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Beitrag begonnen von Kevincito am 16.10.2017 um 20:38:24

Titel: Verlängerung von Au Pair Visum / Anschluss Touristenvisum? FSJ?
Beitrag von Kevincito am 16.10.2017 um 20:38:24
Hallo zusammen!

Eine Freundin von mir macht derzeit ein Au Pair und sie kommt aus Mexiko. Sie ist im Juni mit dem Au Pair Visum eingereist und wird im November ihren elektronischen Aufenthaltstitel beantragen. Das Au Pair Visum, was ihr in Mexiko ausgestellt wurde, ist 6 Monate gültig und läuft im Dez ab. Sie bekommt dann wohl einen eAT mit Gültigkeit bis Juni 2018.

Folgende Fragen nun an euch

1.) Das Au Pair Jahr endet im Juni 2018 - darf sie im Anschluss noch weitere 3 Monate als Touristin in Deutschland bleiben? Mexikaner dürfen bis zu 90 Tage visumfrei in Deutschland bleiben, aber ich weiß nicht, wie das geregelt ist, wenn man zuvor schon mit einem anderen Visum hier war.

2.) Im Anschluss würde sie gerne am 01.08.2018 ein FSJ-Jahr beginnen (eine Stelle ist schon in Aussicht) - muss sie zwingend nach Mexiko zurück nach dem Au Pair Jahr, sofern sie im Anschluss nicht die 90 Tage Touristenaufenthalt nutzen kann?

3.) Ein Au Pair Visum kann unter keinen Umständen verlängert werden, oder?

4.) Welche Möglichkeit bestünden, sofern sie die 90 Tage als Tourist nach Ablauf ihres Au Pair Visums nicht nutzen kann?

Vielen Dank schon jetzt für eure Antworten.

Titel: Re: Verlängerung von Au Pair Visum / Anschluss Touristenvisum? FSJ?
Beitrag von Bayraqiano am 17.10.2017 um 10:42:40
Ich würde die Sache mit dem "Touristen" gleich mal vergessen. Einfach vor Ablauf des Aupair-Visums einen Antrag für eine AE zwecks FSJ stellen und damit wäre sie in der Fiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). D.h. ihr bisheriger AT bleibt gilt solange fort, bis die Ausländerbehörde über ihren neuen Antrag entschieden hat.


Titel: Re: Verlängerung von Au Pair Visum / Anschluss Touristenvisum? FSJ?
Beitrag von Petersburger am 17.10.2017 um 11:58:01

schrieb am 17.10.2017 um 10:42:40:
ihr bisheriger AT bleibt gilt solange fort, bis die Ausländerbehörde über ihren neuen Antrag entschieden hat.

Im konkreten Fall allerdings mit der Einschränkung, dass die Zustimmung der BA zur Beschäftigung als Au-pair befristet ist und diese Frist durch die ausländerrechtliche Fiktionswirkung nicht geändert, also auch nicht verlängert wird.

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