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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte
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Beitrag begonnen von Sammie am 04.10.2018 um 11:44:11

Titel: Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte
Beitrag von Sammie am 04.10.2018 um 11:44:11
Guten Tag,

ich lebe in Deutschland seit ca. 3 Jahren. Ich arbeite seit 2 Jahren und besitze C1 Zertifikat. Ich bin Staatenlos und habe eine subsidiäre Schutz. Laut § 9 Niederlassungserlaubnis darf ich den Antrag nach 5 Jahren Aufenthalt und 60 Monaten Rentenversicherung. Frage, gibt es die Möglichkeit, jetzt einen Ausnahmeantrag zu stellen? Härtefall oder etwas zu begründen?!

Vielen Dank im Voraus

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte
Beitrag von reinhard am 04.10.2018 um 11:47:27
Vermutlich nicht. Das steht ja im § 26 des Aufenthaltsgesetzes.

Eine Ausnahme steht dort: Wenn Du minderjährig eingereist bist.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte
Beitrag von Aras am 04.10.2018 um 13:02:25
Als GFK-Flüchtling hättest du das gem. § 26 Satz 3(?) AufenthG gekonnt. Aber als subs. Schutzbedürftiger Gilt für dich § 26 Abs. 4 AufenthG. Also brauchst 5 Jahre Aufenthalt. Da du aber erst seit 2 Jahren arbeitest hast du wohl ca. 24 Rentenbeiträge. Du brauchst 60. Also noch drei Jahre arbeiten, wenn du nicht freiwillige Beiträge zahlen kannst.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte
Beitrag von Sammie am 04.10.2018 um 16:41:56
Vielen Dank für Ihre Antworte. Wie kann ich Freibeträge Rentenversicherung für die Zeit des Asylverfahrens und Arbeitslosigkeitszeiten bezahlen? Gibt es die Möglichkeit auf Nachzahlung, auch wenn es vor 2 Jahre ist?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte
Beitrag von Aras am 04.10.2018 um 21:22:26
Grundsätzlich bis zum März des Folgejahres.
Ansonsten nur, wenn man mehr als 8 Jahre "anerkennungsfähige" Zeit hat. Lass dich von der DRV beraten.

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