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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Freizügigkeitsrecht https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1537681256 Beitrag begonnen von Cindy am 23.09.2018 um 07:40:56 |
Titel: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 07:40:56
Hallo liebes Forum,
Ich habe mal eine Frage zum Freizügigkeitsrecht. Ihr habt geschrieben, wenn man sich als Unionsbürger in einem anderen Eu Land aufhält, ist der Ehepartner in diesem Land legal (z.b. wenn ich dort Urlaub mache) Gibt es dazu ein Gesetz? Andere schreiben man hat erst vom freizügigkeitsgesetz Gebrauch gemacht wenn man länger als 3 Monate dort lebt und arbeitet. Könnt ihr mir das genau erklären? Vielen Dank |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von deerhunter am 23.09.2018 um 08:28:05
I.d.R. muss man seine Freizügigkeit leben, das heißt im EU Land Leben & Arbeiten...meist mind. 6 Monate!
Dann kann der Familienangehörige eine "abgeleitete Freizügigkeit" leben! Also mal schnell Urlaub in Österreich machen und Partner nachziehen lassen, geht nicht! https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 08:40:26
Okay.
Und was hat es damit auf sich, das andere geschrieben haben sobald man sich in einem anderen Eu Land aufhält das der Partner berechtigt ist bei einem zu sein? Hält sich der Ehepartner dann immer legal auf wenn man zusammen dort ist? |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 08:55:19 (5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Was heisst Familienangehörigen haben das gleiche Recht wenn sie im Besitz eines anerkannten Pass sind ? Ist der Reisepass damit gemeint oder ein anderes Dokument? Wenn ich das richtig verstehe darf der Ehepartner einen begleiten und hält sich dann legal auf wenn er einen Reisepass besitzt ? |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von erne am 23.09.2018 um 09:42:19 deerhunter schrieb am 23.09.2018 um 08:28:05:
Falsch du meinst hier den Fall einer Minahme der Freizügigkeit ins Heimatland, davon ist aber (zumindest noch) nicht die Rede deerhunter schrieb am 23.09.2018 um 08:28:05:
richtig Cindy schrieb am 23.09.2018 um 07:40:56:
das ist falsch, nach 3 Monaten kann der Ausländische Ehepartner eine Aufenthaltskarte als Bewscheinigung der Freizügigkeit bekommen. Cindy schrieb am 23.09.2018 um 08:55:19:
Reisepass, in bestimmten Fällen auch ein Inlandspass wie Personalausweis, wenn dieser in dem Land anerkannt wird. Aber das ist alles rumstochern im Nebel, da du nicht schreibst, um was es dir geht. |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von namaskaram am 23.09.2018 um 09:43:14
Geht es dir um einen gemeinsamen Urlaub oder um das gemeinsame Leben im Ausland?
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Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 09:52:01
Es geht mir erstmal darum ob ich mich mit meinem Partner ausserhalb Deutschlands legal aufhalte wenn wir zusammen sind.
Vielleicht werde ich ins Ausland arbeiten gehen, aber das weiss ich noch nicht. |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Saxonicus am 23.09.2018 um 10:41:36 Cindy schrieb am 23.09.2018 um 09:52:01:
Wenn Dein Ehemann über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt, dann kann er sich zusammen mit oder auch alleine innerhalb des Schengenraumes besuchsweise frei bewegen. Dazu braucht er kein gesonderte Erlaubnis. Falls Du in einem anderen Schengenland eine Arbeit und Wohnung aufnimmst, dann kann er Dich ebenfalls begleiten und wird diese Aufenthaltskarte als Bescheinigung der Freizügigkeit erhalten. |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 12:31:21
Ich will im Moment keine Arbeit aufnehmen. Aber Urlaub könnte man zusammen machen ohne Probleme?
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Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von T.P.2013 am 23.09.2018 um 17:47:51
Moin,
wenn Du eine sinnvolle und konkrete, auf Deinen speziellen Fall bezogene Antwort haben möchtest, solltest Du den Sachverhalt, Umstände, Planungen erläutern. Grundsätzlich ist es so, dass das Freizügigkeitsrecht EU es Unionsbürgern grundsätzlich ermöglicht, eigenes Freizügigkeitsrecht quasi auf den Ehepartner "auszuweiten". Auf Deine anfängliche Fragestellung bezogen: Zitat:
Ja, das ist auch für Kurzaufenthalte grundsätzlich möglich. Gruß |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 18:36:24
Vielen Dank für die Antworten, die haben mir schon geholfen.
