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Beitrag begonnen von Klose10 am 23.09.2018 um 14:30:36

Titel: In der Schweiz arbeiten und in Deutschland leben
Beitrag von Klose10 am 23.09.2018 um 14:30:36
Hallo meine Damen und Herren,

mir wurde eine sehr interessante Arbeitstelle in der Schweiz angeboten. Ich besitze zur Zeit die Niederlassungserabnis in Deutschland und arbeite in Niedersachsen. Ich lebe seit 6 Jahren hier und komme aus einem Nicht-EU-Land.
Meine Frage wäre, darf ich in der Schweiz arbeiten und in Deutschland irgendwie an der Grenze wohnen?
Es geht mir darum ich möchte bald die Statsangehörigkeit beantragen aber ich möchte erstmal sicher sein, dass das geht. 

Danke für eure Hilfe.

Titel: Re: In der Schweiz arbeiten und in Deutschland leben
Beitrag von erne am 23.09.2018 um 21:06:57

Klose10 schrieb am 23.09.2018 um 14:30:36:
Meine Frage wäre, darf ich in der Schweiz arbeiten und in Deutschland irgendwie an der Grenze wohnen? 


Du bist Ausländer aus einem Drittland.
Damit brauchst du, um in einem Land der EU in der CH arbeiten zu können, eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.
Mit Deiner NE darfst du nur in DE arbeiten (und Deinem Heimatland), nicht in der CH

Titel: Re: In der Schweiz arbeiten und in Deutschland leben
Beitrag von reinhard am 23.09.2018 um 21:45:08
Du kannst auch mit der Einbürgerungsbehörde sprechen: Wenn Du für eine begrenzte Zeit in die deutschsprachige Schweiz umziehst, kann das für die Einbürgerung unschädlich sein.

Titel: Re: In der Schweiz arbeiten und in Deutschland leben
Beitrag von fab87 am 28.09.2018 um 19:48:34

erne schrieb am 23.09.2018 um 21:06:57:
Du bist Ausländer aus einem Drittland.
Damit brauchst du, um in einem Land der EU in der CH arbeiten zu können, eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.
Mit Deiner NE darfst du nur in DE arbeiten (und Deinem Heimatland), nicht in der CH


Die Schweiz kennt für solche Fälle den Ausweis G (Grenzgängerbewilligung). Bedingungen zur Erteilung dieser müssen natürlich auch erfüllt werden."

Grenzgängern aus Drittstaaten kann eine Grenzgängerbewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz besitzen und seit mindestens sechs Monaten in der Grenzzone wohnhaft sind. Außerdem sind die arbeitsmarktlichen Vorschriften zu beachten. In der Regel wird die erstmalige Grenzgängerbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt und ist nur für die Grenzzone des Kantons, welcher die Bewilligung erteilt hat, gültig. Sowohl der Stellenwechsel, wie auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind bewilligungspflichtig."

https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_g__grenzgaengerbewilligung.html

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