein, den Nachweis zu erbringen, wonach der Lebensunterhalt der chinesischen Mutter gesichert ist und sie über ausreichenden Wohnraum verfügt.


Daraufhin habe ich dann folgendes geantwortet:


Zitat:
Vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Diesbezüglich habe ich folgende Nachfrage. Sie schreiben: 

"Zwar genießt der dänische Sohn tatsächlich ein Recht auf Freizügigkeit, jedoch kann dieser seiner Mutter kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz vermitteln."

Teilen Sie mir bitte kurz mit, nach welcher Rechtsnorm Sie zu dieser Auffassung kommen? Basierend auf der Rechtssache C-200/02 des Europäischen Gerichtshofs können Eltern eines Kindes, das EU-Bürger ist, unter bestimmten Umständen Rechte von diesem Kind ableiten. Da der Sohn meiner Lebensgefährtin, ein dänischer Staatsangehöriger, von seiner Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38 Gebrauch machen würde und dies nicht ohne seine Eltern als Bezugsperson tun kann, kann dem Elternteil das Aufenthaltsrecht im Wohnsitzland des Kindes zuerkannt werden. Dies beruht auf der Tatsache, dass ein Mangel an elterlicher Fürsorge die nach EU-Recht gewährten Freiheiten des Kindes einschränken würde.

Urteil im Wortlaut: "In circumstances like those of the main proceedings, Article 18 EC and Council Directive 90/364/EEC of 28 June 1990 on the right of residence confer on a young minor who is a national of a Member State, is covered by appropriate sickness insurance and is in the care of a parent who is a third-country national having sufficient resources for that minor not to become a burden on the public finances of the host Member State, a right to reside for an indefinite period in that State. In such circumstances, those same provisions allow a parent who is that minor’s primary carer to reside with the child in the host Member State."

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:62002CJ0200&from=EN

Trotzdem muss auch nach diesem Gerichtsurteil der Lebensunterhalt (sowie Wohnraum) meiner Lebensgefährtin gesichert sein. Da wir natürlich gemeinsam nach Deutschland ziehen und ich eine Wohnung für uns anmieten werde, sollte der Nachweis des Wohnraumes kein Problem darstellen. Reicht die Tatsache, dass wir dann in einer Gemeinschaft leben schon aus, um nachzuweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist, oder werden monatliche Zahlungen von mir, bzw. die Einmalzahlung einer gewissen Summe auf das deutsche Konto meiner Lebensgefährtin erwartet?
 
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung

Mit freundlichem Gruß


Und darauf habe ich nun folgende Antwort bekommen:


Zitat:
Sie führen korrekterweise an, dass in dem besagten Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden wurde, dass Eltern eines Kindes, das EU-Bürger ist, unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltsrecht von diesem Kind ableiten. Nicht ausgeführt ist indes, nach welcher Rechtsgrundlage dieses zu bescheinigen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.10.2017 festgestellt, dass der Begriff des Familienangehörigen in § 3 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz legaldefiniert ist. Nachdem also vorliegend der dänische Sohn seiner Mutter keinen Unterhalt gewährt, handelt es sich bei der chinesischen Mutter nicht um den Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes.

Um das zitierte Urteil des EuGH allerdings umzusetzen, löst man diese Fallkonstellation national über die Regelung des § 36 AufenthG.

Da Sie nach jetziger Sachlage für Ihrer Lebensgefährtin nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, müssten Sie entweder monatliche Zahlungen nachweisen oder aber eine Verpflichtungserklärung abgeben. Letzteres ist eine Art „Bürgschaft“ mit der Sie, nach Überprüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, erklären, für den Lebensunterhalt Ihrer Lebensgefährtin aufzukommen. Die Erklärung wird grundsätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde abgegeben, kann aber bei Wohnsitz im Ausland auch bei der Deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden. Hierzu übersenden wir Ihnen anbei ein entsprechendes Merkblatt der Deutschen Botschaft.


Nur um noch mal klar zu stellen, dass ich das richtig verstanden habe.

Wir können zu dritt ohne weiteres in Deutschland leben. Sobald der Plan aber steht, müssen wir hier vor Ort in die deutsche Botschaft und ein neues Visum für meine Lebensgefährtin beantragen. Im gleichen Zuge muss ich dann auch noch eine Verpflichtungserklärung abgeben, damit sie einen Aufenthaltstitel bekommt.

Ist das so korrekt? Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass ich das nicht machen muss.

Vielen Dank für eure Hilfe

asiaexplorer

Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von Petersburger am 29.11.2019 um 06:42:07
AVwV zum Freizügigkeitsgesetz/EU

Zitat:
3.2.2.2 Ausnahmsweise kann aus § 3 Absatz 2 Nummer 2
auch dann ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden,
wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandten
den Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrt
verhält. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EUBürger
um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen
handelt, der von einem drittstaatsangehörigen
Elternteil tatsächlich betreut wird, diese
Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen
Mittel in Anspruch genommen werden (vgl.
EuGH,Urteil vom19. Oktober 2004, Rs. C-200/02
– Zu/Chen, Rn. 42 ff.).



Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von deerhunter am 29.11.2019 um 07:49:45
Warum heiratet ihr nicht einfach?

Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von asiaexplorer am 29.11.2019 um 07:53:29

deerhunter schrieb am 29.11.2019 um 07:49:45:
Warum heiratet ihr nicht einfach?


Weil wir so sehr glücklich zusammen leben und alles funktioniert und ich ungerne nur für den Titel heiraten wollen würde.

Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von deerhunter am 29.11.2019 um 11:16:07

asiaexplorer schrieb am 29.11.2019 um 07:53:29:
Weil wir so sehr glücklich zusammen leben und alles funktioniert und ich ungerne nur für den Titel heiraten wollen würde. 


Verständlich, macht aber vieles einfacher und die KV massiv günstiger! Und eine VE bedeutet finanziell nahezu dasselbe

Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe
Beitrag von Steve Dash am 04.12.2019 um 19:15:09
Wollte gerne was dazu anmerken, erging mir ähnlich in Malta

Ich Deutsch mein Kind ist Deutsch, Mutter aus Drittland mit mir  verheiratet, waren im März 2019 wegen Saisonarbeit für 6 Monate nach Malta gezogen

Ich wollte mich nicht anmelden, wir wollten im Rahmen der Freizügigkeit Utreil C-200/02 die Rechte des Kindes auf die Mutter ableiten, das wurde im Gespräch von den  maltesischen Behörden abgelehnt, wenn ich wir nicht nachweislich über gemeinsames Einkommen von mindestens 22.000 EUR im Jahr verfügen und gemeinsames Konto haben das auch gemeinsam genutzt wird

Wie Du siehst, wird das in anderen EU Staaten auch wie in Deutschland gehandhabt, das der Lebensunterhalt gesichert sein muss.

Mir blieb nichts anderes übrig, mich mit festem Wohnsitz als Selbstständiger für Saisonarbeit anzumelden, damit meine Frau ihre Aufenthaltskarte bekam, die Aufenthaltskarte meiner Frau wurde kostenlos nach 4 Wochen ausgestellt.

Die Wohnsitzanmeldung auf meinen Namen hatte den grossen Nachteil, das ich nur 30 Tage mein Auto mit ausländischem Kennzeichen im Land fahren darf, als Saisonarbeiter ohne festen Wohnsitz sind bis zu 7 Monate erlaubt  nächstes Jahr wiederkommen und  bis zu 7 Monate fahren





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