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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Wohnsitzauflage
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Beitrag begonnen von Kartoffel am 21.12.2017 um 12:48:48

Titel: Wohnsitzauflage
Beitrag von Kartoffel am 21.12.2017 um 12:48:48
Ein Migrant hat eine Wohnsitzauflage (nach §12a AufenthG) für sein Bundesland X, zieht um nach Bayern, weil er dort eine Vollzeitstelle antreten kann. Er verliert diese Stelle nach 5 Monaten, beantragt aber nicht die Aufhebung der Wohnsitzauflage. Nun ist er zurück in Bundesland X und das Jobcenter wartet auf eine Klärung, ob ihm die bayrische ABH evtl. eine neue Wohnsitzauflage für Bayern erteilt hat. Wird so etwas in Bayern gemacht bzw. gibt es womöglich etwas Schriftliches (Erlass o.Ä.), dass KEINE neue Wohnsitzauflage zu erteilen ist?

Titel: Re: Wohnsitzauflage
Beitrag von KaGe am 21.12.2017 um 13:30:30
Hat er vor dem Umzug nach Bayern nicht die Wohnsitzauflage von seiner X-ABH streichen lassen?

Unsere ABH streicht die W-Auflage, wenn ein AV/Ausbildungsvertrag, Studienzulassung  und eine Unterkunft in einem anderen BL nachgewiesen wird.
Damit zieht die Person um. Im neuen BL gibt es keine W-Auflage mehr.

Titel: Re: Wohnsitzauflage
Beitrag von Kartoffel am 21.12.2017 um 14:26:11
Nein, dass die Streichung der Wohnsitzauflage beantragt werden sollte, war ihm nicht bewusst. Er ist nach Verlust der Stelle auch praktisch sofort wieder ins Bundesland X zurückgekehrt.

Titel: Re: Wohnsitzauflage
Beitrag von ninnschen am 22.12.2017 um 07:19:56
Dann ist die Wohnsitzauflage nicht auf Bayern übergegangen oder gestrichen, da Bayern ja nicht zugestimmt hat. Es bleibt bei der Wohnsitzauflage für das Bundesland X

Titel: Re: Wohnsitzauflage
Beitrag von KaGe am 22.12.2017 um 10:30:17

Kartoffel schrieb am 21.12.2017 um 14:26:11:
Streichung der Wohnsitzauflage

Wohnsitzauflage bedeutet doch aber, dass er 3 Jahre im BL X ansässig sein muss... es sei denn... eine der Ausnahmen trifft zu.
§ 12a (5) AufenthG gilt bundesweit.
Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

Ob der Verstoss gegen die W-Auflage noch ein Verfahren von der ABH nach sich zieht, weiss ich nicht.

Es gibt evtl. ein Missverständnis? Das JC in X weiss doch auch, dass die W-Auflage nur für das BL X gilt.

Hat er sich denn überhaupt vor dem Umzug beim JC in X abgemeldet?
Ist er innerhalb der Probezeit vom AG gekündigt worden??
Hat er die schriftliche Kündigung beim JC vorgelegt?

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