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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> § 22 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1513007926 Beitrag begonnen von UVGneu am 11.12.2017 um 16:58:46 |
Titel: § 22 AufenthG Beitrag von UVGneu am 11.12.2017 um 16:58:46
Hallo in die Runde,
ich bin trotz intensiver Suche nicht fündig geworden und bitte Euch daher um Hilfe. Ich wüsste gern, ob es schon einmal einen Aufnahmeerlass des BMI nach § 22 AufenthG gab oder ob es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt? Im Hinterkopf habe ich ganz schwach, dass es sich eher um einen Erlass handelt und dass es einen solchen bereits einmal gab. Aber ich finde dazu nichts und bin mir nicht sicher. Vielen Dank schonmal vorab für Eure Mühe. Beste Grüße M. :arschabfrier: |
Titel: Re: § 22 AufenthG Beitrag von Saxonicus am 11.12.2017 um 18:58:39
Hier findest Du alle Entscheidungen zum § 22
https://dejure.org/dienste/lex/AufenthG/22/1.html oder meintest Du das hier: http://www.frnrw.de/themen-a-z/umf-unbegleitete-minderjaehrige-fluechtlinge/artikel/f/r/runderlass-des-auswaertigen-amts-zum-familiennachzug-von-eltern-und-geschwistern-zu-unbegleiteten-min.html |
Titel: Re: § 22 AufenthG Beitrag von UVGneu am 12.12.2017 um 07:30:41
Guten Morgen,
nein, darum geht es leider nicht. Diese Entscheidungen drehen sich nur um den Familiennachzug. Ich meine die ursprüngliche Erteilung der AE nach § 22 AufenthG. Dafür muss es doch eine Grundlage geben. Also z.B. einen Erlass des BMI. So verstehe ich den §. Das BMI beschließt, dass XX Flüchtlinge, die sich z.B. bereits in einem Flüchtlingslager in einem Drittstaat befinden, ein Visum für die Einreise und anschließend eine AE nach § 22 AufenthG erhalten. Und ich wüsste eben gern, ob es einen solchen Erlass schon einmal gab. Vielleicht liege ich da aber auch falsch. Vielen Dank für die Mühe. Gruß, M. :) |
Titel: Re: § 22 AufenthG Beitrag von Aras am 12.12.2017 um 07:55:30
Stell eine IFG Anfrage an das BMI
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Titel: Re: § 22 AufenthG Beitrag von DerRalf am 12.12.2017 um 08:32:53 Aras schrieb am 12.12.2017 um 07:55:30:
Die Idee kam mir auch. Aras war schneller :) https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/ Ich denke mal das dürfte auch kostenfrei sein nach § 10 Absatz 1. Wird wohl eine einfache Auskunft sein. |
Titel: Re: § 22 AufenthG Beitrag von UVGneu am 12.12.2017 um 11:43:57
Vielen Dank für den Tipp Aras und Der Ralf.
Ich werden es versuchen. Bis dann [danke=dankeschoen.gif] |
Titel: Re: § 22 AufenthG Beitrag von KaGe am 12.12.2017 um 11:55:53 Alionore schrieb am 12.12.2017 um 07:30:41:
Also gehts dir um Flüchtlinge in einem Drittstaat. Und es gäbe einen Erlass/Beschluss des BMI, X Personen davon mit einem Visum zu Einreise auszustatten? Und den X Personen dann hier in D einen AT nach § 22 AufenthG zu geben? Meinst du evtl. die *Kontingent-Flüchtlinge*? http://dejure.org/gesetze/AufenthG/23.html Ja, solche gibt es, ich kenne selbst welche. Die sind allerdings auch schon ca. 2 Jahre hier. |
Titel: Re: § 22 AufenthG Beitrag von reinhard am 12.12.2017 um 12:08:23
Kontingentflüchtlinge aus dem Ausland werden nach § 23 aufgenommen. Vermutlich ist das gemeint, aber der Paragraph wurde verwechselt.
Die werden fortlaufend aufgenommen, es gibt jährliche Kontingente. |
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