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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Spurwechsel von §16b Abs. 1 zu Au-Pair
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Beitrag begonnen von Allianz am 27.09.2018 um 21:51:40

Titel: Spurwechsel von §16b Abs. 1 zu Au-Pair
Beitrag von Allianz am 27.09.2018 um 21:51:40
Hallo an alle,
ich habe eine Bekannte aus Madagaskar und sie ist ziemlich verzweifelt, denn folgendes ist passiert:
Sie hat ein Sprachkurs Visum nach §16b Abs. 1 erhalten und befindet sich seit Juni 2018 in Deutschland. Zwischenzeitlich hat sie an der Volkshochschule den Kurs A6 abgeschlossen. Sie lebt bei einer Familie aus Madagaskar und mit dieser Familie war ausgemacht, dass sie dort schlafen und essen kann, ihr der Kurs bezahlt wird und im Gegenzug sie im Haushalt und mit den Kindern hilft.
Nun ist es jedoch so, dass die Familie den Kurs nicht weiter bezahlen will, ihren Pass weggenommen hat und sie das Haus nicht mehr verlassen darf. Zugleich droht ihr die Familie, dass man zum Rathaus gehen werde, damit ihr das Sprachvisum entzogen wird, wenn sie sich nicht fügt und weiter sozusagen nur den ganzen Tag putzt und auf die Kinder aufpasst.  Ich würde das Freiheitsberaubung nennen ...
Aus diesem Grund suche ich schon seit Tagen im Internet nach einer Möglichkeit für sie, dass sie weiter in Deutschland bleiben kann. Mir kam die Idee, dass sie vielleicht als Au-Pair arbeiten und den Sprachkurs machen könnte.
Nun meine Frage: Ist dieser Spurwechsel von §16b Abs. 1 zu einem Au-Pair Visum wechseln? Oder habt ihr vielleicht eine andere Idee?

Danke im Voraus!
Fabian

Titel: Re: Spurwechsel von §16b Abs. 1 zu Au-Pair
Beitrag von Saxonicus am 28.09.2018 um 00:24:08

Allianz schrieb am 27.09.2018 um 21:51:40:
Nun ist es jedoch so, dass die Familie den Kurs nicht weiter bezahlen will, ihren Pass weggenommen hat und sie das Haus nicht mehr verlassen darf. 

Das sollte ein Grund sein umgehend die Polizei einzuschalten.

Titel: Re: Spurwechsel von §16b Abs. 1 zu Au-Pair
Beitrag von fab87 am 28.09.2018 um 19:45:34
Unbedingt schnellstmöglichst die Polizei einschalten. WOhl nicht nur Freiheitsberaubung sndern meiner Meinung nach auch Menschenhandel gmäß § 232 StGB


2
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.      diese Person ausgebeutet werden soll [...]

b)      durch eine Beschäftigung,"

Titel: Re: Spurwechsel von §16b Abs. 1 zu Au-Pair
Beitrag von reinhard am 30.09.2018 um 12:45:42
Je nach Bundesland gibt es verschiedene Beratungsstellen. In der Regel betreuen sie Zwangsprostituierte (so findet man sie bei der Internet-Suche), aber auch misshandelte Au-Pairs und verwandte Fälle. Sie können auch beraten, wie man zu einer anderen Aufenthaltserlaubnis kommt oder auch nicht.

Eine Möglichkeit ist der § 25, Absatz 4: Aufenthaltserlaubnis als Zeugin einer Straftat.

Und wenn sie die AE hat, kann sie sich um eine weitere zum Anschluss bemühen.

Titel: Re: Spurwechsel von §16b Abs. 1 zu Au-Pair
Beitrag von fab87 am 30.09.2018 um 13:11:39
Hier ist eine Übersicht diverser Beratungsstellen in verschiedenen B undeslänern: https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/fachberatungsstellensuche/

Hatten bei IOM (nicht in D, Nachbarland) diverse ähnliche Fälle die dann an Beratungsstellen verwiesen wurden. In vielen Fällen ging es im Rahmen des Möglichen positiv aus und teilweise gab es auch strafrechtliche Konsequenzen für die Täter.

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