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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
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Beitrag begonnen von Monk1990 am 13.02.2019 um 07:56:08

Titel: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von Monk1990 am 13.02.2019 um 07:56:08

Ich bin britischer Staatsbürger und lebe schon 2 Jahrzehnten in Deutschland und besitze bis jetzt die "Daueraufthaltskarte für Unionsbürger".

Meine Ehefrau kommt aus einem nicht EU-Land und besitzt bis jetzt die "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers."

Nun steht wahrscheinlich ein harter Brexit bevor.

Ich muss ja wahrscheinlich Anfang April ein Visum beantragen.

Aber kann man schon sagen, was meine Frau tun müsste?

Besteht irgendwie die Gefahr, dass sie durch den Verlust ihrer Aufenthaltskarte Gefahr läuft abgeschoben zu werden?

Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von Aras am 13.02.2019 um 08:20:32
Bei einem ungeregelten Brexit werdet ihr einen Aufenthaltstitel benötigen. D.h. eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis.

Du hattest 2 Jahre Zeit dich darauf vorzubereiten. U.a. hättest du einen Einbürgerungsantrag stellen können, ohne auf deine britische Staatsangehörigkeit verzichten zu müssen.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/brexit/faqs-brexit.html

Also am Besten ab zur Ausländerbehörde und Niederlassungserlaubnisse beantragen. Wenn möglich noch vor dem 29. März einen Einbürgerungsantrag stellen. Also im Zweifel der Behörde einen Brief schreiben der folgenden Inhalt hat:


Zitat:
Hiermit beantrage ich für mich die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Ich bitte um Empfangsbestätigung


Wenn nötig nur das Formular ausfüllen. Dann kommst du ggf. noch in den Genuss des erleichterten Einbürgerungsverfahrens.

Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von reinhard am 13.02.2019 um 12:43:32
In Schleswig-Holstein gibt es neuerdings ein Gesetz, dass Briten Unionsbürger sind, und zwar bis zum 31.12.2019. Weil zu viele sonst Probleme kriegen, die sich nicht rechtzeitig gekümmert haben.

Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von fab87 am 13.02.2019 um 13:09:40

reinhard schrieb am 13.02.2019 um 12:43:32:
In Schleswig-Holstein gibt es neuerdings ein Gesetz, dass Briten Unionsbürger sind, und zwar bis zum 31.12.2019. Weil zu viele sonst Probleme kriegen, die sich nicht rechtzeitig gekümmert haben.

sH kann wohl kaum entscheiden, ob Briten Unionsbürger sind oder nicht.



Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von T.P.2013 am 13.02.2019 um 22:34:05
Nein,

aber SH kann auf Landesebene ein Gesetz verabschieden (und hat das auch getan), das die Aufenthaltsrechte britischer Bürger in SH entsprechend regelt und auf Landesebene bestimmen, dass Briten in SH so behandelt werden sollen "als ob".

Zitat:

""mindestens Ende 2020 ... In diesem Zeitraum soll deshalb das Vereinigte Königreich im Landesrecht weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten"." Nach dem Gesetzentwurf blieben insbesondere auch die Rechte der in Schleswig-Holstein lebenden britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Wesentlichen unverändert. Eine bereits im Austrittsabkommen vorgesehene Ausnahme hiervon stellt das Kommunalwahlrecht dar, das für britische Staatsangehörige unmittelbar mit dem Austritt entfallen würde. "

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/II/Presse/PI/2019/Europa/190115_Brexit.html

Ich vermute, darauf hat sich reinhard bezogen.

Gibt es auch schon in anderen Bundesländern und bezieht sich allerdings nur auf einen geordneten Brexit, nicht auf den Fall eines "hard Brexit".

Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von PerikleZ am 17.02.2019 um 20:56:06

T.P.2013 schrieb am 13.02.2019 um 22:34:05:
aber SH kann auf Landesebene ein Gesetz verabschieden (und hat das auch getan), das die Aufenthaltsrechte britischer Bürger in SH entsprechend regelt und auf Landesebene bestimmen, dass Briten in SH so behandelt werden sollen "als ob

Das SH so ein Gesetz verabschieden kann, will ich nicht bestreiten, aber ob es im Ausländerrecht tatsächlich Anwendung finden wird, bezweifle ich. Da dieser Bereich bereits vom Bund geregelt ist, geht Bundesrecht vor - egal was SH da verabschieden mag. Beim Staatsangehörigkeitsrecht (Einbrügerung unter Beibehaltung usw.) findet es sicher keine Anwendung.

