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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Mehrere AT gleichzeitig https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1512127316 Beitrag begonnen von Hornorata am 01.12.2017 um 12:21:56 |
Titel: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Hornorata am 01.12.2017 um 12:21:56
Ich habe die Info bekommen, dass mein Partner, der einen AT aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft hat, noch einen weiteren AT beantragen kann, ohne den ersten zu verlieren.
Die ALBs bestreiten dies jedoch oft. Es wird behauptet, man kann nur einen haben und wenn man zB einen aufgrund des deutschen Kindes haben möchte, solle man vorher ausreisen. Gibt es einen Paragraphen oder ähnliches, woraus ersichtlich ist, dass man mehrere haben kann? Ich finde im Internet leider nichts dazu. Wäre sehr dankbar für Hilfe. |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Bayraqiano am 01.12.2017 um 12:33:51 Hornorata schrieb am 01.12.2017 um 12:21:56:
Entscheidend ist, dass es keinen Paragraphen gibt, der das explizit ausschließt. Die ABH kann einen eAT mit entsprechender Rechtsgrundlage ausstellen und in einem Zusatzblatt vermerken, dass noch ein weiterer Aufenthaltstitel vorliegt. |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Hornorata am 01.12.2017 um 12:35:16
Danke.
Und wieviel darf man zeitgleich haben? Warum behaupten die bei der ALB, dass man dafür ausreisen muss? Das sind doch völlig falsche Auskünfte |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Bayraqiano am 01.12.2017 um 12:41:35 Hornorata schrieb am 01.12.2017 um 12:35:16:
Eine Briefmarkensammlung soll das auch nicht werden. Mehrere AT sind dann geboten, wenn ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis den Besitz rechtfertigt. Sprich, es müssten sich aus der AE für Flüchtlinge ggü. der AE als Familienangehöriger Vorteile ergeben, die man ansonsten verliren würde. |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von KaGe am 01.12.2017 um 13:41:30 |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Hornorata am 01.12.2017 um 17:05:48 KaGe schrieb am 01.12.2017 um 13:41:30:
Danke. Den Post kenn ich. Nur würde mich die Rechtsgrundlage dazu interessieren und weshalb die ALBs oft die Auskünfte geben, dass das nicht möglich sei oder man vorher ausreisen muss. |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Hornorata am 02.12.2017 um 10:17:30
Was kann man denn tun, wenn die ALB sagt, es ginge nicht, oder der Mann müsse ausreisen und dann einen AT bezüglich des Kindes beantragen?
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Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von KaGe am 02.12.2017 um 10:24:36
Da frage ich mal:
Wurde alles nur mündlich gefragt und mündlich beantwortet? Oder gibt es einen schriftlichen Antrag deines Partners auf diesen zusätzlichen AT und dazu einen schriftlichen Bescheid der ABH? Was bedeutet denn: Die ABHs bestreiten dies oft Wieviele ABHs habt ihr gefragt? |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Hornorata am 02.12.2017 um 10:32:38 KaGe schrieb am 02.12.2017 um 10:24:36:
Es geht nicht um meinen Partner. Bei uns ging das problemlos. Ich bin in einer Gruppe, in der Frauen sind, deren Männer das laut ALB nicht machen können bzw ausreisen müssen dafür. Die sind ganz platt, weil ich sagte, dass das nicht stimmt und man sogar mehrere AT haben kann |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Aras am 02.12.2017 um 10:50:12
Dass bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis keine Ausreise erfolgen muss um eine andere Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und zu erhalten ergibt sich mMn indirekt aus § 81 Abs. 4 AufenthG
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Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von KaGe am 02.12.2017 um 11:31:41
Achso. Dann:
Wurde alles nur mündlich gefragt und mündlich beantwortet? Oder gibt es einen schriftlichen Antrag des betreffenden Partners auf diesen zusätzlichen AT und dazu einen schriftlichen Bescheid der ABH? Offenbar nicht. Also: schriftlich beantragen, begründen, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen. Die Rechtsgrundlage kennt die ABH selber. |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Petersburger am 02.12.2017 um 17:30:43 Aras schrieb am 02.12.2017 um 10:50:12:
Na, daraus nicht. Denn auch ein aussichtsloser Antrag, z.B. bei einem Zweckwechselverbot aus der bestehenden AE, löst bis zur Entscheidung über diesen die Fiktionswirkung aus - die zudem für die konkrete Frage völlig ohne Belang ist, da der bisherige AT ja ohnehin fortgelten und nicht durch den neuen ersetzt werden soll. Vielmehr ergibt sich das unmittelbar aus § 39 Nr. 1 AufenthV. Außer einem Zweckwechselverbot ist weit und breit kein Grund für eine zwingende Ausreise zu erkennen. |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von T.P.2013 am 02.12.2017 um 17:52:05
Mal höchstrichterliche Rechtsprechung, die diese Thematik tangiert:
BVerwG 1 C 12.12 vom 19.03.2013 Gruß |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Hornorata am 03.12.2017 um 12:42:25
Vielen Dank für die Antworten
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Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Zola123 am 03.12.2017 um 21:41:17
Meine Ausländerbehörde hat das auch verweigert. Hatte mehrmals dort angefragt.
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Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von reinhard am 04.12.2017 um 11:17:32 Zola123 schrieb am 03.12.2017 um 21:41:17:
Vermutlich hast Du bisher nur mit irgend jemandem geredet. Sobald Du ernsthaft einen zweiten Aufenthaltstitel brauchst und das auch gut begründen kannst, machst Du es schriftlich. Das kann das nicht mehr abgelehnt werden. |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von KaGe am 04.12.2017 um 12:39:18 KaGe schrieb am 02.12.2017 um 11:31:41:
Dann gilt das doch auch für dich. |
Titel: Re: Mehrere AT gleichzeitig Beitrag von Bayraqiano am 04.12.2017 um 14:37:25 Zola123 schrieb am 03.12.2017 um 21:41:17:
Anderer Sachverhalt, du wolltest eine AE § 25a AufenthG ohne überhaupt geduldet zu sein. |
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