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Beitrag begonnen von Django90 am 23.10.2018 um 12:42:21

Titel: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Django90 am 23.10.2018 um 12:42:21
Guten Tag,

Ich werde am 08.November 2018 eine Mexikanische Staatsbürgerin in Deutschland Heiraten.
Da Mexiko ein Priorisiertes Land ist, ist sie als Tourist in Deutschland.
Mitunter hat sie die A1 Zertifikat Prüfung erfolgreich bestanden.

Da ihr Touristenvisum am 14.November endet, befürchte ich das Sie für die Aufenthaltserlaubnis zurück nach Mexiko muss und dies von da aus beantragen muss.

Nun meine Fragen...

1. Gibt es Möglichkeiten die Ausreise zu umgehen und all dies von Deutschland aus zu machen?

2. Wenn nicht, wie lange dauert es im Durchschnitt eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen? In dem fall wäre es Mexiko Stadt, wenn also jemand Erfahrung gemacht hat, ich würde mich freuen.

3. Gibt es Möglichkeiten das sie nach der Trauung länger bleiben kann?

Vielen Dank für die kommenden Antworten!

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Django90 am 23.10.2018 um 13:04:25
4. Könnte Sie nicht auch einfach Ausreisen und wieder als Tourist einreisen?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von DerRalf am 23.10.2018 um 13:08:12
Sie muss ausreisen und in Mexiko ein Visum zur Familienzusammenfürhung beantragen. Wenn ich es richtig auf der Seite der deutschen Botschaft gelesen habe Dauer 6 bis 8 Wochen. Mit dem Visum kann sie dann legal einreisen und dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Was sollte dein Punkt 4 bringen? Dadurch kann sie noch immer keine AE in Deutschland beantragen.

Zum Visa-Verfahren: https://mexiko.diplo.de/mx-de/service/visa/visa-langzeit/1031954

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von DerRalf am 23.10.2018 um 13:16:45
Zu deinem Punkt 4:
Mexikanische Staatsangehörige können sich bis zu 90 Tage pro Halbjahr für touristische Reisen visafrei in den Schengener Staaten aufhalten (z. B. Besuch von  Freunden/Familie/usw., Sprachkursen, Tourismus, Geschäftsreisen).
Sie können die Binnengrenzen zwischen den Schengener Staaten grundsätzlich ohne Kontrollen überschreiten, müssen aber ihren Pass mit sich führen.
Zur Berechnung des Zeitraums gilt das Datum der ersten Einreise in den Schengen-Raum (Beispiel: Sie reisen am 19.02.2014 in die Schengener Staaten ein, d. h. an diesem Tag beginnt das für Sie maßgebliche Halbjahr, das am 18.08.2014 endet).

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Django90 am 23.10.2018 um 13:54:23
Leider lese ich immer wieder das dieses Verfahren 3-6 Monate dauern kann, was mich relativ stark abschreckt.
Deshalb habe ich mir gedacht, dass Sie das Visum beantragen kann und in der Bearbeitungszeit einfach wieder 3 Monate in Deutschland als Tourist ist.

Sie ist als Tourist von Mitte August bis Mitte November, das bedeutet das Sie wieder ab Januar einreisen kann, weil da ein neues Halbjahr beginnt? (Januar - Juni / Juni - Dezember)?


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Saxonicus am 23.10.2018 um 14:01:47

Django90 schrieb am 23.10.2018 um 13:54:23:
Sie ist als Tourist von Mitte August bis Mitte November, das bedeutet das Sie wieder ab Januar einreisen kann, weil da ein neues Halbjahr beginnt? (Januar - Juni / Juni - Dezember)?

Nein, das Halbjahr beginnt nicht kalendermäßig, sondern orientiert am Zeitpunkt der ersten Einreise.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Django90 am 23.10.2018 um 14:09:57
Okay, dann könnte Sie Mitte Februar wieder einreisen, Danke für die Antwort.

4-6 Wochen Bearbeitungszeit laut Botschaft, hat jemand Erfahrungen in dem Bereich?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von DerRalf am 23.10.2018 um 14:11:32
Also nach meiner Rechnung ist Mitte Februar das halbe Jahr vorbei. Oder ich kann nicht rechnen.

