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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
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Beitrag begonnen von Lore84 am 17.10.2018 um 08:31:42

Titel: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Lore84 am 17.10.2018 um 08:31:42
Guten Morgen,

ich hoffe, das Thema passt in diesen Thread.

Mein Mann ist im Jahr 2016 aus dem Kosovo nach Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde auch 2016 abgelehnt. Rechtsmittel wurden unsererseits natürlich dagegen nicht eingelegt.

Wir sind seit 2016 verheiratet. Den Familiennachzug haben wir durchlaufen und seit 2017 hat mein Mann eine Aufenthaltserlaubnis und wir wohnen in Hamburg.

Gestern kam nun eine Ladung im Asylverfahren meines Mannes zur erkennungsdienstlichen Behandlung. :-?

Es sollen Fingerabdrücke von ihm genommen werden.

Meine Frage ist nun, ob dies überhaupt rechtens ist. Das BAMF sagt natürlich ja.

Er hat doch aber bereits Fingerabdrücke für den Aufenthaltstitel abgegeben...?!

Einen guten Start in den Tag!

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Aras am 17.10.2018 um 09:43:07
Was wird als Ermächtigungsgrundlage genannt?

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Lore84 am 17.10.2018 um 09:51:22
Nicht viel.

Nach der EURODAC-Verordnung ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, jeden Asylbewerber ... In Ihrem Fall ist dies versehentlich unterblieben  und durch das Bundesamt bereits eine Entscheidung erfolgt. ...

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Aras am 17.10.2018 um 10:08:05
Ist wohl derzeit ein streitiges Thema.

https://www.asyl.net/rsdb/m26039/
https://www.asyl.net/rsdb/m26038/

Ihr habt die Wahl: Machen oder gegen die Verfügung vorgehen,

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Lore84 am 17.10.2018 um 10:14:13
Vielen Dank Aras!  :)

Ich frage mich, was das BAMF denn tun könnte, wenn mein Mann dort nicht erscheint.

Das Asylverfahren negativ bescheiden geht ja wohl kaum noch.

Den Aufenthaltstitel einziehen?! Kann ich mir nicht vorstellen.



Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Aras am 17.10.2018 um 10:16:20
Zwangsmittel erlassen. Also Zwangsgeld oder Ordnungshaft.

Kann auch sein, dass wenn du diese Verfügung ignorierst und kein Rechtsmittel einlegst, dieser bestandskräftig wird und er dann keine Rechtsmittel gegen Zwangsmittel wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides einlegen kann,.

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Lore84 am 17.10.2018 um 10:19:16
Ich werde mal einen Brief hinschreiben und darauf hinweisen, dass die Fingerabdrücke ja bereits zwecks Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgegeben wurden.

Vielleicht ist es damit ja schon erledigt.

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Aras am 17.10.2018 um 10:20:38
Nein, damit wird es nicht erledigt sein. Die wollen seine Fingerabdrücke ins Eurodac eingeben.

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Lore84 am 17.10.2018 um 10:29:08
Hmmm, ich probiere es trotzdem mal und verweise auf die Entscheidung des VG Halle aus Februar 2018.

Das Stichwort DSGVO fällt mir hierzu noch ein. Aber dies an dieser Stellte schon zu diskutieren schießt wohl über das Ziel hinaus.


Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Aras am 17.10.2018 um 10:32:56
Dann kommen die mit VG Chemnitz. Doof sind die ja vom BaMF auch nicht.

Zumal glaube ich auch gar kein Widerspruch möglich ist sondern stets beim VG Klage bzw. Antrag eingereicht werden muss. D.h. deine Ausführungen wird ggf. auf taube Ohren stoßen und du müsstest tatsächlich einstweilige Anordnung und Klage gegen die Fingerabdrücke einreichen.

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Lore84 am 17.10.2018 um 10:40:33
Soweit wollen wir bzw. mein Mann dann nicht gehen. Der Aufwand steht dann in keinem Verhältnis.

Aber versuchen kann man es ja mal.

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von lottchen am 17.10.2018 um 11:42:59
In den beiden von Aras genannten Urteilen geht es um anerkannte Flüchtlinge. Dein Mann ist ja nicht anerkannt. Er lebt ja nicht aufgrund des Ergebnisses seines Asylverfahrens hier. Vielleicht ist in dem Fall ja die Rechtslage wieder ein wenig anders.

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von Aras am 17.10.2018 um 12:14:20
Ne, betrifft den gleichen Sachverhalt. Nur von Personen im laufenden Asylverfahren. Es kommt nur auf das abgeschlossene Verfahren an. Egal ob anerkannt oder offensichtlich unbegründet.

Titel: Re: Erkennungsdienstliche Behandlung - 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens
Beitrag von reinhard am 17.10.2018 um 13:17:29
Ich würde erstmal mit Verweis auf den Aufenthaltstitel als Ehemann schreiben: Ich komme nicht, braucht Ihr alles nicht.

Kann sein, dass es klappt, und dann habt Ihr die gesamte Anforderung mit 70 Cent erledigt.

Die Rechtsgrundlage ist eben unklar. Sie versuchen in Berlin gerade eine zu basteln, die auf ihn aber nicht zutreffen wird. Außerdem sind die meisten, die 2016 abgelehnt wurden, ja längst ausgereist und bekommen deshalb solche Briefe sowieso nicht.

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