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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Gebühren AE/ wer ist befreit?
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Beitrag begonnen von Mewiase79 am 24.04.2019 um 16:51:33

Titel: Gebühren AE/ wer ist befreit?
Beitrag von Mewiase79 am 24.04.2019 um 16:51:33
Hallo liebe Foristen,

ich wollte mal gerne wissen, warum die Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis so unterschiedlich sind..??
Wonach wird das bemessen und warum bekommen einige sofort
3 Jahre und andere nur 1 Jahr ??

In Berlin z.B. sind die Gebühren von 56€ bis 100€.
Ich kenne jemanden, der wie mein Mann Ghanaer ist und bei der ersten Erteilung gleich 3 Jahre bekommen hat und nur 56€ zahlen musste, von unserer zuständigen Ausländerbehörde hier in Hamburg wurde mir bereits gesagt, dass mein Mann 1 1/2 Jahre bei der ersten Erteilung bekommen wird, was uns wiederum 100€ kostet.

Daher stellt sich mir die Frage, wie das bemessen wird.

Meine andere Frage wäre, warum wir diese Gebühren überhaupt bezahlen müssen und nicht befreit sind, da ich EU Rentnerin bin und zusätzlich Wohngeld bekomme, mein 4 jähriger Sohn hat kein Einkommen ausser dem Kindergeld und mein Mann wird "Mittellos" kommen/ sein.

Daher werden wir zusätzlich erstmal ALG II beantragen und das Wohngeld wird dann ja wegfallen.

Die Dame von Behörde sagte mir, das wir nicht befreit sind, da wir ja noch nicht im Bezug dessen sein werden, wenn wir die AE beantragen und beim Jobcenter für die Beantragung von ALG II seine AE bereits mit einreichen müssen.

Ist das so korrekt ??

Vielen Dank für Eure Antworten


Lg


Titel: Re: Gebühren AE/ wer ist befreit?
Beitrag von neffe am 24.04.2019 um 18:19:11
Hallo,

in Berlin liegen die "normalen" Kosten bei 100 € für ein Jahr und 110 € für Lauftzeien von über einem Jahr.

Die Kosten werden aber um 44 - 50 € ermäßigt, da Berlin keine eAT`s mehr ausstellt.

Gruß aus Berlin


Titel: Re: Gebühren AE/ wer ist befreit?
Beitrag von T.P.2013 am 25.04.2019 um 01:57:35

Mewiase79 schrieb am 24.04.2019 um 16:51:33:
ich wollte mal gerne wissen, warum die Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis so unterschiedlich sind..??


Sie sind daher unterschiedlich, weil es sich um unterschiedlich geregelte Fälle handelt.
Die Gebühren sind einheitlich ab §44ff AufenthV aufgeführt.


Zitat:
Wonach wird das bemessen und warum bekommen einige sofort
3 Jahre und andere nur 1 Jahr ??


Auch hier liegt es daran, dass es unterschiedliche Fallkonstellationen sein dürften.
Wie zu erteilen ist, ist im AufenthG und in der AVwV zum AufenthG geregelt.
Bei AE zum ehelichen Zusammenleben kann z.B. vom rechtlich vorgesehenen Zeitraum von 3 Jahren bei Ersterteilung abgewichen werden, wenn es begründete Restzweifel hinsichtlich "Scheinehe" gibt.

Dann gibt es noch einige Länder, z.B. Hamburg, die sich erdreisten, von dieser bindenden Vorschriftenlage abzuweichen und in landesspezifischen Anordnungen zur Umsetzung z.B. grundsätzlich bei Ersterteilung von vorgesehenen 3 Jahren auf 1,5 Jahre zu reduzieren.
Ich halte das für rechtswidrig. Die Stadt Hamburg als Beispiel, wie wir aus diesem Forum wissen, selbst auch. Handelt also sehenden Auges rechtswidrig. Dementsprechend erteilt sie dann wohl aber auch für 3 Jahre, wenn man entsprechend widerspricht und den Willen und die Fähigkeit zur Eskalation glaubhaft darlegt. Wissen wir auch auch einem Vorgang hier im Board...