Nun wielange das Visumverfahren dauert hängt von vielen Faktoren ab. Z.B. wann bekommt sie einen Termin bei der Botschaft. Sind alle Unterlagen vollständig. Wie überlasstet ist deine ABH, weil diese wird ja auch in das Verfahren durch die Botschaft einbezogen.

Ich kann nur von mir berichten. Ist zwar nicht Mexiko aber spielt keine Rolle. Botschaft sagt Wartezeit für Termin ca. 5 Monate. Er hat Termin innerhalb eines Monats bekommen. Nach einem Monat und einer Woche nach dem Termin hat er das Visum bekommen.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Petersburger am 23.10.2018 um 15:56:28
Bitte seid mir nicht böse, aber das Gerede vom "Halbjahr" und "ab der Einreise" erschreckt mich.

Nicht weniger erschüttert war ich "90 Tage pro Halbjahr" auf der Webseite unserer AV in Mexico zu lesen, aber das ist im Zweifel einfach nur veraltet und deshalb falsch.

Wer jedoch heute hier im Thema schreibt, kann sich nicht  auf "veraltet" berufen.

Für Mexikaner gilt die seit 2013 allgemein gültige 90-Tage-Regel, nach der weder "Halbjahr" noch "gerechnet ab" korrekt sind, sondern 180-Tage-Zeiträume, die zurückgerechnet werden.

Lektüre: www.germania.diplo.de/90tage

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von DerRalf am 23.10.2018 um 16:08:26
Petersburger natürlich hast du da recht. Er müsste die individuell prüfen. Habe dies mit 180 Tagen nicht berücksichtigt.

Aber in diesem Fall würde ich dem TS empfehlen gleich die FZF zu beantragen. Aufgrund der Verfahrensdauer dürfte dies wesentlich günstiger sein, als nochmal nach Deutschland zu fliegen. Wenn sie tatsächlich Anfang November heiraten und sich zügig im einen Termin bei der Botschaft bemühen, dann dürfte sie wahrscheinlich schon im Februar mit einem FZF Visum in DE einreisen und danach eine AE hier beantragen.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von grisu1000 am 24.10.2018 um 07:09:58

Django90 schrieb am 23.10.2018 um 14:09:57:
4-6 Wochen Bearbeitungszeit laut Botschaft, hat jemand Erfahrungen in dem Bereich? 


Eine solche Aussage nützt dir nichts, da die Verfahrensdauer von der ABH mitbestimmt wird. Manche sind schnell, manche langsam.

Was man machen kann:
-Bereits jetzt einen Termin beim Konsulat buchen, der eben kurz nach der Rückkehr gesetzt ist.
- Man nach der Eheschliessung mit Ehefrau zur ABH gehen und um eine Vorabzustimmung bitten, Unterlagen dabeihaben. Es besteht keine Verpflichtung der ABH eine zu geben, aber Versuch mach klug. Mit Vorabzustimmung geht das Visum sehr schnell.
-Dabei aber tunlichst vermeiden, den Eindruck zu machen, man möchte einen Antrag auf AE stellen und das Visaverfahren umgehen. Manche ABH reagieren darauf relativ giftig.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Django90 am 24.10.2018 um 11:49:36
Okay, ich werde bei der Ausländerbehörde anrufen und eine Vorabzustimmung beantragen.
Was soll ich den als Grund abgeben warum ich eine Vorabzustimmung beantragen möchte? Da Aufenthaltserlaubnis nicht gerne gesehen/gehört wird.

Und jetzt schon einen Termin bei der Botschaft machen, das wäre dann die Deutsche Botschaft in MX City oder die Mexikanische Botschaft in DE?

Sorry ich bin ein wenig verwirrt.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von DerRalf am 24.10.2018 um 11:58:29
Nun die Vorabzustimmung ist eigentlich eher für dringliche Fälle gedacht. Z.B. baldige Geburt, Lebensgefahr.

Daher erteilen viele ABH diese wirklich nur in dringenden Fällen und sie sind auch nicht dazu verpflichtet. In deinem Fall wüßte ich nicht, wie man dies begründen sollte. Also aus Sicht der ABH: Warum sollte deine zukünftigte Frau daran gehindert sein, dass Visumverfahren normal zu durchlaufen?