Naja eigentlich geht es um.die Ausreisepflicht aus deutschland. Wir sind in ein anderes eu land gereist und sind nach euren Angaben ja dort auch legal eingereist weil dann die Freizügigkeit greift und wir uns gemeinsam legal dort aufhalten dürfen. In dem eu land wurde ein neuer Asylantrag gestellt mit diesem hat man einen legalen Titel um ein Visum zum Familiennachzug dort zu stellen. Allerdings ist die Ausländerbehörde der Meinung Ausreise heisst schengener Raum zu verlassen und hat das Visum abgelehnt. Weil die Einreise dort nicht legal war. Wie seht ihr das ? |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Holzer am 23.09.2018 um 19:21:54 Cindy schrieb am 23.09.2018 um 18:36:24:
Das erscheint mir richtig! Wenn ihr nur innerhalb des Schengenraums ausreist, ist das keine Ausreise und die Einreise war nicht wirklich legal! Du hast also einen Asylbewerber geheiratet, desses Asyl abgelehnt wurde und der eine Abschiebungsanordnung hatte? Richtig? Dann seid ihr zusammen nach "Österreich" gereist und wolltet Freizügigkeit geltend machen? Richtig? Sollte ich das richtig verstanden haben so ist das nicht legal und die Behörden haben Recht |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 19:32:22
Das Asyl in Deutschland ist abgelehnt richtig.
Er sollte ausreisen um legal wieder einzureisen, es war keine Abschiebeandrohung. Ich könnte nach Kroatien fahren dann bin ich ausserhalb des schengener raums aber innerhalb der eu und darf mich auch legal dort aufhalten. Somit wäre ich ausgereist und die Einreise wäre auch legal. Bei der Freizügigkeit geht es mir in diesem Fall nur um die Einreise in das andere Land. Sogar die Botschaft hat versucht die ausländerbehörde zu überreden dem visum zu zustimmen, auch ohne Erfolg |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Holzer am 23.09.2018 um 19:36:40
Erzähl doch die volle Geschichte und nicht alles Bröckchenweise, dann kann man dir auch helfen
Cindy schrieb am 23.09.2018 um 19:32:22:
Ja, und zwar vermutlich in sein Heimatland und dort ein FZV stellen! Cindy schrieb am 23.09.2018 um 19:32:22:
Du kannst, wenn du Deutsche bist, überall legal hinreisen..aber um dich geht es nicht, oder? |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von R32 am 23.09.2018 um 19:39:33
C-127/08 Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law
Reform, Urteil vom 25. Juli 2008 Staatsbürgerschaft und Freier Personenverkehr - Aufenthaltsrecht der Ehegatten von Unionsstaatsbürgern Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen und Grenzen des Aufenthaltsrechts der Ehegatten von Unionsbürgern. Der Gerichtshof stellt unter Bezugnahme auf mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG sowie auf die vorhergehenden Rechtsprechung zum freien Personenverkehr fest, dass keine Bestimmung der Richtlinie deren Anwendung in Bezug auf aufenthaltsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern von der Voraussetzung abhängig macht, dass sich diese zuvor in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig aufgehalten haben. Anders ausgedrückt kann nach Auffassung des Gerichtshofs ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist und diesen Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm dorthin nachzieht, die ihm durch die Richtlinie verliehenen Rechte unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde und wie der Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist, in Anspruch nehmen. |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von R32 am 23.09.2018 um 19:43:12
Widerspruch einlegen, auf das Urteil verweisen, Aufenthaltskarte kann nicht abgelehnt werden, wurde bereits vom EUGH entschieden.
Wenn ich hier falsch liege, bitte um Berichtigung Vier Drittstaatsangehörige - die ursprünglich erfolglos in Irland politisches Asyl beantragt hatten und dann jeweils die Ehe mit einer Unionsbürgerin, die nicht irische Staatsangehörige, aber in Irland wohnhaft war, eingingen – beantragten als Ehegatten von Unionsbürgerinnen jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung, was durch den Justizminister abgelehnt wurde, weil die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gemäß irischem Recht nicht erfüllt war. Gegen diese Ablehnung wurden Nichtigkeitsklagen vor dem High Court eingereicht, der nach Feststellung, dass es sich in den vorliegenden Fällen nicht um Scheinehen handelt, dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorlegte, um zu klären, ob der Richtlinie die Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger zwecks Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig zunächst in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und die Eigenschaft des Ehegatten eines Unionsbürgers erworben haben muss. |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 19:48:50
Ja genau es geht um ihn.
