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Beitrag begonnen von dim4ik am 16.10.2017 um 13:23:44

Titel: Maximale Besitzdauer einer Blauen Karte EU
Beitrag von dim4ik am 16.10.2017 um 13:23:44
Hallo zusammen,

schon wieder habe ich eine Frage, wo ich Euer Verständnis brauche :) Es geht nun um die maximale Besitzdauer einer Blauen Karte EU nämlich ob diese überhaupt gesetzlich begrenzt ist.

Die deutschsprachige Fassung des § 19a Abs. 3 AufenthG besagt:

Zitat:
3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert.


Die englischsprachige Übersetzung auf der selben Webseite ist aber mMn inhaltlich anders formuliert:

Zitat:
The EU Blue Card shall be issued for a maximum period of four years from the date of initial issue. Where the duration of the employment contract is less than four years, the EU Blue Card shall be issued or extended for the period covering the employment contract plus three months.


Die letztere geht eher die Richtung, dass die BC höchstens für vier Jahre ab dem Ersterteilungsdatum erteilt werden soll, die deutschsprachige Fassung ist aber wortwörtlich so zu verstehen, dass die BC bei der Ersterteilung und im Falle eines 4+-jährigen Arbeitsvertrags für vier Jahre erteilt wird (also nicht "shall" a.k.a. dt. "soll") und danach um weitere vier Jahre bzw. um die Dauer des (neuen) Arbeitsvertrags zzgl. dreier Monate (je nach Dauer des Arbeitsvertrages) verlängert wird (schon wieder keine Ermessenssache, sonder eine eindeutige Anweisung). Im Art. 7(2) der Richtlinie 2009/50/EG ist die Rede von einer Standard-Gültigkeitsdauer, der zweite Satz wurde dabei unverändert im deutschen Nationalrecht übernommen:

Zitat:
(2)   Die Mitgliedstaaten legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU fest, die zwischen ein und vier Jahren liegt. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als diese Dauer, so wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt oder verlängert.


Und jetzt meine zwei Fragen:
- ist die Gesamtbesitzdauer einer Blauen Karte EU tatsächlich auf insgesamt vier Jahre begrenzt?
- wäre eine Verlängerung der Blauen Karte EU nach Ablauf der ersten vier Jahre auf "unbefristet" rechtmäßig?


Bin gespannt auf Euer Feedback,
dim4k

Titel: Re: Maximale Besitzdauer einer Blauen Karte EU
Beitrag von Cronenberger am 18.10.2017 um 12:26:36
Moin,

Leider falsch übersetzt:

(also nicht "shall" a.k.a. dt. "soll")

Shall bedeutet im Deutschen "muss", also etwas Verbindliches
Should bedeutet " soll", eine Kannvorschrift.

Ein gerne gemachter Fehler, aber das macht es nicht richtig.

Hier einmal zum Verständnis die 10 Gebote aus der Bibel:

You shall have no other gods before Me.
You shall not make idols.
You shall not take the name of the LORD your God in vain.
Remember the Sabbath day, to keep it holy.
Honor your father and your mother.
You shall not murder.
You shall not commit adultery.
You shall not steal.
You shall not bear false witness against your neighbor.
You shall not covet.

Dieses shalll ist verbindlich gemeint und ist keine Kann- oder Sollvorschrift.

Titel: Re: Maximale Besitzdauer einer Blauen Karte EU
Beitrag von dim4ik am 18.10.2017 um 12:39:00

Cronenberger schrieb am 18.10.2017 um 12:26:36:
Leider falsch übersetzt:

(also nicht "shall" a.k.a. dt. "soll")

Shall bedeutet im Deutschen "muss", also etwas Verbindliches
Should bedeutet " soll", eine Kannvorschrift.

Tatsächlich, danke. Habe es gerade in RFC 2119 nachgeschaut; shall ist must gleichgesetzt, should entspricht dann eher dem dt. soll.

Nichtdestotrotz bleibt die Hauptfrage, ob die Gesamtbesitzdauer einer BC limitiert ist...

Titel: Re: Maximale Besitzdauer einer Blauen Karte EU
Beitrag von Bayraqiano am 18.10.2017 um 13:43:40

dim4ik schrieb am 16.10.2017 um 13:23:44:
ist die Gesamtbesitzdauer einer Blauen Karte EU tatsächlich auf insgesamt vier Jahre begrenzt?

Nein, das ergibt sich weder aus der RL noch aus der nationalen Umsetzung im AufenthG.


dim4ik schrieb am 16.10.2017 um 13:23:44:
wäre eine Verlängerung der Blauen Karte EU nach Ablauf der ersten vier Jahre auf "unbefristet" rechtmäßig?

Das AufenthG kennt keine unbefristeten Verlängerungen und RL geht davon aus, dass die BC ein befristeter Titel ist, also geht das nicht. Das Wort "erstmals" ist zwar nicht besonders gechickt, aber durch § 8 Abs. 1 i.V.m § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird erneut für maximal vier Jahre oder für die Dauer des Vertrages plus drei Monate verlängert. Die RL sieht da ja offensichtlich keinen Unterschied zwischen Ersterteilung und Verlängerung.

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