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Beitrag begonnen von bulut am 08.03.2019 um 21:54:39

Titel: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von bulut am 08.03.2019 um 21:54:39
Hallo zusammen,
ich arbeite in Deutschland und habe AE 18 Abs.4 S.1. Als deutscher Hoschulabsolvent, wann darf man die NE beantragen? Ist das wahr, mindestens 5 Jahre am Stück arbeiten zu müssen, um NE zu beantragen?
(ich habe türkische Staatsangehörigkeit)

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 09.03.2019 um 09:10:53
§ 18b AufenthG : Nach zwei Jahren im Besitz der AE § 18 Abs. 4 AufenthG.

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von bulut am 09.03.2019 um 12:13:09
danke für die Antwort. Ich bin nicht so weit.

einige Frage hätte ich noch,  :)
bedeutet das aber nicht, die Erteilung der NE erfolgt automatisch durch Ausländerbehörde nach zwei Jahren im Besitz der AE § 18 Abs. 4 AufenthG? 
Gibt es noch Voraussetzungen außer zweijährigem Besitz zum Erlangen der NE?

Meine einjährige AE nach §18 Abs.4 läuft bald aus. Mir wurde neulich in der Ausländerbehörde gesagt, dass mein Arbeitsvertrag nochmal durch AG überprüft werden muss. Brauche ich jedesmal (zur Verlängerung der AT) eine Genehmigung von AG?
Es ist mir wieder stressig, ob der Vertrag dieses Mal auch genehmigt wird. Ich habe immer noch den selben Lohn und Vertrag. Ich kenne die Kriterien der AG nicht.
ist das  möglich (nach der Genehmigung), dass ich mehr als 1 Jahr AE bekomme?oder es ist 1 Jahr immer Standard?

viele Grüße





Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 09.03.2019 um 17:29:16

bulut schrieb am 09.03.2019 um 12:13:09:
bedeutet das aber nicht, die Erteilung der NE erfolgt automatisch durch Ausländerbehörde nach zwei Jahren im Besitz der AE § 18 Abs. 4 AufenthG? 

Nein, die NE wird nur explizit auf Antrag hin erteilt.


bulut schrieb am 09.03.2019 um 12:13:09:
Gibt es noch Voraussetzungen außer zweijährigem Besitz zum Erlangen der NE?

Siehe § 18b AufenthG: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18b.html


bulut schrieb am 09.03.2019 um 12:13:09:
Brauche ich jedesmal (zur Verlängerung der AT) eine Genehmigung von AG?

Bei dir als türkischer Staatsangehöriger muss es ohne nochmalige Überprüfung gehen, s. Artikel 6 Spiegelstrich 1 ARB 1/80. Nach einem Jahr ordnungsgemäßiger Beschäftigung bei einem Arbeitgeber hast du Anspruch auf eine Erneuerung.


bulut schrieb am 09.03.2019 um 12:13:09:
ist das  möglich (nach der Genehmigung), dass ich mehr als 1 Jahr AE bekomme?oder es ist 1 Jahr immer Standard?

Das wird unterschiedlich gehandhabt.

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von Aras am 09.03.2019 um 17:59:37
Hallo bulut,

ich habe deine E-Mail erhalten, aber ich habe derzeit kein Internet zu Hause, sodass ich keine richtige Erreichbarkeit mehr habe. Ich sehe, dass dir Bayraqiano bereits sehr gut geantwortet hat, also hat es sich wohl auch erledigt ;).


Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von bulut am 10.03.2019 um 11:21:28
danke Jungs,

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html

die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§9 Absatz
2 Satz:
„Nummer 1: er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt“
Ich besitze die Aufenthaltserlaubnis seit 10 Monaten. Ich hatte früher ca. 8jährige AE als Student. Nach dem Rückkehr in die Türkei habe ich bestimmt keinen Anspruch mehr auf Anerkennung meiner vorherigen AE?
Nummer 3: er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge
Bei mir dauern bestimmt einige Jahre, 60 Monate Pflichtbeiträge zu haben.

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von Aras am 10.03.2019 um 13:20:48
Hallo bulut,

Irgendwo steht geschrieben, dass man nur Voraufenthaltszeiten für die man bei der Ausreise eine Niederlassungserlaubnis besaß für eine NE anrechnen könne.

Willst du nicht lieber eine Einbürgerung ins Auge fassen. Da kannst du bis zu 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt anrechnen lassen, ohne dass du bei Ausreise eine NE im besitzen musstest. Wenn man dir 5 Jahre anrechnen würde, würde dir für eine § 10 Einbürgerung noch 3 Jahre fehlen. Du machst noch den 60 Stunden Orientierungskurs und dann mit B1 und Orientierungsprüfung das Zertifikat Integrationskurs, und dann wärst du bei 7 Jahren und es würden 2 Jahre fehlen. Da du schon ein Jahr hier bist, alles ein Jahr weniger. Vielleicht hast du ja schon C1 oder gar C2 Sprachkenntnisse. Dann rede mit der Einbürgerungsbehörde ob man dann bei Vorlage eines C1 oder C2 Zertifikats auf 6 Jahre reduzieren kann. Dann ginge auch die Einbürgerung bzw. die Erteilung der Einbürgerungszusicherung auch schon ggf. Jetzt.