Es ist eine lange Geschichte ich versuche sie in Kurzform zusammen zu fassen. Sein Asylantrag würde abgelehnt und er kam in Abschiebehaft, wir haben ihn mit einem neuen Asylantrag am letzten Tag dort rausbekommen. Wir hatten eine Weile Ruhe und dann hat die AHB wieder versucht ihn abzuschieben obwohl ein der Asylantrag noch nicht bearbeitet war. Das bamf hatte ihn verschlammt. Wir haben wochenlang ins Angst geklärt bis das geklärt war. Dann kam es zur neuen Anhörung aber er ist aus Angst nach italien abgehauen, weil das bamf noch paar komische Sachen gemacht hat. Wir haben dann in Italien geheiratet und sind zusammen zurück. Wir dachten das wäre alles okay so. Aber leider sah die AHB das nicht so. Hat uns eine vorabzustimmung gegeben und er sollte ausreisen. Den Rest kennst du. Haben versucht das Visum so zu beantragen. Hatte mich vorher bei der Botschaft informiert ob es so geht. Aber das Problem ist jetzt die nicht legale Einreise. Wobei er sich ja mit mir doch legal dort aufhielt. Ich hoffe ich habe nichts vergessen |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von R32 am 23.09.2018 um 19:50:24
Die Schweiz hat das Urteil auch übernommen:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für iMigration BFM Direktionsbereich Arbeit, Integration und Bürgerrecht Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen durch Staatsangehörige aus der EU / Übernahme des Urteils Metock des EuGH vom 25. Juli 2008 (C-127/08) durch das BGer In einem am 16. November 2009 auf der eigenen Website publizierten Grundsatzentscheid (2C_196/2009 vom 29. September 2009) gelangt das BGer zum Schluss, dass das Urteil Metock des EuGH in die schweizerische Rechtsanwendung zu übernehmen ist. Gemäss dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 (C-127/08) haben aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft, weiche ihr Recht auf Personenfreizügigkeit innerhalb der EU ausüben oder ausgeübt haben, das Recht auf Familiennachzug, unabhängig von Ort und Zeit des Zustandekommens der familiären Beziehung (im vorliegenden Fall der Ehe). Gemäss dem Gerichtshof besteht dieses Recht, ohne dass die Familienangehörigen den Nachweis für einen vorgängigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der EU oder der EFTA erbringen müssen. Wie der EuGH hebt das BGer hervor, dass der Gesetzestext zum Familiennachzug keine Bedingung enthält, gemäss welcher für die Anerkennung des Rechts auf Familiennachzug ein vorgängiger Aufenthalt auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei vonnöten ist. Aus Drittstaaten stammenden Familienmitgliedern von Angehörigen eines EU- oder EFTAMitg lied Staats zu verweigern, sich mit diesen in der Schweiz niederzulassen oder ihnen in die Schweiz nachzuziehen, mit der Begründung, die Familie hätte sich vorher nicht auf dem Gebiet eines EU- oder EFTA-Staates aufgehalten, würde bedeuten, dass die Personen mit einem Anspruch auf Familiennachzug davon abgehalten werden, ihr Recht auf Personenfreizügigkeit auszuüben Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen stellt ein abgeleitetes Recht dar, das grundsätzlich nur so lange gilt, als auch das originäre Recht besteht. Vorbehalten bleibt das Verbleiberecht. |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 19:50:37
Er hat keine aufenthaltskarte. Ich habe nicht im Ausland gelebt oder gearbeitet
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Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von R32 am 23.09.2018 um 19:58:18 Cindy schrieb am 23.09.2018 um 19:48:50:
Frage die anderen danach ? keine Ahnung ,... Normalerweise Ausreise in ein Drittland und dann Antrag stellen und warten und warten A1 hat er ? wenn nicht kein Visum bis er es hat Besser in einem anderen EU Land Wohnsitz anmelden und in DE arbeiten oder im Aufnahmemitgliedstaat arbeiten gehen, dann kann er bei Dir bleiben und kriegt Aufenthaltskarte. |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von R32 am 23.09.2018 um 20:02:36 Cindy schrieb am 23.09.2018 um 19:50:37:
Wenn Du ihn bei Dir haben willst im EU Nachbarland Aufenthaltskarte beantragen und mit ihm wohnen, kannst ja in DE im Grenzgebiet arbeiten gehen oder Ausreise und Trennung auf lange Zeit bis das Visum erteilt ist Das Visum gibt es trotz Vorabzustimmung nicht in kurzer Zeit und ohne A1 sowieso nicht |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 20:02:59
Ja A1 hat er.
