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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1564375489 Beitrag begonnen von asiaexplorer am 29.07.2019 um 06:44:49 |
Titel: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von asiaexplorer am 29.07.2019 um 06:44:49
Liebes Forum,
schon allein beim Betreff ist es mir schwer gefallen einen passenden Satz zu finden, der unsere Situation beschreibt. Auch bin ich über die Suche auf keinen vergleichbaren Fall gestoßen. Sollte es diesen geben, freue ich mich über eine Verlinkung. Wenn nicht, freue ich mich über jeden Kommentar. Die Situation ist folgende: - Ich (Deutscher) lebe seit 8 Jahre in China und bin seit 7 Jahren in einer festen Partnerschaft mit einer chinesischen Staatsangehörigen. - Sie ist geschieden und war vorher mit einem dänischen Staatsbürger verheiratet. - Aus dieser Ehe ist ein Kind entstanden. Dieses ist jetzt 9 Jahre alt und besitzt die dänische Staatsbürgerschaft und hat einen dänischen Reisepass. - Wir leben seit ca. 5 Jahre in einer häuslichen Gemeinschaft (mit Kind). - Es gibt keinen Kontakt zum Kindsvater, dieser zahlt jedoch monatlich Unterhalt (für das Kind) an die Kindsmutter. Alleiniges Sorgerecht hat die Mutter. - Wir reisen jährlich 1-2 mal nach Deutschland um meine Familie zu besuchen. Meine Partnerin hat bisher jedes Mal ein Schengen Besuchsvisum erhalten. Das aktuelle Visum ist gültig für 3 Jahre. - Das Kind geht auf eine deutsche Schule und spricht fließend Deutsch und Chinesisch. - Nun spielen wir mit dem Gedanken in mittlerer Zukunft (2-4 Jahre) nach Deutschland zu ziehen. - Wir würden aber ungerne nur heiraten, damit sie ohne Probleme in Deutschland leben kann. Ich möchte mich nun hier gerne erkundigen, wie die rechtliche Situation aussieht und wie (ob) wir unseren Plan so überhaupt verwirklichen können. Ein wenig Recherche im Internet hat schon ergeben, dass der Sohn meiner Partnerin nach Direktive 2004/38 Recht auf Freizügigkeit hat und so erst mal nicht in Dänemark wohnen muss, sondern auch in Deutschland wohnen kann. Nach dem Urteil C-200/02 des europäischen Gerichtes können die Rechte des Kindes auf die Eltern abgeleitet werden, da er (sofern seiner Mutter der Aufenthalt verwehrt werden würde) das Recht auf Freizügigkeit nicht ausüben kann. Ist dies so korrekt? Wie würde das praktisch aussehen? Wir würden gemeinsam den Umzug planen, das Kind wird an einer Schule in Deutschland angemeldet, es wird für ihn kein Visum mehr in China beantragt. Was für ein Visum braucht aber dann meine Partnerin, damit sie mit nach Deutschland reisen kann? Was für einen Status hätte sie vor Ort und was dürfte (z.B. arbeiten, studieren), bzw. dürfte sie nicht? Vorab schon vielen Dank asiaexplorer |
Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von deerhunter am 29.07.2019 um 08:35:43 asiaexplorer schrieb am 29.07.2019 um 06:44:49:
Ja, korrekt....aber um die 3. Staats -Eltern nach Deutschland mitzunehmen muss der LU durch den "Freizügigkeitsberechtigten" (hier Kind) sichergestellt sein! Also Lebensunterhalt und vorallem KV! Das könnte m. M. nach ein Problem werden!!! |
Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von Bayraqiano am 29.07.2019 um 09:37:29
Nein, das ist bei Fällen nach C-200/2 ("Zhu"/"Chen") nicht der Fall. Vielmehr muss das Kind mit der EU-Staatsangehörigkeit durch ausreichende Mittel und eine KV freizügigkeitsberechtigt sein, damit der betreuende Elternteil ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird. Wichtig ist, dass für den Unterhalt des Kindes keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden.
Der Status der Eltern ist in dieser Konstellation offen. In der Regel wird diesem Elternteil eine Aufenthaltskarte nach dem FreizügG ausgestellt. Sollte es allerdings günstiger sein, weil z.B., das Elternteil für sich selbst öffentliche Mittel in Anspruch nehmen muss, kann eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden (vgl. Ziff. 3.2.2.2 VwV-FreizügG). Mit beiden dürfte man ohne Einschränkungen arbeiten und studieren. |
Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von asiaexplorer am 30.07.2019 um 03:38:25
Vielen Dank für eure Informationen.