Du hast doch bereits solange in Deutschland gelebt, du hast doch auch hier gearbeitet. Wirst du nicht Rentenbeiträge gesammelt haben? Außerdem gibt es auch soweit ich weiß ein Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei womit man. Auch türkische Rentenbeiträge in Deutschland bei der Deutschen Rentenversicherung anrechnen lassen kann. Vielleicht machst du dazu eine Kontenklärung bei der DRV.

Außerdem hast du schon deine Wehrpflicht abgeleistet, sodass die Einbürgerung nicht daran scheitern würde.



Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von bulut am 10.03.2019 um 14:33:27
Danke für die Antwort, Aras
Ich habe ca. 42 Monate Rentenbeiträge mit meiner jetzigen Arbeit + die Beschäftigungen während meiner Studienzeit. 
Mir ist bekannt, zur Einbürgerung kann ich max. 5 Jahre meiner Voraufenthaltszeiten anrechnen lassen.
zur Beantragung der Einbürgerung fehlen mir immer noch ca. 18 Monate Rentenbeiträge, als eine Voraussetzung 60 monatige Pflichtbeiträge. Deswegen warte ich darauf.
„Auch türkische Rentenbeiträge in Deutschland bei der Deutschen Rentenversicherung anrechnen lassen kann. „
das ist interessant. ich muss es recherchieren.

„Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

-die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte“.
ich frage mich, ob der o.g. Satz für mich gilt, wegen der Rückkehr in die Türkei?
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html


Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von Aras am 10.03.2019 um 17:53:23
Nein, weil wie ich schon sinngemäß schrieb § 9 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG gilt!

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von bulut am 10.03.2019 um 20:28:05
"Mit § 9b Satz 1 Nummer 4 wird die Anrechnung von Studienzeiten und Zeiten der Berufsausbildung nach Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie umgesetzt. Es wird dabei lediglich festgelegt, in welchem Umfang die Dauer des Studiums und der Berufsausbildung auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angerechnet werden können.
Nicht geregelt ist hingegen die Frage, ob Zeiten vor einem Auslandsaufenthalt, der zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt hat, nach Wiedereinreise zur Berechnung der erforderlichen Zeiten angerechnet werden können. Grundsätzlich sind diese vollständig neu zu erbringen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis einmal erloschen ist.
Die einzige Regelung, die dazu führt, dass früher erbrachte Zeiten angerechnet werden, ist in Nummer 2 enthalten. § 9b Satz 1 Nummer 4 gilt auch für Zeiten, die vor dem 1. Januar 2005 liegen (z. B. Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nach § 28 AuslG).

Quelle: https://www.migrationsrecht.net/component/com_joomlaw/Itemid,232/id,227/layout,vwv/view,comment/

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von Aras am 10.03.2019 um 20:38:41
Wir reden aber nicht von 9b sondern von 9 IV

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von Bayraqiano am 10.03.2019 um 20:40:08

bulut schrieb am 10.03.2019 um 11:21:28:
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Das wird oft falsch gelesen (weil in übelstem Gesetzesdeutsch verfasst): Für § 18b AufenthG braucht man weder fünf Jahre eine AE noch 60 Monatsbeiträge (sondern 24). Dieses gilt entsprechend bezieht sich auf Sprachkenntisse, Wohnraum etc.

Eine NE gibt es also in etwa 14 Monaten und eine Einbürgerung ist in etwa 1-2 Jahren (frühestens) möglich.

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von Aras am 10.03.2019 um 21:03:24
Außerdem solltest du ne Kontenklärung machen. Kann auch sein dass du mehr als 8 Jahre anrechnenbare Zeit hast und diese durch freiwillige Zahlungen belegen kannst. Dann kommst du vielleicht schneller zu den 60 Rentenbeiträgen.

Zumal glaub in nur in BaWü für eine § 10 Einbürgerung eine Alterssicherung gefordert wird. ob in Bayern die Alterssicherung gefordert wird müsste man dort erfragen.

Also ich würde mich eher auf die Einbürgerung konzentrieren, wenn das eh von dir langfristig geplant ist.

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von bulut am 10.03.2019 um 21:14:13
Ich danke euch, #Bayraqiano und #Aras

die Infos sind wertwoll.
Ich muss vorerst auf die Verlängerung meiner AE (nach 18 Abs. 4 Satz.1) fokusieren. Ich warte jetz auf die Überprüfung meines Arbeitsvertrages durch AG.

ich schreibe hier, wenn ich eine Neuigkeit habe.

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von Aras am 10.03.2019 um 21:19:49
Oder du beantragst wie Bayraqiano schrieb als assoziationsberechtigte Türke eine AE gem. § 4 Abs. 5 AufenthG für 28,80€.

Titel: Re: AE 18 Abs.4 S.1. - wann darf man die NE beantragen
Beitrag von bulut am 10.03.2019 um 21:36:21

Aras schrieb am 10.03.2019 um 21:19:49:
Oder du beantragst wie Bayraqiano schrieb als assoziationsberechtigte Türke eine AE gem. § 4 Abs. 5 AufenthG für 28,80€.


ich glaube, ich darf es momentan nicht beantragen, weil ich wie geschrieben seit 10 Monaten arbeite, ein Jahr nocht nicht erreicht. Bis Ablauf der AE werde ich ein Jahr vollendet haben,
oder ab jetzt kann man darauf beantragen?



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