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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> von § 5 FreizügG/EU zum § 9 Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Fabioy am 01.10.2018 um 10:54:17

Titel: von § 5 FreizügG/EU zum § 9 Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Fabioy am 01.10.2018 um 10:54:17
Guten Tag

Ich lebe 6 Jahre in Deutschland also seit 2012 mein Visum war erst mal für Studium
danach ist am 2016 geändert zum Visum § 5 FreizügG/EU für 5 Jahre gültig , ich bin jetzt fast einem Jahre getrennt und die Scheidung könnte voraussichtlich im Februar .

die frage :

1/ darf ich mein Aufenthalt karte nach der Scheidung immer behalten ? oder wird das genommen ?

2/ weil ich während mein Studium Teilzeit und paar Monaten Vollzeit gearbeitet habe und
jetzt arbeite ich immer noch unbefristeten Vertrag , ausserdem sowie die Renteversicherung mir mitgeteillt haben dass ich ab Dezember 2018 werden die 60 Monaten eingezahlt .

wird die Studiumzeit von der Ausländerbehörde auch normal angerechnet ?

habe ich einen Anspruch ab Januar 2019 nach der Bezahlung von 60 Monaten Renteversicherung um einen Antrag zu stellen für die § 9 Niederlassungserlaubnis ?

weil ich bis jetzt alle Unterlagen für diesen Gesetz habe , warte nur noch auf die 60 Renteversicherung .

Ich freue mich auf ihren Antwort

vielen dank

Titel: Re: von § 5 FreizügG/EU zum § 9 Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Tippi am 01.10.2018 um 17:27:12
Ich schließe diesen Thread, deine Frage von gestern
War ja die gleiche, einmal fragen reicht völlig.
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