Im Ausland anmelden und hier weiter arbeiten? Geht das so einfach? |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von R32 am 23.09.2018 um 20:05:56 Cindy schrieb am 23.09.2018 um 20:02:59:
Du kannst doch in Frankreich mit ihm wohnen und 2 Tage in Luxemburg und 3 Tage in DE arbeiten gehen. Aber vermeide das er Deutschland betritt |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 23.09.2018 um 20:09:38
3 Tage in Frankreich anmelden dann 3 Tage in luxemburg?
Ich dachte ich muss dann mindestens 6 Monate wo anders arbeiten , damit man eine aufenthaltskarte beantragen kann |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von T.P.2013 am 23.09.2018 um 23:22:44
Weiha...
Junge Dame, anstatt auf Leute zu hören, die ihre eigenen EU-Freizügigkeitskalamitäten offensichtlich nicht auf die Reihe bekommen, könntest Du in Erwägung ziehen, für saubere Verhältnisse zu sorgen. Er hat eine Vorabzustimmung der zuständigen ABH. Er hat A1-Sprachkenntnisse. Er ist mit Dir (Deutsche / EU-Staaterin?) verheiratet. Lass Deinen Mann doch einfach das tun, was Dir offensichtlich seitens der ABH angeraten wurde und vom Foristen holzer wohl korrekt gemutmaßt wurde: Ausreise in sein Heimatland. Dort Visum zur FZF beantragen. Wieder nach DEU einreisen. Man kann es aber auch verkomplizieren... Gruß |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von R32 am 26.09.2018 um 03:47:51 T.P.2013 schrieb am 23.09.2018 um 23:22:44:
Hatte ein Telefongespräch mit Cindy, das ist nicht so einfach da Problemstaat, kann sehr sehr lange dauern Mal ein Beispiel: 1. Deutscher Mann FZF Phillipina Dokumentenprüfung durch Vertrauensanwalt, das kann auch sehr lange dauern.... 2. Deutscher Mann FZF Thailänderin wenige Tage bis ein paar Wochen also mal einfach ausreisen und im Heimatland VISUM beantragen und schnell wiederkommen in einem Problem Staat ist nicht so einfach. |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Aras am 26.09.2018 um 10:57:13 schrieb am 26.09.2018 um 03:47:51:
Ich finde die Telefongespräche sehr bedenklich, weil wir nicht wissen was empfohlen wird. Ich würde lügen, wenn ich sagen würde, dass ich nicht mit Personen, die ich auf i4a kennengelernt habe, außerhalb von i4a kommuniziert und zusammengearbeitet hätte. Aber das waren Personen, die schon die Tragweite ihrer Entscheidungen erfassen konnten. Hier wird aber von R32 der Sachverhalt nicht vollständig erfasst und es besteht die Gefahr, dass Halbwissen in Bezug zum Freizügigkeitsrecht besteht. Könnt ihr nicht für 4-6 Monate in einem anderen EU-Staat arbeiten und leben? |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von R32 am 26.09.2018 um 11:02:27 Aras schrieb am 26.09.2018 um 10:57:13:
Genau das haben wir besprochen, Cindy kann als Grenzgänger weiterhin in Deutschland arbeiten und im Nachbarland mit ihrem Mann wohnen und alles wird gut |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Aras am 26.09.2018 um 11:35:31
Du hast sie darauf hingewiesen, dass sie und ihr Mann sich auch in dem anderen EU-Land vollständig krankenversichern müssen?
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Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von R32 am 26.09.2018 um 20:46:09 Aras schrieb am 26.09.2018 um 11:35:31:
Wenn Cindy in Deutschland arbeitet wird der Mann bei ihrer Krankenkasse in Deutschland mitversichert und das Krankenkassenkärtchen bei der Immigration z.B. in Frankreich vorgelegt. Das reicht für die Aufenthaltskarte Die ganzen Details beschreibe ich nicht, wie man dann auch in Frankreich versichert ist und zum Arzt gehen kann |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Aras am 26.09.2018 um 20:57:07 |
Titel: Re: Freizügigkeitsrecht Beitrag von Cindy am 26.09.2018 um 21:22:23
Vielen Dank für die Tipps. Ich werde das jetzt so machen um endlich zur Ruhe zukommen.
Das ist wirklich so schlimm wenn man nicht weiss wie es weiter geht, man kann nichts planen. |
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