Ich würde nur darauf vertrauen, was hier steht:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/brexit/faqs-brexit.html

Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von T.P.2013 am 17.02.2019 um 22:27:05
Gut erkannt, Sherlock.
Deshalb schrieb ich in meiner Erläuterung auch:


Zitat:
...und bezieht sich allerdings nur auf einen geordneten Brexit...

, womit es dann keinerlei Widerspruch zu Bundesrecht gibt.
Es fehlt zwar der unmittelbare Bezug zur Frage des TE ("hard Brexit"), war aber ja auch nur zur Erläuterung des Beitrags in #2 gedacht. Aus diesem Grund auch meine zitierte Einschränkung dazu...

Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von Aras am 18.02.2019 um 11:24:32
Das einzige was ich mir vorstellen kann ist irgendwelche Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften das Ermessen gelenkt wird und bspw. für Einbürgerungen von Briten gem. § 8 StaG die Voraussetzungen gelockert werden. Früher konnte man ja auch durch Ernennung zum Beamten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Warum soll das nicht im vereinfachten Antragsverfahren erledigt werden?

Oder Aufenthaltserlaubnisse gem. § 7 I 2 AufenthG erteilt werden und dazu entsprechende Weisungen erteilt werden.

Aber ein Gesetz, dass tatsächlich besagt, dass man gleichgestellt mit Unionsbürgern sei...

Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von dim4ik am 18.02.2019 um 12:09:05

Aras schrieb am 13.02.2019 um 08:20:32:
Also am Besten ab zur Ausländerbehörde und Niederlassungserlaubnisse beantragen.

Macht es Sinn das jetzt schon zu tun? UK ist ja immer noch EU-Mitgliedstaat, daher haben die britischen Staatsbürger z.Z. keinen Anspruch auf die NE.
Oder soll so ein Antrag bloß als Sicherheitsmittel dienen, um die Zeit zwischen einem etwaigen harten Brexit und dem Inkrafttreten einer neuen Regelung hinsichtlich den Ex-EU-Mitgliedern zu überbrücken?

Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von Bayraqiano am 18.02.2019 um 12:20:44
Für Einbürgerungen gilt: Bei einem geordneten Brexit wird bei Anträgen, die bis zum Ablauf der Übergangsfrist gestellt wurden, Mehrstaatigkeit hingenommen, bei einem No-Deal gitl dies für Anträge, die vor dem 30. März 2019 gestellt wurden wenn die sonstigen Voraussetzungen an diesem Tag auch erfüllt waren (§ 3  Brexit-Übergangsgesetz bzw. Artikel 3 BrexitSozSichÜG).


dim4ik schrieb am 18.02.2019 um 12:09:05:
Oder soll so ein Antrag bloß als Sicherheitsmittel dienen, um die Zeit zwischen einem etwaigen harten Brexit und dem Inkrafttreten einer neuen Regelung hinsichtlich den Ex-EU-Mitgliedern zu überbrücken?

Ich würde durchaus dazu raten, schon mal Kontakt mit der ABH aufzunehmen. Zwar ist es vorgesehen, dass bei einem No-Deal zunächst eine dreimonatige Frist gelten soll, es ist aber nicht umgekehrt schon mal die Vorkehrungen dafür zu treffen. Eine NE wäre unter Berücksichtung von § 11 Abs. 3 FreizügG schnell erteilt,  wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Titel: Re: Brite in Deutschland. Wie geht es weiter nach einem hartem Brexit?
Beitrag von Aras am 18.02.2019 um 15:29:50
In § 11 Abs. 1 letzter Satz steht auch geschrieben:


Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


Wenn also ein Brite eine Niederlassungserlaubnis beantragt, dann kann er nicht darauf verwiesen werden, dass für ihn das Aufenthaltsgesetz nicht gelte. Der Brite kann also durchaus (noch!) Rosinenpickerei beitreiben und sich eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragen. Zumal es ja absehbar ist, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in einem Monat erlischt und eine erteilte NE nicht (also eine "günstigere Rechtsstellung" darstellt).


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