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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der NE: Sicherheitsprüfung
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Beitrag begonnen von AM am 04.01.2019 um 06:21:30

Titel: Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der NE: Sicherheitsprüfung
Beitrag von AM am 04.01.2019 um 06:21:30
Ich habe das (sehr hilfreiche) Board von i4a schon seit 10 Jahren nicht mehr benutzt und  habe jetzt doch eine Frage an die Experten hier. Ich habe bei meiner ABH die Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes meiner NE beantragt, weil ich eine dauerhafte Ausreise berufsbedingt (Professur im Ausland) plane.  Ich bin seit mehr als 15 Jahren in Deutschland und arbeite die ganze Zeit als Wissenschaftler. Mein LU ist gesichert. Meine Frau hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Wie ich verstehe, habe ich Anspruch auf das Nichterlöschen der NE sowie die entsprechende Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 AufenthG und unabhängig davon nach  § 51 Absatz 2 Satz 1 AufenthG.

Die ABH ist auch bereit, eine solche Bescheinigung auszustellen (ich weiß allerdings noch nicht in welcher Form und das kann nach verschieden relevanten Erfahrungen wichtig sein). Allerdings schreibt der zuständige Beamte, dass vor der Ausstellung noch eine Sicherheitsüberprüfung durchführt werden muss und dass dies eine gewisse Zeit (1-2 Monate oder mehr) dauern wird. Meine Frage ist, ob eine solche Sicherheitsprüfung in dieser Situation überhaupt rechtens ist? 

Klar erfordert das Gesetzt, dass kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Aber ich hätte mir gedacht, dass es schon Anhaltspunkte geben soll (die in meinem Fall offensichtlich fehlen), um diesbezüglich eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Mich stört bei der ganzen Situation eigentlich nicht die Prüfung selber, sondern die Verzögerung, die dadurch verursacht wird (dazu kommt noch, dass unsere ABH allgemeint mit großen Verzögerungen funktioniert und Termine vergibt). Es scheint auch deswegen nicht wirklich nachvollziehbar zu sein, weil diese Bescheinigung im Prinzip ein optionales Dokument darstellt, das vor allem zur Vermeidung von Problemen an der Grenze dient.  Oder liege ich irgendwie doch falsch mit meiner Schätzung bzgl. der Notwendigkeit der Sicherheitsüberprüfung?

Titel: Re: Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der NE: Sicherheitsprüfung
Beitrag von dim4ik am 04.01.2019 um 08:02:15
Du musst Dir keine Gedanke über das Erlöschen Deiner NE machen solange die Ehe mit der deutschen Staatsbürgering fortbesteht, brauchst auch keine extra Bescheinigung dafür.
Generell würde ich Dir aber empfehlen eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (zusätzlich zur NE) zu beantragen. Diese hat wenige Erlöschensgründe im Vergleich zur NE, v.a. in Bezug auf einen längeren Auslandsaufenthalt.

Titel: Re: Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der NE: Sicherheitsprüfung
Beitrag von AM am 04.01.2019 um 08:48:31
Danke für die Antwort! Was die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU angeht, dazu fehlt mir jetzt sowieso die Zeit. Ich habe sogar die Einbürgerungszusicherung, die ich jetzt aber vor allem aus Zeitgründen nicht ausnutzen kann (die Zeit für die Aufgabe meiner jetzigen Staatsbürgerschaft reichte nicht bzw. war das Risiko der Verzögerungen an allen Seiten und des deswegen möglichen Schadens zu hoch). Außerdem, laut der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sind die Voraussetzungen für das grundsätzliche (unbefristete) Nichterlöschen bei der NE und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die gleichen. Es geht nicht um EU-Ausland. Die 12 Monate anstatt 6 Monate erlaubter Ausreise sind gut, aber für mich nicht wirklich relevant, wenn die NE sowieso nicht erlischt.

Die Bescheinigung brauche ich, um mögliche Probleme an der Grenze zu vermeiden (das is ja eben der eigentliche Zweck dieser Bescheinigung), wobei ich plane, ziemlich oft nach D und anderswo in Europa zu reisen (Wissenschaftler eben). Außerdem, kommt wohl relativ bald der Zeitpunkt, wenn der eAT (zur weiter gültigen NE) neu ausgestellt werden muss (von der gleichen ABH). Ich würde vermuten, dass dann diese Bescheinigung in der Praxis auch hilfreich wäre. Es wäre auch interessant, ob dann wieder diese (meine Meinung nach nicht vorgesehene) "Sicherheitsüberprüfung" gibt.

Was die Ehe mit der deutschen Staatsbürgerin angeht, ist auch so eine Sache. Obwohl, ich hoffe und davon ausgehe, dass mit meiner Familie alles gut geht, wer weiß, was in der Zukunft passiert (vor allem in komplizierten Lebenskonstellationen, zu denen uns die Lage am akademischen Arbeitsmarkt zwingt, bei dem die äußerste berufliche "Flexibilität" erwartet wird)? Deswegen habe ich ausdrücklich auch den Anspruch nach § 51 Absatz 2 Satz 1 erwähnt.

Titel: Re: Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der NE: Sicherheitsprüfung
Beitrag von dim4ik am 04.01.2019 um 09:52:27

AM schrieb am 04.01.2019 um 08:48:31:
Außerdem, laut der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG sind die Voraussetzungen für das grundsätzliche (unbefristete) Nichterlöschen bei der NE und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die gleichen.

Das stimmt weitgehend nicht.


AM schrieb am 04.01.2019 um 08:48:31:
Was die Ehe mit der deutschen Staatsbürgerin angeht, ist auch so eine Sache. Obwohl, ich hoffe und davon ausgehe, dass mit meiner Familie alles gut geht, wer weiß, was in der Zukunft passiert (vor allem in komplizierten Lebenskonstellationen, zu denen uns die Lage am akademischen Arbeitsmarkt zwingt, bei dem die äußerste berufliche "Flexibilität" erwartet wird)?

Gerade deswegen habe ich die EzDA-EU erwähnt, da man sie bei einer gescheiterten Ehe und einem längeren Auslandsaufenthalt einfacher behalten kann als eine NE.

Titel: Re: Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der NE: Sicherheitsprüfung
Beitrag von AM am 04.01.2019 um 10:06:03

dim4ik schrieb am 04.01.2019 um 09:52:27:
Das stimmt weitgehend nicht.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG:

51.9.2 Damit Inhaber der Erlaubnis DaueraufenthaltEG nicht schlechter gestellt sind als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, werden durch § 51 Absatz 9 Satz 2 die Vorschriften in § 51 Absatz 2 bis 4 für entsprechend anwendbar erklärt. Dies ist nach Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 4, Unterabsatz 3 Daueraufenthalt-Richtlinie zulässig.

Dabei bestreite ich nicht, dass im Allgemeinen die Erlaubnis DaueraufenthaltEG besser als NE ist.

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