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Beitrag begonnen von Anja1503 am 07.12.2018 um 17:48:19

Titel: Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung
Beitrag von Anja1503 am 07.12.2018 um 17:48:19
Guten Abend zusammen,

ich bn neu in diesem Forum und habe auf meine Frage hier bisher leider keine Antwort gefunden.

Ich habe eine Freundin aus Weißrussland. Sie ist gerade in Deutschland mit einem Touristenvisum, um einen Sprachkurs zu machen. Nun hat man ihr einen Arbeitsplatz in der Gastronomie angeboten. Ich würde ihr gern helfen, damit sie hier bleiben und arbeiten kann. Die Frage ist, ob das irgendwie geht. Der potenzielle Arbeitgeber ist sehr kooperationsbereit.

Für Tipps und Hilfe bin ich sehr dankbar.

Titel: Re: Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung
Beitrag von T.P.2013 am 07.12.2018 um 18:29:17
Hallo,

nein, geht nicht.
Weder das "Hierbleiben", noch das Arbeiten.
Steht auch auf dem "Touristen"visum drauf ("Gültig bis", "Dauer des Aufenthalts" in Tagen, "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"...).

Gruß

Titel: Re: Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung
Beitrag von Anja1503 am 08.12.2018 um 08:04:10
Guten Morgen,
dass es mit dem Visum nicht geht, ist klar. Vielleicht war die Frage etwas missverständlich formuliert. Es geht eher darum, ob der potenzielle Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Schritte zu unternehmen, damit sie z.B. entweder in Deutschland oder auch in Weißrussland ein Visum zu beantragen, mit dem Erwerbstätigkeit im Bereich Gastronomie gestattet ist. Das würde ja auch dazu beitragen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, so dass dann später auch ein Studium denkbar wäre. Gibt es da Möglichkeiten?

Titel: Re: Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung
Beitrag von Petersburger am 08.12.2018 um 08:38:53
Ganz allgemein kann ein Arbeitgeber eine Vorabprüfung der BA beantragen.
Ganz allgemein kann er einen Arbeitsvertrag abschließen mit einem Ausländer mit der Bedingung, dass er erst mit Erhalt der erforderlichen Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel in Kraft tritt.

Mindestens das Letzte ist allgemein erforderlich, um im Ausland sein Visum zu beantragen. Im Inland ist ein AE-Antrag nur für Blaue Karten EU zulässig.

Jedoch fällt mir in der Gastronomie außer Spezialitätenköchen kein Verordnungstatbestand der BeschV ein. Also keine Tätigkeit, wo die BA einer Ausländerbeschäftigung zustimmen könnte.

Titel: Re: Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung
Beitrag von dim4ik am 08.12.2018 um 08:55:18

Anja1503 schrieb am 08.12.2018 um 08:04:10:
Es geht eher darum, ob der potenzielle Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Schritte zu unternehmen, damit sie z.B. entweder in Deutschland oder auch in Weißrussland ein Visum zu beantragen, mit dem Erwerbstätigkeit im Bereich Gastronomie gestattet ist.

Der potentielle Arbeitgeber kann sicherlich Schritte unternehmen, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Visum erteilt wird, liegt allerdings fast bei Null.

Titel: Re: Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung
Beitrag von Saxonicus am 08.12.2018 um 11:16:36

Anja1503 schrieb am 08.12.2018 um 08:04:10:
Es geht eher darum, ob der potenzielle Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Schritte zu unternehmen, damit sie z.B. entweder in Deutschland oder auch in Weißrussland ein Visum zu beantragen, mit dem Erwerbstätigkeit im Bereich Gastronomie gestattet ist. 

Im Inland, bei der ABH, kann man kein Visum beantragen, das geht nur bei den konsularischen Vertretungen im Ausland.

Titel: Re: Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung
Beitrag von Aras am 08.12.2018 um 11:55:46
Die einzigen Ausländer die für die Ausübung einer unqualifizierten Arbeit im Bereich der Gastronomie eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bekommen sind Ausländer aus dem Westbalkan und Studenten in ihrer Ferienzeit.

Wenn Sie ein Hochschulstudium in der Gastronomie hat, dann kann sie eine BlueCard in Deutschland auch mit einem Touristenvisum beantragen. Sie müsste dann nur eine Stelle finden, wo sie ca. 50.800 € (4.234 Euro monatlich) brutto vertraglich zugesichert verdienen würde. Findet sie eine Stelle mit geringerer Vergütung, dann findet eine Vorrangprüfung statt.

Aber seien wir doch ehrlich:
Wenn sie als Kellnerin eingestellt werden soll, dann hat sie keine Chance.

Zumal diese einfachen Arbeiten gerade für unsere eigene Bevölkerung mit keinem oder geringem Bildungsabschluss oder selbst für echte Studenten notwendig sind um aus der Armut zu entfliehen und wir diese Stellen nicht ohne Not an Ausländer weiter vermitteln sollten. Und  wenn der Gastronom ihr ggü. geäußert habe, dass er keine Arbeitskraft finden konnte, dann muss man sagen, dass er höchstwahrscheinlich einfach nicht den angemessenen Lohn zahlen wollte. Zumal deine Angabe bezüglich des Studiums wohl darauf hinausläuft, dass er sie als Werksstudentin einstellen möchte und so Lohnnebenkosten sparen möchte.

Das sollte doch die Weißrussin doch verstehen können.

Titel: Re: Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung
Beitrag von lottchen am 08.12.2018 um 12:18:02
Der potentielle AG muss sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und sein Anliegen vorbringen. Hat sie besondere Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den Job benötigt werden und die sonst niemand hier in D oder in der EU hat (Vorrangprüfung) hat sie eine Chance, das OK zu bekommen. Aber aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte das bei einer Kellnerin wohl eher nicht der Fall sein. 

Titel: Re: Weißrussin mit Touristenvisum - Arbeitsgenehmigung
Beitrag von PerikleZ am 12.12.2018 um 10:51:13

lottchen schrieb am 08.12.2018 um 12:18:02:
Der potentielle AG muss sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und sein Anliegen vorbringen. Hat sie besondere Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den Job benötigt werden und die sonst niemand hier in D oder in der EU hat (Vorrangprüfung) hat sie eine Chance, das OK zu bekommen. Aber aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte das bei einer Kellnerin wohl eher nicht der Fall sein. 

Das ist nur die Vorrangprüfung. Es gibt aber keiner "Verordnungstatbestand" in der BeschV, die eine Tätigkeit als Kellnerin aus Weißrussland ermöglicht. Es wird daher gar keine Vorrangprüfung durchgeführt, weil das Ergebnis ohnehin weder zustimmungsfähig, noch zustimmungsfrei ist.

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