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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
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Beitrag begonnen von Pantau am 02.01.2019 um 13:27:53

Titel: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von Pantau am 02.01.2019 um 13:27:53
Heute waren meine Frau (Pinay) und ich bei der Auslaenderbehoerde um eine NE zu beantragen.
Alle Dokumente waren okay, ausser dass wir statt dem Test Leben in Deutschland einen Einbuergerungstest hatten,
dachte das ist daselbe.
Aufgrund dessen wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass es ohne Leben in Deutschland keine NE geben wird.
Ist das wirklich so?

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von dim4ik am 02.01.2019 um 13:49:38
Nein. Der Einbürgerungstest weisst das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG genau so nach, wie es der Test "Leben in Deutschland" tut. Wenn es dennoch Unklarheiten gibt, würde ich den Behördenleiter ins Gespräch miteinziehen, er/sie sollte bei dieser Frage Licht ins Dunkeln bringen (können).

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von reinhard am 02.01.2019 um 14:10:46
Der Einbürgerungstest heißt "Leben in Deutschland". Das ist identisch.

Der Test kommt am Ende des Orientierungskurses. Mit 15 richtigen Antworten hat man den Orientierungskurs bestanden, mit 17 richtigen Antworten den Einbürgerungstest.

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von dim4ik am 02.01.2019 um 14:16:12

reinhard schrieb am 02.01.2019 um 14:10:46:
Der Einbürgerungstest heißt "Leben in Deutschland".

Nicht zwingend. Vermutlich geht es um einen bestandenen Einbürgerungstest, den es noch vor der Einführung des Tests "Leben in Deutschland" gab. Da der Sinn - und dementsprechend der Inhalt - beider Tests nahezu identisch sind, geht es hier dem Sachbearbeiter offensichtlich bloß um die Benamsung und nicht darum, was die beiden Tests belegen. Ist aber lächerlich und muss daher mit Unterstützung eines (hoffentlich) etwas mehr erfahrenen Leiters geklärt werden.

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von Pantau am 02.01.2019 um 15:03:59
Der Einbuerungstest wurde im Oktober 2018 gemacht,
Vielen Dank fuer die Antworten

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von dim4ik am 02.01.2019 um 15:21:04

Pantau schrieb am 02.01.2019 um 15:03:59:
Der Einbuerungstest wurde im Oktober 2018 gemacht,

Was steht auf dem entsprechenden Zertifikat? Steht da eben "Leben in Deutschland" oder bloß Einbürgerungstest?

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von Pantau am 02.01.2019 um 17:44:25
Da steht ganz gross Einbuerungstest
und darunter " gemaess Paragraph 10 Abs. 5Satz 1 StAG"

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von Aras am 02.01.2019 um 18:47:47
Lustig.

Meine Fragen:

1. Ist deine Frau im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, was hat sie für einen Titel (§)?

2. Hat deine Frau eine Verpflichtung zum Integrationskurs erhalten?

3. Ist sie schon länger hier? Seit wann?

4. Hat sie bewusst eine NE gemäß § 9 AUfenthG oder § 28 II AufenthG beantragt? Oder habt ihr schlicht eine NE beantragt?

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von Pantau am 02.01.2019 um 19:28:06
Ja, sie hat die Aufenthaltsgenehmigung nach Paragraph 28 Abs. 1.
Aufenthaltserlaubnis  ab dem 26.1.2016.
Sie wurde zum Integrationskurs verpflichtet, hat dann den Kurs nach einem Monat abgebrochen und sofort nur die B1 Pruefung beim Goetheinstitut gemacht.
Mit dem Kurs Leben in Deutschland, waren wir ueberzeugt, dass es auch nur die Pruefung notwendig ist  und diese gleichwertig wie der Einbuergerungstest ist.

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von Pantau am 02.01.2019 um 19:33:02
Haben einfach eine NE beantragt, nicht wirklich bewusst.

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von Aras am 02.01.2019 um 20:48:18
Beim BaMF unter Vorlage des Zertifikats Einbürgerungstest und dem Nachweis für B1 ein Zertifikat Integrationskurs beantragen. Das kann man dann der ABH vorlegen um die Erfüllung des Integrationskurses nachzuweisen. Dadurch wird die Blockade aus § 8 Abs. 3 S. 1 AufenthG behoben.

Sollte die Ausländerbehörde weiterhin darauf berufen, dass man einen Test "Leben in Deutschland" erfüllt haben müssen, kann man sich auf § 28 Abs. 2 AufenthG berufen und darauf verweisen, das im § 28 Abs  2 keine Kenntnisse über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet für die Erteilung der NE gefordert werden.

Titel: Re: Leben in Deutschland oder Einbuerunstwst
Beitrag von Pantau am 03.01.2019 um 19:07:16
Vielen Dank fuer die Antworten

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