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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> § 19a Abs. 4 AufenthG vs. § 9 BeschV
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Beitrag begonnen von dim4ik am 09.12.2017 um 23:59:23

Titel: § 19a Abs. 4 AufenthG vs. § 9 BeschV
Beitrag von dim4ik am 09.12.2017 um 23:59:23
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Ein Ausländer, der in 2012 nach DE zum Studium gekommen ist, bekommt nach Abschluß seines Studiums eine BC. Derzeit besitzt er die BC weniger as zwei Jahre, möchte aber die Arbeitgeberbindung der BC nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV aufheben lassen. Die ABH lehnt den Antrag mit der Begründung ab, es sie noch keine zwei Jahre nach Erteilung der BC vergangen; jeder Arbeigeberwechsel müsse daher vorher von der ABH gemäß § 19a Abs. 4 AufenthG genehmigt werden.

Genau genommen geht es ja in § 9 BeschV um die Notwendigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und nicht die der ABH. Hat die ABH also Recht? Könnte man sich hierfür auf Art. 4 (2b) der Richtlinie 2009/50 i.V.m. § 9 BeschV berufen oder sind das doch zwei paar Schuhe?

Weiterhin verlangt jetzt die besagte ABH nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV 50 Euro an Gebühren für diese Ablehnung. Ist diese Forderung rechtens? Es ist ja zum einen keine Aufhebung bzw. Änderung der Auflagen geschehen und zum anderen dürfte eine solche Änderung nach § 47 Abs. 2 AufenthV ja sowieso gebührenfrei sein.

Danke für Eure Meinungen,
dim4ik

Titel: Re: § 19a Abs. 4 AufenthG vs. § 9 BeschV
Beitrag von Aras am 10.12.2017 um 08:20:43
Das mit den Gebühren stimme ich zu, da ist Abs. 2 einschlägiger

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