Vielleicht sagt deine ABH, ok wir wollen die frische Liebe nicht lange getrennt lassen und gibt die Vorabzustimmung, aber die Chancen sind gering. Versuchen kann man es, aber mach dir nicht zuviel Hoffnung.

Eine Begründung warum eine Vorabzustimmung notwendig wäre, wüßte ich in eurem Fall nicht.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von DerRalf am 24.10.2018 um 12:00:03

Django90 schrieb am 24.10.2018 um 11:49:36:
Und jetzt schon einen Termin bei der Botschaft machen, das wäre dann die Deutsche Botschaft in MX City oder die Mexikanische Botschaft in DE?


Natürlich in der Deutschen Botschaft in Mexiko. Die kann nur das Visum erteilen. Die mexikanische Botschaft kann ja kein Visum für Deutschland erteilen.


DerRalf schrieb am 23.10.2018 um 13:08:12:
Zum Visa-Verfahren: https://mexiko.diplo.de/mx-de/service/visa/visa-langzeit/1031954


Nur um es noch mal klar zu sagen: Deine zukünftige Frau muss nach der Eheschließung wieder ausreisen und bei der Deutschen Botschaft in Mexiko ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Django90 am 24.10.2018 um 12:08:39
Sie hat bei sich in ihrer Heimat keine Kommunikationsmittel, die größere Stadt in 7Std entfern und sie lebt in den Bergen in Armut.
Somit hat Sie auch wenig bis keine Möglichkeit mit mir zu kommunizieren etc.
Es gibt keine Bank wo ich ihr ein wenig Geld schicken kann oder ähnliches.


Das ist auch tatsächlich mein größtes Problem.

PS: Noch einmal vielen Dank für eure schnellen Antworten, ihr hilft mir wirklich sehr.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Aras am 24.10.2018 um 12:10:32
@Django90

Welche Staatsangehörigkeit(en) hast du?
Welchen Bildungsstand und welchen Beruf hat deine Verlobte?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von DerRalf am 24.10.2018 um 12:14:26
Du kannst es natürlich mit der Begründung versuchen eine Vorabzustimmung zu bekommen. Vielleicht kommst du ja an einen sehr rücksichtsvollen Beamten bei deiner ABH.

Bezüglich keine Bank in der Nähe: Ich würde eher auf Dienste wie z.B. Western Union zurückgreifen. Ich denke mal dass solche Dienste auch in Mexiko vertreten sind. Gibt aber noch viele andere Anbieter. In der Regel ist sowas auch billiger, als über eine Bank.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Django90 am 24.10.2018 um 16:10:15
-Ich habe die Deutsche Staatsangehörigkeit,
und ihr Bildungsstand ist eine Abgebrochene Universität.
-Sie hilft in der Familien-Apotheke aus.

Ich habe der ABH geschrieben und versuche einfach mal mein Glück.

Sie fliegt am 14.11 zurück und hat ihr Termin für die Beantragung des Visums am 21.11, ich denke mal mit der Terminvergabe hatten/haben wir Glück gehabt.

Ich schaue einfach mal was passiert, vielleicht stoße ich ja auch Kulanz bei dem Migrationsamt (Ausländerbehörde).

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von DerRalf am 24.10.2018 um 16:26:12
Also mit der Terminvergabe hattet ihr wirklich Glück, bei anderen deutschen Botschaften ist dies nicht so.

Bezüglich ABH werden die selbst wenn sie kulant sind erst wohl eure vollzogene Eheschliessung abwarten.

Bezüglich Visaantrag: Achtet bitte wirklich darauf, dass alles so vorliegt, wie es die Botschaft verlangt. Ein Nachreichen von Unterlagen führt zur Verzögerung und ggf. auch zur Ablehnung. Bereitet das wirklich gut vor.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von grisu1000 am 25.10.2018 um 01:46:37

Django90 schrieb am 24.10.2018 um 16:10:15:
Sie fliegt am 14.11 zurück und hat ihr Termin für die Beantragung des Visums am 21.11, ich denke mal mit der Terminvergabe hatten/haben wir Glück gehabt.


