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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
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Beitrag begonnen von beccerino am 29.10.2017 um 16:02:02

Titel: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von beccerino am 29.10.2017 um 16:02:02
Hallo zusammen,
mein Lebenspartner kommt aus Barbados und ist seit 4 Monaten in Deutschland seit unser Sohn geboren wurde. Nun hat er ein Traumjobangebot für die Saison in Barbados (für 6 Monate). Eigentlich würde sein Integrationskurs am 21.11.2017 anfangen. Bevor er aber seine Aufenthaltserlaubnis verliert, wollte ich mich einmal erkundigen, was für einen solchen Aufenthalt die Auflagen sind. Was muss man beachten? Oder ist es gar nicht möglich?

Ich freue mich über schnelle Antworten.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von reinhard am 29.10.2017 um 16:29:13
Er sollte erst klären, ob er zum Integrationskurs verpflichtet ist. Dann sollte er ihn machen und erst das übernächste "Traumangebot" näher ansehen.

Ansonsten verliert er das Aufenthaltsrecht, wenn er umzieht oder wenn er länger als 6 Monate weg bleibt. Die "6 Monate" kann er vorher schriftlich von der Ausländerbehörde verlängern lassen, z.B. auf sieben Monate. Dann dürfte er auch nach 6 Monaten und 28 Tagen noch zurück kommen.

Falls er in Deutschland leben will, wäre es besser, fleißig Deutsch zu lernen und "Traumangebote" nur in Deutschland anzunehmen. Falls er pendeln will, geht das auch, nur das Deutsch-Lernen ist wegen der Unterbrechungen schwerer. Außerdem ist es sehr wahrscheinlich, dass sein Kind ihn nach sechs Monaten im Ausland nicht mehr kennt.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von beccerino am 29.10.2017 um 16:40:45
Er ist laut Aufenthaltserlaubnis verpflichtet einen Kurs zu machen. Wenn man den nun verschieben würde, würden die ihm den Aufenthaltstitel aberkennen?

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von Aras am 29.10.2017 um 16:54:14
Er kann eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde einholen, dass er länger als 6 Monate im Ausland sich aufhalten kann, ohne dass die Aufenthaltserlaubnis erlöscht. Holt er die Erlaubnis nciht ein, dann erlöscht die Aufenthaltserlaubnis nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt.

Aber eben mit allen Konsequenzen die auch reinhard genannt hat.  Die Aufenthaltserlaubnis würde nicht aberkannt werden, er würde nur immer einjährige Verlängerungen bek ommen.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von grisu1000 am 29.10.2017 um 17:41:42

Aras schrieb am 29.10.2017 um 16:54:14:
Aber eben mit allen Konsequenzen die auch reinhard genannt hat.Die Aufenthaltserlaubnis würde nicht aberkannt werden, er würde nur immer einjährige Verlängerungen bek ommen. 


Er kann einen Antrag auf Befreiuung vom Integrationkurs stellen. Ist die Arbeit mit dem Integrationskurs nicht verinbar, kann man sich befreien lassen. Ob dem entsprochen wird, ist eine andere Frage.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von Aras am 29.10.2017 um 17:45:41
Naja, weiß nicht so Recht ob ich dem folgen kann. Normalerweise geht es bei der Aufhebung der Integrationskursverpflichtung aufgrund Erwerbstätigkeit um Erwerbstätigkeit im Inland und eben nicht im Ausland. Im Grunde ist das Begehren ziemlich krumm.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von deerhunter am 29.10.2017 um 19:49:30

beccerino schrieb am 29.10.2017 um 16:02:02:
mein Lebenspartner kommt aus Barbados und ist seit 4 Monaten in Deutschland seit unser Sohn geboren wurde


Dein Lebenspartner hat vermutlich eine AE zur Personensorge für das deutsche Kind erhalten und ist gerade 4 Monate hier....wie will er die Personensorge begründen, wenn er gleich wieder für 6 Monate ausreist und das Kind allein lässt? Als ABH würde ich genau dieses fragen und entsprechend handeln!

