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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Namensangleichung nach Einbürgerung
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Beitrag begonnen von germanalien am 30.11.2018 um 12:07:05

Titel: Namensangleichung nach Einbürgerung
Beitrag von germanalien am 30.11.2018 um 12:07:05
Hallo allesamt!

Nach erfolgter Einbürgerung wollte ich meinen Namen nach Art. 47 EGBGB eindeutschen. Aus der spanisch-lateinamerikanischen Tradition trage ich zwei Nachnamen (vater- und mütterlicherseits).

Davon würde ich gerne nur noch meinen (deutschen) mütterlichen Namen behalten, den väterlichen am liebsten eingedeutsch als zusätzlichen Vornamen führen (gut, dass es ein Patronym ist, also nach dem Motto von Fernandez -> Fernando -> Ferdinand als zusätzlichen Vornamen kommen, so lasse ich meinen Vater nicht ganz unter den Tisch fallen. Gewagte Konstruktion, ich weiß; wenn das nicht geht, würde ich den väterlichen Nachnamen einfach ablegen.

Aber selbst das wurde mir vom Standesamt (in BW) nicht genehmigt. Mit der Begründung, ich könnte nur Konstruktionen ablegen/auflösen/angleichen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind. Mittlerweile seien Doppel(nach)namen aber in Deutschland bekannt genug, daher entfällt jeder Grund für eine Angleichung.

Ich habe natürlich angeführt, dass Doppelnamen in Deutschland:
- einen Bindestrich haben; ich habe tatsächlich zwei getrennte Nachnamen (was sehr oft zu Verwirrungen führt - nur das letzte wird als Nachname erkannt)
- i.d.R. (also abgesehen von seltenen Hofnamen) nur bei Verheirateten vorkommen, was ich nicht bin
- mir die Möglichkeit genommen wird, bei Eheschließung einen aus meinem und dem Namen meiner Frau bestehenden Doppelnamen anzunehmen. Stattdessen müsste ich entweder ihren einfachen Namen annehmen (blöd für mich), sie meinen doppelten (blöd für sie), oder ein 3er-Konstrukt müsste gemacht werden (was wahrscheinlich weder zulässig noch erwünscht/lebenstauglich ist).
- ich damit u.U. (wenn wir meinen Doppel- zum Familiennamen machen) bereits unseren Kindern einen Doppelnamen weitergeben könnte, was im dt. Namensrecht ebenso Unsinn ist.

Da meinte die Standesbeamtin einfach, diese Sachen sind auf Länderebene geregelt, und in BaWü ist es einfach so.

Frage also: Wie sieht es in anderen Bundesländern aus? (Also: Ablegung nur des väterlichen Nachnamens, am liebsten auch seine Konversion zum Vornamen). Ich befinde mich noch in einer mobilen Lebensphase ;-).

Aktuell lebe ich sogar in der Schweiz - wäre da vielleicht sogar das Konsulat zuständig (und hätte es vielleicht auch eine andere Praxis?)?

Großer Dank und herzliche Grüße!

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