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Beitrag begonnen von karambol am 25.04.2019 um 20:23:44

Titel: Richtige Bezeichnung für einen beeidigten Übersetzer
Beitrag von karambol am 25.04.2019 um 20:23:44
Hallo zusammen,

eine laut der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank allgemein beeidigte und von einer deutschen Behörde öffentlich bestellte Übersetzerin gibt bei einer Übersetzung eines Dokuments ins Deutsche ihre Berufsbezeichnung als "öffentlich bestellter und allgemein beglaubigter Übersetzer" an. Obwohl ich auch selber Deutsch nicht perfekt kann und dieses jahrelang lernen musste, kann ich nicht nachvollziehen, wie ein Mensch beglaubigt werden kann. Außerdem habe ich bereits in ihrer Mails grobe grammatikalische Fehler entdeckt. Bevor ich ihr aber sage, dass ich diese Übersetzung nicht akzeptiere, da ich die Professionalität der Übersetzerin bezweifle, wüsste ich gerne, ob dieser Zweifel berechtigt ist, da die Übersetzerin mich ja eventuell verklagen könnte, da sie ja eine Dienstleistung erbracht hat, ich die bestellte Dienstleistung aber nicht angenommen habe und nichts bezahlt habe.

Danke schon mal

Titel: Re: Richtige Bezeichnung für einen beeidigten Übersetzer
Beitrag von reinhard am 26.04.2019 um 13:14:08
Es gibt 16 Ländergesetze, die 16 Berufsbezeichnungen für ermächtigte Übersetzer vorschreiben. Über jeder Karteikarte in der Datenbank steht das zuständige Gericht.

Wenn die Übersetzerin vom Gesetz abweicht (Berufsbezeichnung) oder grobe Fehler macht, sollte das dem zuständigen Gericht gemeldet werden. Das Gericht wird es überprüfen. Eine erneute Prüfung oder was immer das Gericht veranlasst kommt immer in Frage, wenn es mehrere Fehler gibt – die kann nur das zuständige Gericht feststellen, wenn einzelne Fehler gemeldet werden. In den Ländergesetzen finden sich Formulierungen wie "mehrfache Falschübertragung", die zum Entzug der Ermächtigung oder einem neuen Zulassungsverfahren führen können.

Beim Übersetzen geht es nicht um eine Dienstleistung, sondern um ein Werk. Zu bezahlen ist das Werk nur, wenn es mängelfrei übergeben wird. Dazu muss man der Übersetzerin eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben – so wie bei einem Fernseher, der frisch gekauft und ohne Ton ist. Den darf man auch nicht einfach behalten und nichts bezahlen, sondern muss dem Absender die Gelegenheit zur Reparatur oder Austausch geben.

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