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von grisu1000 am 29.10.2017 um 20:36:02

Aras schrieb am 29.10.2017 um 17:45:41:
Naja, weiß nicht so Recht ob ich dem folgen kann. Normalerweise geht es bei der Aufhebung der Integrationskursverpflichtung aufgrund Erwerbstätigkeit um Erwerbstätigkeit im Inland und eben nicht im Ausland. Im Grunde ist das Begehren ziemlich krumm. 


Wo ist dafür eine Rechtsgrundlage. Auch in vielen deutschen Familien arbeitet ein Ehepartner zeitweise im Ausland, z.B in der Seeschiffahrt oder auf Montage. Asonsten würde hier mit zweierlei Maß gemessen. Er muss seine Brötchen in Deutschland verdienen, ansonsten gibt es keine Befreiuung vom Integrationkurs oder gar keine AE.

  AE ist zusammenleben, aber das heißt nicht, das der Ehemann länger wegen Arbeit abwesend sein kann.  Ich weiss aber das hier manche Sachbearbeiter der ABH ein eher konservatives Weltbild haben wie eben der Beitrag hier zuvor. Heißt, die Sache vorher mit der ABH besprechen.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von reinhard am 29.10.2017 um 20:45:49

beccerino schrieb am 29.10.2017 um 16:40:45:
Er ist laut Aufenthaltserlaubnis verpflichtet einen Kurs zu machen. Wenn man den nun verschieben würde, würden die ihm den Aufenthaltstitel aberkennen?


Es ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Zweck, sich um das Kind zu kümmern, oder?

Er muss jetzt zeigen, dass er sich täglich um das Kind kümmert, bis das Kind volljährig ist.

Falls er am Kind kein Interesse zeigt, wird die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert. Dagegen kann er vorgehen, aber er muss begründen, warum er die Aufenthaltserlaubnis braucht. Dazu wird eventuelle auch eine Stellungnahme vom Jugendamt eingeholt, wie weit der Kind den Vater kennt und den Vater braucht. Sobald er entbehrlich ist, braucht er keine Aufenthaltserlaubnis mehr.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von deerhunter am 29.10.2017 um 21:04:39

grisu1000 schrieb am 29.10.2017 um 20:36:02:
AE ist zusammenleben, aber das heißt nicht, das der Ehemann länger wegen Arbeit abwesend sein kann.Ich weiss aber das hier manche Sachbearbeiter der ABH ein eher konservatives Weltbild haben wie eben der Beitrag hier zuvor


AE ist nicht zum Zusammenleben, denn sie sind nicht verheiratet, sondern zur Personensorge für ein deutsches Kind! Macht er dieses nicht, wenn er 6 Monate im Ausland ist, erscheint eine AE zu diesem zweck nicht nötig!

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von Seoman305 am 07.11.2017 um 10:51:18

Aras schrieb am 29.10.2017 um 17:45:41:
im Inland und eben nicht im Ausland. Im Grunde ist das Begehren ziemlich krumm


Nur Generell... Das Begehren ist NICHT krumm...
1.Zehntausende Grenzgänger nach NL/BE/LUX/F/CH/AT/CZ/PL haben die Situation dass sie sich und der Familie im Ausland die Brötchen verdienen müssen und dafür lange pendeln.
2.Montage/Schifffahrt/Kundendienst: Zigtausende in Hallenbau, Metallbau, Mechaniker, Techniker. Teilweise weltweite Flexibilität auf Abruf. Da wird ordentlich verdient, aber auch ordentlich rangeklotzt. 3.Tourismus/Saisonarbeit: sicher hier auch sowas... 2-3-6 Monate weltweit unterwegs Animateur/kellner etc. vollkommen normal.
uswusf. Bei uns wurde -ohne Kind- die Integrationskursverpflichtung zum Ende aufgehoben/nach 3 Jahren verlängert. , weil Vollzeit 250k  weg gearbeitet wurde.

