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Beitrag begonnen von Maxim-1234 am 14.10.2018 um 12:42:45

Titel: Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von Maxim-1234 am 14.10.2018 um 12:42:45
Guten Tag,

es handelt sich hier glaube ich um einen Sonderfall,
ich habe einen Freund, der hier in Deutschland geboren ist. Seine Eltern waren bei der Botschaft angestellt (russische Botschaft in Berlin)  und haben dort gearbeitet. Er ist in Deutschland seit der 1. Klasse zur Schule gegangen, hat ein deutsches Abitur, ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium und studiert gerade im Master. Sein momentaner Aufenthaltszweck ist der §16 AufG. Seine Eltern sind bereits 2011 in ihr Heimatland zurück gereist und seitdem studiert er und finanziert seinen Lebensunterhalt alleine durch Nebenjobs und hat seit 2016 einen dauerhaften Job als Werkstudent. Bis zur Ausreise der Eltern hat mein Freund im elterlichen Haushalt auf dem Territorium der russischen Botschaft gewohnt und ist danach in eine eigene Wohnung in Berlin gezogen.

Jetzt die Fragen:
1. ist es bereits jetzt nach nun fast 26 Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, ohne noch 5 Jahre einen Vollzeitjob aufzunehmen? (Er will ja natürlich nach dem Studium arbeiten, aber muss immer mit der Angst leben ausgewiesen zu werden)

2. darf er mit dem derzeitigen Aufenthaltszweck sein Masterstudium abbrechen und mit dem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudium eine Arbeit suchen?

3. wie ist das mit den Pflichbeiträgen nach §9 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes? Wäre die Zeit für das Studium oder die Beschäftigung als Werkstudent anrechenbar und wenn ja in welcher Form?

4.  gibt es noch andere argumentative Möglichkeiten für einen erfolgreichen Antrag Niederlassungserlaubnis in diesem Fall?

Für eine Antwort bedanke ich mich herzlich im Voraus.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von fab87 am 14.10.2018 um 13:06:35

Maxim-1234 schrieb am 14.10.2018 um 12:42:45:
ist es bereits jetzt nach nun fast 26 Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen, ohne noch 5 Jahre einen Vollzeitjob aufzunehmen? (Er will ja natürlich nach dem Studium arbeiten, aber muss immer mit der Angst leben ausgewiesen zu werden)


Ist halt die Frage, ob es sich vor der AE fürs Studium um einen gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt hat. Vermute mal Eltern und Kind hatten vormals einen Protokollausweis des AA und keinen regulären AT, oder?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von Petersburger am 14.10.2018 um 16:09:26

Maxim-1234 schrieb am 14.10.2018 um 12:42:45:
es handelt sich hier glaube ich um einen Sonderfall,

Selten - ja.
Aber keinen Sonderfall.


Maxim-1234 schrieb am 14.10.2018 um 12:42:45:
in Deutschland geboren ist. ... Seine Eltern sind bereits 2011 in ihr Heimatland zurück gereist

Damit dürfen wir davon ausgehen, dass er sich erst seit 2011 in Deutschland aufhält.

Alles, was außerhalb des nationalen Ausländerrechts abläuft - Diplomaten mit ihren Familienangehörigen wie auch Angehörige fremder Streitkräfte - ist kein Aufenthalt im (Empfangs-)Staat.


Maxim-1234 schrieb am 14.10.2018 um 12:42:45:
nach nun fast 26 Jahren Aufenthalt in Deutschland

ist also falsch, es sind nur sieben. Seit 2011, Deiner Schilderung nach zu urteilen.

Alles Weitere sollte von diesem Standpunkt aus betrachtet werden.

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