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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Erhebliche Nachteile i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG
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Beitrag begonnen von dim4ik am 14.11.2017 um 14:51:14

Titel: Erhebliche Nachteile i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG
Beitrag von dim4ik am 14.11.2017 um 14:51:14
Hallo zusammen,

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG schreibt vor, dass die Einbürgerung eines Ausländers ohne Aufgabe/Verlust seiner Staatsangehörigkeit zu erfolgen hat, wenn die Aufgabe/der Verlust dieser Staatsangehörigkeit zu erheblichen Nachteilen für ihn führen würde. In den VAH des BMI zum StAG wird das etwas detaillierter aufgeschlüsselt:

Zitat:
12.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10 225,84 Euro (umgerechnet von 20 000 DM) sind stets unerheblich.

Wie ist der letzte Satz genau zu verstehen?
1. Nachteile über dem Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers sind normalerweise erheblich; es kann aber auch (einzelne) Fälle geben, wo auch Nachteile, die das Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen, unerheblich sind.
2. Nachteile unter 10225,84 Euro sind normalerweise unerheblich; es kann aber auch (einzelne) Fälle geben, wo auch Nachteile unter 10225,84 Euro erheblich sind.
3. Zu der Erheblichkeit der Nachteile, die zwischen 10225,84 Euro und dem Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers liegen, wird hier nichts gesagt.

Ist das die richtige Interpretation?

Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen,
dim4ik

Titel: Re: Erhebliche Nachteile i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG
Beitrag von okatomy am 14.11.2017 um 16:42:27
1. Würde ich auch so sehen.

2. Für mich würde "stets unerheblich" bedeuten dass es keine Einzelfälle gibt. Sonst stünde da "In der Regel unerbehlich".

3. Doch diese können in einzelne Fällen erheblich sein, nur eben nicht "In der Regel".

Titel: Re: Erhebliche Nachteile i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG
Beitrag von dim4ik am 14.11.2017 um 17:25:23

okatomy schrieb am 14.11.2017 um 16:42:27:
2. Für mich würde "stets unerheblich" bedeuten dass es keine Einzelfälle gibt. Sonst stünde da "In der Regel unerbehlich".

Es ist ziemlich interessant, wie einzelne Bundesländer diese Formulierung in ihren Ländervorschriften zum StAG leicht abändern, z.B. in BaWü gilt:

Zitat:
12.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10 000,00 Euro sind in der Regel unerheblich.

Hier liegt der Grenzbetrag schon mal bei 10000 anstatt 10225,84 Euro und statt "stets unerheblich" steht eben "in der Regel unerheblich".

Dann hätte ich gleich eine weitere Frage: wenn anstatt "... wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen" in diesem Satz "... sofern sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen" stünde, würde das was anderes bedeuten nämlich dass nur bei Überschreitung des Bruttojahreseinkommens die Nachteile erheblich sind? Oder würde das davor stehende "in der Regel erheblich" dies doch "abmildern" und den Ermessensrahmen locker halten?

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