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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von GreenFinger am 27.02.2019 um 16:50:03

Titel: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von GreenFinger am 27.02.2019 um 16:50:03
Guten Tag,

ich hoffe, dass hier vielleicht jemand meine Frage antworten könnte.

Ich habe mein Magister in Deutschland Anfang 2016 gemacht und bin seit September 2016 für einen Deutschen geheiratet. Er hat einen sehr guten Job (Vollzeit) und ich arbeite selbständig als Freiberuflerin.

Seit Ende Januar 2017 habe ich einen AE nach 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. Kann ich eine NE in August beantragen? Ich habe Ende August einen Termin bei der ABH bekommen, und Anfang September werden wir 3 Jahre lang verheiratet sein.

Vielen Dank im Voraus!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Aras am 27.02.2019 um 17:19:50
Ich gehe davon aus, dass du weder Integrationskurs besucht noch das Abitur an einem deutschen Gymnasien erworben hast, jedoch ein deutschsprachiges Studium absolviert hast. Also solltest du, wenn du jetzt nicht gerade Rechtswissenschaften studiert hast, den Einbürgerungstest als Nachweis für die Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung absolvieren.

Wenn du das hast, dann sollte man die Frage mit Ja beantworten können ;).

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von GreenFinger am 27.02.2019 um 17:58:13

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass du weder Integrationskurs besucht noch das Abitur an einem deutschen Gymnasien erworben hast


Nein


Zitat:
jedoch ein deutschsprachiges Studium absolviert hast


Richtig :)

Ist der Einbürgerungstest nicht für diejenige, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchten?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von T.P.2013 am 27.02.2019 um 18:06:45

GreenFinger schrieb am 27.02.2019 um 17:58:13:
Ist der Einbürgerungstest nicht für diejenige, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchten? 


Moin,

§9 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG:


Zitat:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
     [...]
8.      er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt ...


Gruß


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von GreenFinger am 27.02.2019 um 18:21:21
Vielen Dank!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Aras am 27.02.2019 um 21:26:51
Huch...

Hat mein Gedächtnis mir einen Streich gespielt?


Zitat:
(2) 1Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt


Also quasi nur B1 notwendig. Keine Kenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Entschuldigung.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von GreenFinger am 28.02.2019 um 15:07:49
Danke :)

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