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Beitrag begonnen von Sc am 02.10.2018 um 09:47:29

Titel: Gütigkeit TestDaF Goethe
Beitrag von Sc am 02.10.2018 um 09:47:29
Wir ein o.g. Zeugnis aus dem Jahr 2014 für Personen berücksichtigt die in Deutschland Au Pair Mädchen kommen wollen?

Desweiteren hat die Person folgende Prüfung hingelegt:
Lesenverstehen TDN 4
Hörverstehen TDN 5
Schriftlicher Ausdruck TDN (unter 3)
Mündlicher Ausdruck TDN 4

Ist die Prüfung Schriftlicher Ausdruck unter 3 Bestanden?
Ich hoffe mann kann was mit den Fragen anfangen.

Viele Grüße und vielen Dank!

Titel: Re: Gütigkeit TestDaF Goethe
Beitrag von Aras am 02.10.2018 um 10:00:07
TestDaF bedeutet drei glaub ich B2. Unter drei ist also B1 bis A1

https://www.testdaf.de/fuer-teilnehmende/informationen-zum-testdaf/testdaf-niveaustufen/

Bestanden ist damit TestDaF nicht. Aber es zeigt ja dass die Frau zumindest A2 haben könnte. Spricht sie noch deutsch oder hat sie ggf. die Sprache seitdem vergessen?

Titel: Re: Gütigkeit TestDaF Goethe
Beitrag von Sc am 02.10.2018 um 10:01:28
und die Gültigkeit?

Titel: Re: Gütigkeit TestDaF Goethe
Beitrag von Aras am 02.10.2018 um 10:02:27
Ich hab meine Antwort aktualisiert.

Kann sie noch deutsch oder hat sie in 4 Jahren alles vergessen?

Titel: Re: Gütigkeit TestDaF Goethe
Beitrag von Sc am 02.10.2018 um 10:10:01
Sprechen tut Sie gut. Besser als manche nach 10 Jahren :-)
Aber es ging nur um des nicht das Sie von haus aus nicht die Voraussetzungen hat oder verloren hat und da möchten wir keine Zeit verlieren.
Danke für die Rückantworten!

Titel: Re: Gütigkeit TestDaF Goethe
Beitrag von Petersburger am 02.10.2018 um 11:08:35
Für einen Au-pair-AT sind Grundkenntnisse Deutsch erforderlich.

Im Unterschied zum Ehegattennachzug gibt es jedoch dafür keine "Formvorschrift: Nur Zertifikat XY", sondern diese Grundkenntnisse sind bei der Antragstellung durch einen Deutsch-Muttersprachler - i.d.R. einen Entsandten - festzustellen.

Daher ist das TestDaF-Zertifikat eigentlich egal.
Ich würde es dennoch dazulegen, es schadet dem Antrag keinesfalls.

Entscheidend ist, dass sie bei der Antragsabgabe den Mund aufmacht und Deutsch redet. Auch einem Landsmann gegenüber.


Nebenbei:
Es gibt keine "Gültigkeit des Zertifikats".
Die stünde sonst drauf.

Ausschließlich für A1-Zertifikate gilt eine besondere Überprüfungspflicht bei Zertifikaten älter als 12 Monate. Die ist auch in der entsprechenden Vorschrift begründet worden - wegen des schnellen vollständigen Vergessens bei völlig fehlender Anwendung.
Dann ist eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen - das ist kein Sprachtest.

Ich spreche den Betreffenden in solcher Situation an und bewerte seine Reaktion:
Kommt gar nichts, "geht er auf lLos" und braucht ein neues Zertifikat.
Fängt der an, auf Deutsch zu reden, kommt "Plausibilitätsprüfung erfolgreich" in den Datensatz und gut ist es.

Über Zwischendinge brauchte ich mir noch nie Gedanken zu machen, weil die Betroffenen nach dem Zertifikat entweder gar nichts mehr gemacht und alles vergessen hatten oder weitergelernt und problemlos "plausibel" waren.


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