Gruß

Titel: Re: Gebühren AE/ wer ist befreit?
Beitrag von Mewiase79 am 27.04.2019 um 20:48:59
Vielen vielen Dank T.P.2013😍😍😍

Also wird er gleich 3 Jahre beantragen und mal schauen, was passiert. Diese Infos helfen ungemein.
Das kann ja was werden mit der AB......

Also bin ich als seine Ehefrau gar nicht dazu verpflichtet, die erste Erteilung der AE für meinen Mann zu bezahlen ??
Jedenfalls wurde in dem Link der AufenthV immer von der Situation des Antragstellers selbst geschrieben.....

Wenn nicht, dann ist mein Mann ja quasi ersteinmal "Mittellos" wenn er kommt, was noch weniger als Grundsicherung ist.
Daher sehe ich es so, das ihm eine Befreiung aus Billigkeitsgründen zusteht.
Ich hoffe, ich habe es richtig verstanden..??

Lg




Titel: Re: Gebühren AE/ wer ist befreit?
Beitrag von T.P.2013 am 28.04.2019 um 15:26:30

Mewiase79 schrieb am 27.04.2019 um 20:48:59:
Also bin ich als seine Ehefrau gar nicht dazu verpflichtet, die erste Erteilung der AE für meinen Mann zu bezahlen ??
Jedenfalls wurde in dem Link der AufenthV immer von der Situation des Antragstellers selbst geschrieben.....

Wenn nicht, dann ist mein Mann ja quasi ersteinmal "Mittellos" wenn er kommt, was noch weniger als Grundsicherung ist.
Daher sehe ich es so, das ihm eine Befreiung aus Billigkeitsgründen zusteht.
Ich hoffe, ich habe es richtig verstanden..??


Nein,
das hast Du falsch gedeutet. Da ist mehr der Wunsch der Vater des Gedankens...

Ihr lebt als Eheleute in einer Bedarfs- und Einstehensgemeinschaft.
Damit hat er die AE aus Eurem gemeinschaftlichen Einkommen / Vermögen zu zahlen, so wie Du für Deinen (als Individuum) mittellosen Ehemannn auch seine neuen Unterhosen, die Brötchen vom Sonntagsfrühstück und "seinen" Teil der Wohnungsmiete bezahlst.
Aufgrund dieser rechtlichen Gegebenheiten gibt es ja z.B. auch steuerliche Erleichterungen, die Möglichkeit einer Familienversicherung in der GKV etc.
Und nicht zuletzt hat der Ehepartner eines Deutschen eben auch Erleichterungen und Privilegien z.B. bei den Zuzugsregelungen (Visum, AE etc.).

Man kann also nicht den Standpunkt durchsetzen, die Rechte einer bestimmten Konstellation wahrnehmen zu wollen, ohne zugleich auch die Pflichten erfüllen zu müssen.
Alte Bauernweisheit, Medaillen haben eben immer zwei Seiten...

Gruß

Titel: Re: Gebühren AE/ wer ist befreit?
Beitrag von Saxonicus am 28.04.2019 um 15:52:27

T.P.2013 schrieb am 28.04.2019 um 15:26:30:
Nein, das hast Du falsch gedeutet. Da ist mehr der Wunsch der Vater des Gedankens...Ihr lebt als Eheleute in einer Bedarfs- und Einstehensgemeinschaft.Damit hat er die AE aus Eurem gemeinschaftlichen Einkommen / Vermögen zu zahlen, so wie Du für Deinen (als Individuum) mittellosen Ehemann auch seine neuen Unterhosen, die Brötchen vom Sonntagsfrühstück und "seinen" Teil der Wohnungsmiete bezahlst.

Genau so ist es.
Meine Frau kann mit ihrer nur 400 €uro-Rente auch keinerlei Vergünstigung in Anspruch nehmen, weil immer das Einkommen beider Ehepartner angerechnet wird.

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