Dann schon mal das Merkblatt der Botschaft auswerten und die Unterlagen zusammensuchen und Kopieren.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Bexx am 01.11.2018 um 04:00:39
Sie fliegt am letzten Tag des erlaubten Aufenthaltes zurück? Habt ihr genau nachgezählt, dass sie auch nicht länger als die 90 Tage hier ist? Hab da schon von Fällen hier gelesen wo es dann doch ein zwei Tage zuviel war.
Mir persönlich wäre das zu knapp. Muss nur irgendwas dazwischen kommen und man verpasst den Flieger. Aber das ist nur meine eigene Paranoia. Bin auch immer 5-6 Stunden vorher am Flughafen ;-)
Zählt vorsichtshalber nochmal nach. 3 Monate sind manchmal mehr als 90 Tage ;-)

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Django90 am 02.12.2018 um 17:36:33
Ein kurzes Update:

Meine Frau hat am 21.November ihr Visum zur FZF beantragt, und Sie hatte alle Dokumente zusammen.

Eine Woche danach habe ich Post vom Migrationsamt bekommen, dass ich noch 2 Dokumente per E-Mail nachreichen soll.

- Formloses Einladungsschreiben
- Kopie meines Personalausweis

Ich brauche nicht persönlich vorsprechen.

Wie weit sind wir schon in der Bearbeitungszeit, oder ist dies erst der Anfang?
Ich habe das Gefühl, dass es bei uns relativ schnell geht, vielleicht liege ich ja falsch.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von T.P.2013 am 02.12.2018 um 18:22:26

Django90 schrieb am 02.12.2018 um 17:36:33:
Wie weit sind wir schon in der Bearbeitungszeit, oder ist dies erst der Anfang?


Hallo,

das ist der Anfang.

Bisher ist der Antrag entgegengenommen worden.
Die zuständige ABH wurde beteiligt.

Es folgt die Überprüfung der Antragstellerin ("Sicherheitsüberprüfung").
Die Bewertung alleru nterlagen seitens ABH.
Der Versand der Bewertung ABH an AV ("Zustimmung / Nichtzustimmung").
Die Bewertung der AV.
Ausstellung des Visums.

Zeitliche Ansätze sind kaum einzuschätzen.
Nach deiner Schilderung geht es aber in der Tat bisher ohne unplausiblen zeitlichen Verzug voran.

Gruß

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von fab87 am 02.12.2018 um 18:26:56

T.P.2013 schrieb am 02.12.2018 um 18:22:26:
Es folgt die Überprüfung der Antragstellerin ("Sicherheitsüberprüfung").


Die Sicherheitsprüfung wird es bei der hier vorliegenden Staatsangehörigkeit nicht geben.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von Django90 am 02.12.2018 um 18:33:30
Das hört sich so an, als ob der Bearbeitungszeitraum sich doch noch auf mehreren Wochen verschieben kann.

Meine Hoffnung auf ein Wiedersehen am Weihnachten schwindet ein wenig.

Vielleicht klappt es ja Januar.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von T.P.2013 am 02.12.2018 um 21:29:07

fab87 schrieb am 02.12.2018 um 18:26:56:
Die Sicherheitsprüfung wird es bei der hier vorliegenden Staatsangehörigkeit nicht geben. 


Tatsächlich? In keinem Bundesland eine Regelanfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG? Ok, nehme ich mal ungeprüft zur Kenntnis.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis - Ausreisepflicht
Beitrag von fab87 am 02.12.2018 um 22:10:12

T.P.2013 schrieb am 02.12.2018 um 21:29:07:
Tatsächlich? In keinem Bundesland eine Regelanfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG? Ok, nehme ich mal ungeprüft zur Kenntnis.


Ich meine, dass der Gesetzgeber in § 73 Abs. 2 S. 2 eine Sicherheitsüberprüfung verpflich-tend für alle Fälle vorgeschrieben hat, in denen dies nach den Umständen des Falles geboten ist, so lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass durch § 73 Abs. 2 S. 1 keine generelle Überprüfung von Ausländern gestützt werden kann.

Und dann gibt es ja noch diese Liste von Staatsagenhörigkeiten bei denen es passieren soll; die genaue Zusammensetzung ist nicht bekannt (meines Wissens nach); Mexiko scheint aber nicht auf der Lsite geführt zu werden.

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