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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Mehrfachbeschäftigung mit Bluecard
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Beitrag begonnen von Mike65 am 28.09.2018 um 00:37:11

Titel: Mehrfachbeschäftigung mit Bluecard
Beitrag von Mike65 am 28.09.2018 um 00:37:11
Folgender Fall: Ein indischer Staatsbürger hat vor einem Jahr sein Masterstudium an einer deutschen Universität mit einem sehr guten Ergebnis abgeschlossen. Seitdem ist er bei einer Firma als Entwicklungsingenieur angestellt, er besitzt eine Bluecard als Aufenthaltstitel. Nun hat seine ehemalige Universität Drittmittel für ein Forschungsprojekt eingeworben und würde ihn gerne als wissenschaftlichen Mitarbeiter befristet zu 50% Teilzeit einstellen. Daneben möchte er bei seiner alten Firma mit 50% Teilzeit weiterarbeiten. Nach Ende der Forschungsstelle würde er wieder zu 100% bei seiner Firma arbeiten. Diese Lösung wird von allen Beteiligten einvernehmlich befürwortet, da sie alle davon profitieren. Leider stellt sich jetzt die Ausländerbehörde quer: Die Gehälter der einzelnen Teilzeitjobs liegen jeweils unter dem Mindestlohn für die Bluecard, zusammengerechnet aber deutlich darüber. Die AB will jedoch die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse nicht akzeptieren. Gibt es eine rechtliche Grundlage dafür? Es wäre sehr schade, wenn ein hochqualifizierter Forscher aus formalen Gründen nicht arbeiten darf.

Titel: Re: Mehrfachbeschäftigung mit Bluecard
Beitrag von Mike65 am 04.10.2018 um 16:34:44
Ich habe mir mal die Hinweise des BMI zur Blauen Karte durchgelesen. Bezüglich Teilteit findet sich folgender Passus:

Zitat:
Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung werden grundsätzlich nur für Vollzeitbeschäftigungen erteilt. Dies gilt auch für die Blaue Karte EU. Sollte aus der Teilzeitbeschäftigung aber direkt ein tatsächliches Gehalt erzielt werden, mit dem die entsprechende Mindestgehaltsgrenze erfüllt wird, kann die Blaue Karte EU erteilt wer-den. Eine „Hochrechnung“ des aus der Teilzeitbeschäftigung erlangten Gehalts auf ein Gehalt einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung erfolgt jedoch nicht.

Dies ist das Argument, mit denen das Ausländeramt die Teilzeitbeschäftigungen ablehnt. Es hängt seine Argumentation am Singular "der Teilzeitbeschäftigung" auf. Allerdings kann ich nicht daraus ablesen, dass die Kombination mehrerer Teilzeitstellen nicht erlaubt ist. Lediglich die Hochrechnung des Gehalts aus einem einzigen TZ-Arbeitsverhältnis auf 100% ist nicht erlaubt. Das trifft im konkreten Fall aber nicht zu. Im konkreten Fall liegt eine Kooperation zwischen Universität und Firma zugrunde, die lediglich aus sachlichen Gründen in zwei Arbeitsverhältnisse gesplittet ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es doch, ein Lohndumping zu verhindern. Dieses ist hier m.E. nicht gegeben.

Titel: Re: Mehrfachbeschäftigung mit Bluecard
Beitrag von Aras am 04.10.2018 um 21:31:37
Die Anwendungshinweise des BMI sind ja auch kein materielles Gesetz. Insofern könnte es schon Ermessensfehlerhaft sein, wenn man sich nur darauf beruft.

Wie lange hat der Inder gearbeitet?
Wie lange hat er studiert?

Titel: Re: Mehrfachbeschäftigung mit Bluecard
Beitrag von dim4ik am 05.10.2018 um 09:42:51

Aras schrieb am 04.10.2018 um 21:31:37:
Die Anwendungshinweise des BMI sind ja auch kein materielles Gesetz.

Das stimmt, dennoch deutet der aktuelle Wortlaut der Richtlinie 2009/50 bzw. §19a AufenthG auf eine einzige hochqualifizierte Beschäftigung als Grundlage für die Erteilung einer Blauen Karte EU hin. Ob es in dem hier vorliegenden Fall dem Sinn und Zweck der Richtlinie komplett entspricht, sei zunächst dahingestellt.

Titel: Re: Mehrfachbeschäftigung mit Bluecard
Beitrag von Aras am 05.10.2018 um 17:50:41
Wieso sollte bspw. nicht die Beschäftigung auf einer anderen Rechtsgrundlage erlaubt werden? Bspw. § 18 IV 2 AufenthG oder so.

Titel: Re: Mehrfachbeschäftigung mit Bluecard
Beitrag von dim4ik am 06.10.2018 um 09:16:12

Aras schrieb am 05.10.2018 um 17:50:41:
Wieso sollte bspw. nicht die Beschäftigung auf einer anderen Rechtsgrundlage erlaubt werden? Bspw. § 18 IV 2 AufenthG oder so.

Das wäre wohl schon möglich. Ich glaube aber, dass der Betroffene die BC behalten möchte.

Titel: Re: Mehrfachbeschäftigung mit Bluecard
Beitrag von Aras am 06.10.2018 um 10:23:20
Wer sagt, dass du neben der BC keine andere Aufenthaltserlaubnis besitzen kannst?

Titel: Re: Mehrfachbeschäftigung mit Bluecard
Beitrag von dim4ik am 06.10.2018 um 10:44:34

Aras schrieb am 06.10.2018 um 10:23:20:
Wer sagt, dass du neben der BC keine andere Aufenthaltserlaubnis besitzen kannst?

Grundsätzlich kann man schon mehrere AT gleichzeitig besitzen. In dem hier beschriebenen Fall kann ich mir es aber schlecht vorstellen, da die ABH die BC höchstwahrscheinlich so oder so entziehen wird, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Erteilung/Fortbestand aufgrund der geänderten Beschäftigungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden dürften, was die ABH ja schon klar gemacht hat.

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