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Beitrag begonnen von simio am 01.01.2019 um 21:14:40

Titel: Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers Voraussetzungen
Beitrag von simio am 01.01.2019 um 21:14:40
Guten Abend und frohes neues Jahr an alle,

ich hoffe ich schreibe im richtigen Unterforum/Kategorie über mein Thema

Ich schreibe im Namen einer Bekannten, die Informationen benötigt.

Sie ist Polin mit polnischer Staatsangehörigkeit (EU-Bürgerin), ihr ausländischer Ehemann ist Nigerianer. Beide haben in der Türkei geheiratet. Ihr Mann ist mit einem 3monatigen polnischen Touristenvisum aus der Türkei nach Polen eingereist.


Sie wollte in Polen einen Aufenthalt für ihn  beantragen, jedoch ist mit einer Bearbeitungszeit zwischen 9-12 Monaten an ihren Wohnort zu rechnen (wegen der vielen ukrainischen Antragssteller) laut Aussage der poln. Behörde.

Sie ist bereit mit ihm nach Deutschland zu gehen und in DE zu leben.

Die Fragen meiner Bekannten:

1. Gibt es Vorschriften hinsichtlich der Wohnfläche der Mietwohnung für 2 Personen die die deutsche Behörde braucht, damit ihr Ehemann eine Aufenthaltskarte bekommt, da seine Frau EU-Bürgerin ist (Freizügigkeitsrecht)?


2. Falls ihr Antrag in Deutschland abgelehnt werden sollte: Verbauen sie und ihr Mann sich die Chancen in Polen den Antrag (Aufenthalt) erfolgreich durchzubekomen, da sie wie soll ich es ausdrücken vielleicht in einem EU-Register registriert sind, dass sie bereits Antrag in Deutschland gestellt haben und dieser abgelehnt wurde?

3. Gibt es Mindesteinkommensgrenzen für einen 2-Personenhaushalt bei der Behörde, wenn meine Bekannte in DE arbeiten würde?

3. Welche Unterlagen werden insbesondere von ihren ausländischen Ehemann und von ihr benötigt, damit er diese Aufenthaltskarte bekommt?

4. In welcher deutschen Behörde kann man diese Aufenthaltskarte  beantragen?

5. Darf ihr Ehemann in Deutschland arbeiten, wenn er diese Aufenthaltskarte erhalten würde?


Danke für eure Hilfe







2.

Titel: Re: Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers Voraussetzungen
Beitrag von Petersburger am 01.01.2019 um 22:10:12
1. Nein.

2. Was für ein Antrag? Eine Aufenthaltskarte wird von Amts wegen ausgestellt!

3. Sie muss einen Freizügigkeitstatbestand erfüllen. Z.B. Arbeitnehmerin sein. Ist sie das nicht nur dem Anschein nach (also kein alberner Vertrag mit 2 Wochenstunden Arbeitszeit o. dgl., aber halbtags reicht!), dann: Nein.

3. Grundsätzlich die Reisepässe, die Heiratsurkunde, Beleg für den Freizügigkeitstatbestand (=Arbeitsvertrag bzw. Lohnabrechnung) und Meldeadresse

4. ABH des Wohnsitzes - aber nochmal: kein Antrag!

5. Wenn die Ehefrau einen Freizügigkeitstatbestand erfüllt, dann darf er das auch sofort - allerdings könnte es schwierig sein, einen potentiellen Arbeitgeber davon zu überzeugen.
Mit einer Aufenthaltskarte: Ja.




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