Wie das bei der Ae zur Personensorge ist ist natürlich anderes Thema, weiß nicht wie das da aussieht. Evtl. sieht das bei z.B. einer Entsendung durch deutschen AG? anders aus??
An die Erfahrenen: gehört hier zur "Personensorge" nicht auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts für das deutsche Kind und die Mutter? Oder ist das zu sehr Jobcenter-Brille  8-)

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von Saxonicus am 07.11.2017 um 11:19:56

beccerino schrieb am 29.10.2017 um 16:02:02:
mein Lebenspartner kommt aus Barbados und ist seit 4 Monaten in Deutschland seit unser Sohn geboren wurde. Nun hat er ein Traumjobangebot für die Saison in Barbados....

Was macht denn eine AE in Deutschland für einen Sinn, wenn er sich weiterhin in seinem Herkunftsland aufzuhalten gedenkt ?

Dann soll er doch mit der Beantragung der AE warten, bis er tatsächlich seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland nimmt, hier lebt und arbeitet.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von lottchen am 07.11.2017 um 11:48:14
@beccerino: In Deinem Profil steht als Staatsangehörigkeit "barbadisch". Das ist doch sicher falsch, Du bist doch Deutsche, oder?

Für wie lange hat er denn eine AE bekommen? 1 Jahr, 3 Jahre, was dazwischen? Wenn für 3 Jahre wäre das mit dem Integrationskurs erst mal nicht so tragisch. Den könnte er ja dann auch später machen (innerhalb der 3 Jahre). Und wenn er innerhalb der 6 Monate wieder einreisen würde dürfte es dahingehend auch keine Probleme geben. Dauert der Job allerdings länger dann braucht er eine Genehmigung der ABH, dann muss er mit denen vorher reden und da kann niemand hier voraussehen, wie die Reaktion auf seine Pläne ist (eventuell so ablehnend wie hier). Andererseits hat er ja weiterhin ein deutsches Kind und damit jederzeit das Recht (selbst wenn die AE erloschen ist), ein neues Visum zu beantragen um sich ums Kind zu kümmern. Das wird die ABH schlecht ablehnen können....

Ich finde es eigentlich wichtiger dass er für sich (und seine Familie) entscheidet, was er nun eigentlich will. Hier oder in seiner Heimat leben und arbeiten? Wie soll es denn weitergehen nach dem 6-Monate-Traumjob? Was macht er wenn danach der nächste Traumjob angeboten wird? Wie könnte er sich um sein Kind kümmern (geschweige denn um Dich, Ihr seid ja anscheinend auch zusammen) wenn er so gut wie nie da sein sollte?   

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von erne am 07.11.2017 um 20:44:50

Seoman305 schrieb am 07.11.2017 um 10:51:18:
gehört hier zur "Personensorge" nicht auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts für das deutsche Kind und die Mutter?


nein

zur Personensorge über ein deutsches Kind gehört in erster Linie eben die Pseronensorge. Wenn man nicht anwesen sein kann, aus welchen Gründen auch immer, übt man diese Sorge auch nicht aus, dann gibt es auch keine AE dafür.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von nixwissen am 07.11.2017 um 20:47:27
Moin,

Vom I-Kurs kann er versuchen sich erstmal befreien zu lassen oder ihn einfach (erstmal) ignorieren.
Wenn er nur eine AE für ein Jahr hat, wird die dann wieder nur um ein Jahr verlängert. Irgendeine weitere Strafe gibt es da nicht. (Wenn sich da nicht was geändert hat)
Also kein echtes Drama.

