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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
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Beitrag begonnen von Surfania am 25.12.2017 um 21:23:03

Titel: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von Surfania am 25.12.2017 um 21:23:03
Hallo liebe Forengemeinde,
erstmal noch frohe Weihnachten :) Folgender Fall:
Der Ehemann einer Freundin ist im September 2016 eingereist (Gambia, Ehefrau Deutsche), hat aber nur eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 bekommen, da er kein A1 nachweisen konnte. Er ist hier zum Integrationskurs verpflichtet worden, die Fiktionsbescheinigung gilt jeweils für 6 Monate, schon zweimal verlängert, Test noch nicht bestanden.
Er hat keine Arbeitserlaubnis, seine Frau bezieht im Moment Krankengeld, er hat keinen Anspruch auf ALG2 oder sonstwas.
Ich verstehe das nicht so ganz mit dem § 81, müsste er nicht einen Aufenthaltstitel für einen Sprachkurs bekommen haben?

Titel: Re: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von T.P.2013 am 25.12.2017 um 21:57:18

Surfania schrieb am 25.12.2017 um 21:23:03:
§ 81 Abs. 4 bekommen, da er kein A1 nachweisen konnte.


Hallo,

sicher §81 Abs. 4 AufenthG und nicht §81 Abs. 3 AufenthG?


Zitat:
Ich verstehe das nicht so ganz mit dem § 81, müsste er nicht einen Aufenthaltstitel für einen Sprachkurs bekommen haben? 


Zu welchem Zweck hat er denn das Visum beantragt und erhalten?
Falls Visum FZF, dann auch AE nach §28 AufenthG, sobald Voraussetzungen erfüllt.
Und weshalb hat er es überhaupt dann ohne "A1" erhalten?

Gruß

Titel: Re: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von Surfania am 25.12.2017 um 22:00:33
Abs. 4 oder 3 muß ich nochmal nachfragen.
Visum wurde zum Ehegattennachzug beantragt. Da er ein Jahr Bemühungen nachgewiesen hatte, hat die Ausländerbehörde dem Visum zugestimmt.

Titel: Re: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von Surfania am 25.12.2017 um 22:03:45
Deswegen kommt mir das ja so komisch vor, müsste doch § 28 sein.

Titel: Re: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von Aras am 25.12.2017 um 23:26:53
Er hat mE Anspruch auf eine AE gem. § 16b AufenthG. 28 nicht da er ja kein A1 hat. Wenn er kein Anspruch auf ALG II hat, dann eben Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen.

Titel: Re: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von Surfania am 25.12.2017 um 23:39:03
Das hört sich für mich schon logischer an, ich denke die zwei müßten da mal einen Anwalt kontaktieren.

Titel: Re: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von Aras am 25.12.2017 um 23:42:17
Wobei... Hmm

Vielleicht geht 16b nicht weil der LU nicht gesichert ist? Also darum nur FB?

Titel: Re: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von Surfania am 25.12.2017 um 23:57:22
Ach so, hm ok, stimmt auch wieder.

Titel: Re: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von Petersburger am 26.12.2017 um 07:37:31
Verstehe ich ganz und gar nicht.

Ist der Ausländer mit einem nationalen Visum nach § 28 eingereist, dann ist nach § 27 (5) auch die Erwerbstätigkeit gestattet.

Wurde aufgrund der Ausnahme in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 vom A1-Erfordernis für das Visum abgesehen, dann gibt es weder Anlass noch Rechtsgrundlage, anschließend die Erteilung einer AE zu verweigern und den Ausländer mit FB "hinzuhalten".
Zumal für die AE nur A1 gefordert ist, nicht der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses.

Dass jemand mit FB weniger Chancen hat, seinen Aufenthaltsstatus als gesichert zu belegen, bedarf keines Scharfsinns. Was das z.B. für Arbeitssuche bedeutet ...

Titel: Re: Aufenthalt mit § 81 Abs. 4
Beitrag von Surfania am 26.12.2017 um 10:24:03
So habe ich mir das auch gedacht, ist ja der normale Weg ohne A1. Danke für die Antworten, ich gebe das mal so weiter.

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