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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Steuerrecht https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1542366864 Beitrag begonnen von TheNeo am 16.11.2018 um 12:14:24 |
Titel: Steuerrecht Beitrag von TheNeo am 16.11.2018 um 12:14:24
Hallo libe Leute, Ich habe eine Frage bezuglich die Unterhaltsleistung für in ausland lebende Ehepartner.
Gibst es ein Höchstbetrag für den Unterhalt sein Ehepartner, die vom Finanzamt anerkennt ? Der Mitarbeiter meinte es wäre für mein Fall 8.820 Eur x 1/4(Land-Faktor) = 2205 Eur. Ich habe in internet gelesen dass Zitat:
Hatte Jemand schon Erfahrung ? Danke im Voraus |
Titel: Re: Steuerrecht Beitrag von erne am 16.11.2018 um 14:10:47
Das eine hat mit dem anderen zwar zu tun, ist aber nicht identisch,
Der Höchstbetrag richtet sich tatsächlich nach dem Höchstsatz x Länderfaktor Allerdings ist das der Höchstbegtrag. Der Betrag, der von der Steuer abgesetzt werden kann, wird gemindert, wenn der Unterhaltsberechtigte mehr als nur "geringes Vermögen" (also mehr als 15.x k€ hat), weitere Einkünfte über eine bestimmte Grenze hat und und und ... und auch, wenn du mehr als du es dir eigenltlich leisten kannst als Unterhalt absetzen willst (das ist diese Opfergrenze) (Bsp. du verdienst selber 20k€ im Jahr, willst aber 8k€ absetzen ... das ist nicht realistisch). Diese Opfergrenze gilt nicht bei Unterhalt für Ehegatten |
Titel: Re: Steuerrecht Beitrag von TheNeo am 19.11.2018 um 12:42:18
Danke.
Also für Unterhalt an Ehegatten kann mehr als diese 8.820 Eur x 1/4(Land-Faktor) berücksichtigt werden ? |
Titel: Re: Steuerrecht Beitrag von erne am 20.11.2018 um 23:53:21 TheNeo schrieb am 19.11.2018 um 12:42:18:
nein, wie kommst du darauf. Höchstgrenze: 8820 x Länderfaktor und dann kann es nur noch weniger werden |
Titel: Re: Steuerrecht Beitrag von lausi am 24.11.2018 um 13:17:40 TheNeo schrieb am 16.11.2018 um 12:14:24:
Ich hatte noch keinen Fall, in dem die Unterstützung beim Finanzamt durchgegangen ist. Knackpunkt ist meist die korrekt ausgefüllte Unterhaltserklärung. Darin bestätigt die zuständige ausländische Behörde die persönlichen Daten der unterstützten Person (Geburtsdatum, Wohnort, Zahl der im Haushalt gemeldeten Personen). Die unterstützte Person trägt die Höhe ihres Vermögens und ihr verfügbares Einkommen sowie die verfügbaren Bezüge ein. Da der Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalten wegen der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit die erhöhte Beweislast trägt, muss er die Angaben auf Verlangen des Finanzamts (ggf. mit Negativbescheinigungen) belegen. Sind die Angaben lückenhaft, weil z. B. Angaben darüber fehlen, wie der Lebensunterhalt vor der Unterstützung bestritten wurde, oder es fehlen Angaben zur Vermögenssituation (z. B. über Grundbesitz) ist die Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen. |
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