Ansonsten sehe ich das ähnlich wie Lottchen.
AE zum Kind und dann gleich wieder 6 Monate weg passt nicht so toll. Mal abgesehen davon, daß ich mir diese Zeit als Vater nicht entgehen lassen würde.
Wenn der Lütte erst 4 Monate ist und der Job so toll, warum geht Ihr für die Zeit nicht mit?
Du wirst mit dem Baby jetzt ja wohl nicht arbeiten.
Kita usw. spielt auch noch keine Rolle und damit wäre der ABH jeglicher Wind bzgl. der AE aus den Segeln genommen.
Wenn der Job 6 Monate ist, will man ja vielleicht etwas früher dort ankommen (Wohnung suchen) und etwas länger bleiben (Wohnung auflösen). Spätestens dann muss er zur ABH, um sich die Abwesenheit von >6 Monate vorab (!) genehmigen zu lassen.
Wenn Mutter und Sohnemann in dem Alter mitkommen, sollte das plausibel genug sein.

Was ist denn das für ein "Traumjob in der Saison"?
Entertainment-Management im Luxus-Hotel für richtig Asche oder Touris bespassen für 500€ netto bei freier Kost und Logis?
Das würde ich in die privaten Überlegungen mit einbeziehen (was bringt ihm der Job für die Zukunft in D) und könnte auch für die ABH ein Argument sein. Management wäre plausibler als Touribespasser und dann 2-3k€ aus der Saison mitzubringen.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von grisu1000 am 08.11.2017 um 01:29:39

nixwissen schrieb am 07.11.2017 um 20:47:27:
AE zum Kind und dann gleich wieder 6 Monate weg passt nicht so toll. Mal abgesehen davon, daß ich mir diese Zeit als Vater nicht entgehen lassen würde.


Ob das passt oder nicht ist eingentlich irrelevant. Entscheidend ist ob die ABH mitmacht. Ich würde das ganz offen mit der ABH besprechen. Weigert sich der Sachbearbeiter dann eine AE auszustellen oder vom Integrationskurs zu befeien enfach dann zum Jobcenter und ALG II beantragen. (wenn Ansspruch besteht). Das würde ich vor verlassen der ABH dem Sachbearbeiter auch offen sagen, ggf. überlegt er sich dann seine Entscheidung.

Und auch dem Sachberbeiter beim Jobcenter würde ich genau das gleiche erzählen. "Er möchte arbeiten, kann aber nicht, weil er dann keine AE bekommt oder wegen der Nichererfüllung des Integratinskurses sanktioniert wird". Manchmal funktionert der Behördenfunk zwischen Leiter Jobcenter und Leiter ABH ganz gut.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von KaGe am 08.11.2017 um 10:54:45

nixwissen schrieb am 07.11.2017 um 20:47:27:
oder ihn einfach (erstmal) ignorieren.

Einfach den Platz ab 21.11. für den I-Kurs ignorieren, obwohl die Verpflichtung besteht--- das passt bestimmt nicht so toll.

Wo schreibt die TS, dass die AE zur Personensorge ausgestellt wurde?
Sie hatte es zwar eilig, meldet sich aber seit 29.10. gar nicht mehr. Scheint also nicht wirklich wichtig zu sein.

Dein Tip, doch einfach mit dem Baby für 6 Monate mit nach Barbados zu *gehen*--- kommt ganz toll. :'(

Deine Fantasie sei dir gegönnt, aber bitte dort, wo undwann sie hinpasst.
Hier passt das alles nicht so toll.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von lottchen am 08.11.2017 um 11:52:28

beccerino schrieb am 29.10.2017 um 16:02:02:
Bevor er aber seine Aufenthaltserlaubnis verliert...


Das sagt ja wohl dass er eine hat bzw. zumindest eine beantragt ist. Wie soll das auch sonst gehen, wenn er seit 4 Monaten hier ist. Sonst wäre er ja illegal hier. Und wo soll sonst die Verpflichtung zum I-Kurs herkommen?

Es spricht auch niemand davon, den 21.11. zu ignorieren. Man kann schlicht und einfach Bescheid geben, dass man am Kurs nicht teilnehmen wird. Unter Umständen wird man trotzdem die Kosten oder einen Teil davon übernehmen müssen. Aber man wird ja wissen, was man bei der Anmeldung unterschrieben hat.