KV für Kind und Kindsmutter ist kein Problem. Das kann ich ja für sie abschließen. Aber wie sieht es mit den ausreichenden Mitteln aus? Seit 5 Jahren leben wir hier in China in einer gemeinsamen Wohnung und ich komme größtenteils für den Lebensunterhalt der beiden auf. Mein AG zahlt im Moment noch KV, Schule, etc. In Deutschland würde ich natürlich weiterhin für die beiden aufkommen. Natürlich würden wir zusammen leben. Kann ich da gegenüber der ABH eine Versicherung abgeben oder muss ich ihr monatlich Geld auf ihr Konto (sie hat schon ein Konto in Deutschland) überweisen? Oder muss ein festes Guthaben auf ihrem Konto vorhanden sein? Denn der Unterhalt des Kindsvaters reicht sicherlich nicht (ca. 100 € / Monat). Vielen Dank asiaexplorer |
Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von Bayraqiano am 30.07.2019 um 09:46:45
Es reicht, wenn ihr in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt lebt, also eine Bedarfsgemeinschaft bildet und als solche keine öffentlichen Mittel beziehen müsst. Eine andere Verpflichtung würde ich auch auf Verlangen der ABH nicht eingehen.
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Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von deerhunter am 30.07.2019 um 09:51:36
Könnte aber recht teuer in der KV werden, darauf achten. Denn es kann wohl niemand eine Familienversicherung in Anspruch nehmen! Es sollte also genug Einkommen vorhanden sein
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Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von asiaexplorer am 29.11.2019 um 02:14:50
Hallo Forum,
nach langer Zeit habe ich mal wieder ein Update zu meinem Fall. Um vorab schon mal alle Fragen offiziell zu klären, habe ich die ABH mit obigem Anliegen in unserem zukünftigen Wohnort angeschrieben und folgendes Feedback erhalten: Zitat:
Daraufhin habe ich dann folgendes geantwortet: Zitat:
Und darauf habe ich nun folgende Antwort bekommen: Zitat:
Nur um noch mal klar zu stellen, dass ich das richtig verstanden habe. Wir können zu dritt ohne weiteres in Deutschland leben. Sobald der Plan aber steht, müssen wir hier vor Ort in die deutsche Botschaft und ein neues Visum für meine Lebensgefährtin beantragen. Im gleichen Zuge muss ich dann auch noch eine Verpflichtungserklärung abgeben, damit sie einen Aufenthaltstitel bekommt. Ist das so korrekt? Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass ich das nicht machen muss. Vielen Dank für eure Hilfe asiaexplorer |
Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von Petersburger am 29.11.2019 um 06:42:07
AVwV zum Freizügigkeitsgesetz/EU
Zitat:
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Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von deerhunter am 29.11.2019 um 07:49:45
Warum heiratet ihr nicht einfach?
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Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von asiaexplorer am 29.11.2019 um 07:53:29 deerhunter schrieb am 29.11.2019 um 07:49:45:
Weil wir so sehr glücklich zusammen leben und alles funktioniert und ich ungerne nur für den Titel heiraten wollen würde. |
Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von deerhunter am 29.11.2019 um 11:16:07 asiaexplorer schrieb am 29.11.2019 um 07:53:29:
Verständlich, macht aber vieles einfacher und die KV massiv günstiger! Und eine VE bedeutet finanziell nahezu dasselbe |
Titel: Re: Umzug nach Dtl. mit Drittstaatsangehöriger mit europäischem Kind aus erster Ehe Beitrag von Steve Dash am 04.12.2019 um 19:15:09
Wollte gerne was dazu anmerken, erging mir ähnlich in Malta
Ich Deutsch mein Kind ist Deutsch, Mutter aus Drittland mit mir verheiratet, waren im März 2019 wegen Saisonarbeit für 6 Monate nach Malta gezogen Ich wollte mich nicht anmelden, wir wollten im Rahmen der Freizügigkeit Utreil C-200/02 die Rechte des Kindes auf die Mutter ableiten, das wurde im Gespräch von den maltesischen Behörden abgelehnt, wenn ich wir nicht nachweislich über gemeinsames Einkommen von mindestens 22.000 EUR im Jahr verfügen und gemeinsames Konto haben das auch gemeinsam genutzt wird Wie Du siehst, wird das in anderen EU Staaten auch wie in Deutschland gehandhabt, das der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Mir blieb nichts anderes übrig, mich mit festem Wohnsitz als Selbstständiger für Saisonarbeit anzumelden, damit meine Frau ihre Aufenthaltskarte bekam, die Aufenthaltskarte meiner Frau wurde kostenlos nach 4 Wochen ausgestellt. Die Wohnsitzanmeldung auf meinen Namen hatte den grossen Nachteil, das ich nur 30 Tage mein Auto mit ausländischem Kennzeichen im Land fahren darf, als Saisonarbeiter ohne festen Wohnsitz sind bis zu 7 Monate erlaubt nächstes Jahr wiederkommen und bis zu 7 Monate fahren |
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