Solange sich die TE nicht mehr meldet können wir uns weitere Tipps auch sparen. Denkanstöße hat sie bekommen, jetzt muss sie selber zusammen mit dem Kindsvater entscheiden.


Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von nixwissen am 09.11.2017 um 20:44:23

KaGe schrieb am 08.11.2017 um 10:54:45:
Einfach den Platz ab 21.11. für den I-Kurs ignorieren, obwohl die Verpflichtung besteht--- das passt bestimmt nicht so toll.

Wo schreibt die TS, dass die AE zur Personensorge ausgestellt wurde?
Sie hatte es zwar eilig, meldet sich aber seit 29.10. gar nicht mehr. Scheint also nicht wirklich wichtig zu sein.

Dein Tip, doch einfach mit dem Baby für 6 Monate mit nach Barbados zu *gehen*--- kommt ganz toll. :'(

Deine Fantasie sei dir gegönnt, aber bitte dort, wo undwann sie hinpasst.
Hier passt das alles nicht so toll.


Moin,

Wo ist denn das Problem mit dem I-Kurs?
Natürlich sollte er den absagen aber was passiert dann? Die nächste AE wird nur für 1 Jahr verlängert. Mehr nicht.

Und warum nicht mit dem Baby nach Barbados? Wenn das so ein Traumjob ist, sollte dort ein Leben mit Baby auf gutem Niveau möglich sein.

Allerdings halte ich das je nach Job grundsätzlich für keine gute Idee, nach D übersiedeln zu wollen und dann gleich wieder für 6 Monate zu verschwinden.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von deerhunter am 11.11.2017 um 15:50:26

KaGe schrieb am 08.11.2017 um 10:54:45:
Wo schreibt die TS, dass die AE zur Personensorge ausgestellt wurde?



Gleich im ersten Satz


Zitat:
Hallo zusammen,
mein Lebenspartner kommt aus Barbados und ist seit 4 Monaten in Deutschland seit unser Sohn geboren
wurde.


Kein Ehemann, sondern Lebenspartner uns in D seit Kind geboren...also FZF zur Personensorge für deutsches Kind!

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von reinhard am 12.11.2017 um 12:48:23

nixwissen schrieb am 09.11.2017 um 20:44:23:
Natürlich sollte er den absagen aber was passiert dann? Die nächste AE wird nur für 1 Jahr verlängert. Mehr nicht.


Warum sollte die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis denn verlängern? Er hat ein Visum, um sich ums Kind zu kümmern, bekommen. Dann ist er nach kurzem Aufenthalt in Deutschland wieder ausgereist.

Damit kann die Ausländerbehörde auch annehmen, dass sich der Zweck der Aufenthaltserlaubnis erledigt hat.

Wenn er sich sinnvoll um sein Kind kümmern will (Kinderarzt, Kindergarten, Kindergeburtstag), muss er etwas Deutsch können.

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von nixwissen am 12.11.2017 um 13:25:32
Moin,

Meine Aussage bezog sich nur auf den I-Kurs.
Daß die 6 Monate getrennt von dem Kind mit dem Zweck der AE nicht zusammen passen stimmt natürlich.
Gehen Mutter und Kind für die 6 Monate mit ins Ausland, sähe das aber doch anders aus.
Daß der I-Kurs nicht sofort gemacht wird ist ja erstmal nicht ungewöhnlich (wg. Arbeit).

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Arbeitsaufenthalt im Ausland mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
Beitrag von Daddy am 13.11.2017 um 11:12:47
Lassen wir doch der TS erst einmal Zeit alle eure Antworten zu lesen und die darin enthaltenen Nachfragen zu beantworten... Da sie seit 31.10.2017 um 14:45:57 nicht mehr online war hat sie die letzten 12 Beiträge noch gar nicht zur Kenntnis genommen...

Und außerdem verhindern wir, dass die Spekulationen ins Kraut schießen... ;)

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