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Beitrag begonnen von Passerati am 14.10.2017 um 10:33:21

Titel: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Passerati am 14.10.2017 um 10:33:21
Sehr geehrte Forenmitglieder.
Thematik ist ein türkischer Religionsbeauftragter.
Die Aufenthaltserlaubnis ist nur gültig mit einer Tätigkeit als Religiionsbeauftragter!
Das Problem ist der gute Mann wurde für einen Zeitraum von 4 Jahren in den Auslandsdienst entsandt, und muss jetzt jedes Jahr einen Antrag auf Verlängerung stellen!
Gibt es keine rechtliche Grundlage für eine mehrjährige Erteilung?
Frage 2.)
Nach der Gebühr zum Aufenthaltsgesetz ist eine Gebühr von 93€ fällig!
Die Höhe der Gebühr wurde doch durch höchstrichterliche Entscheidung eindeutig festgelegt!
Welche Gebührenhöhe ist die Richtige, und mit welcher Grundlage?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Aras am 14.10.2017 um 11:01:19
Die Vergünstigung gilt doch nur für assoziationsberechtigte Türken. Aber Religionsbeauftragte sind assoziationsberechtigte Türken.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Passerati am 14.10.2017 um 11:41:25
Also ist ihm nach ARB 1/80 die maximale Verlängerung zu erteilen?
In diesem Falle für die Dauer von 4 Jahren Dienstzeit?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Aras am 14.10.2017 um 11:46:19
Entschuldigung, ich war in Gedanken. Ich meinte, dass Religionsbeauftragte meiner Meinung nach keine assoziationsberechtigte Türken sind, da diese keine Arbeitnehmer des deutschen Arbeitsmarktes sind. Sie werden ja durch Diyanet bezahlt und können nur Religionsbeauftragte werden.

Der einzige Knackpunkt um eine längere Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, wäre § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Passerati am 14.10.2017 um 11:53:02
Kannst du mir bitte aus diesem Paragraphen zitieren?
Was ist mit den überhöhten Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis?
Gibt es da eine klare Kante?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Aras am 14.10.2017 um 11:58:04
§ 7 Abs. 2 AufenthG:


Zitat:
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.



Passerati schrieb am 14.10.2017 um 11:53:02:
Was ist mit den überhöhten Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis?

Da keine Ausübung von Assoziationsrecht vorliegt, gibt es keine Vergünstigung. So lese ich das jedenfalls.


Passerati schrieb am 14.10.2017 um 11:53:02:
Gibt es da eine klare Kante?

Nein.

Die Frage  ist aber wieso es für 6 Monate befristet wird, wenn man sowieso weiß, dass diese Personen regulär 4 Jahre bleiben und dann gehen.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Petersburger am 14.10.2017 um 12:45:01
Woher kommen

Aras schrieb am 14.10.2017 um 11:58:04:
6 Monate

??

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Aras am 14.10.2017 um 13:44:01
Ich glaub ich hab derzeit ziemlich viel Matsch im Hirn. Ich hab irgendwie halbes Jahr gelesen.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Passerati am 21.10.2017 um 21:46:41
Das siehst du ein bisschen falsch.
Paragraph 7 sagt nur was darüber aus, wie die AE in den nachfolgenden Paragraphen zu erteilen ist.
Dazu musst du dir Absatz 1 durchlesen.
Die AE ist immer zu befristen.
Genauso steht es in Absatz 2.!
Man müsste in seinen Aufenthalt schauen, der geht nach einem Paragraphen!
Nach Paragraph 18. 
Man müsste fragen, ob die nicht für 2 oder 3 Jahre verlängern können...?
Oder wie siehst du die Rechtslage?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von KaGe am 22.10.2017 um 11:31:47

Passerati schrieb am 21.10.2017 um 21:46:41:
Man müsste fragen, ob die nicht für 2 oder 3 Jahre verlängern können...?

Man kann den Antrag schriftlich stellen. Das ist durchaus möglich.

Falls diese Person einen eAT nach § 18 AufenthG hat: Zur Dauer/Befristung der AE findet sich im §18 AufenthG nichts. Ich gehe davon aus,dass § 18 (4a) AufenthG nicht zutrifft.
Wäre diese Person denn ein Arbeitnehmer i.S. des Assoziationsabkommens?
Übt der seine Tätigkeit 4 Jahre lang bei der gleichen Stelle aus?

Findet sich in seiner Entsendung nichts zur Rechtsgrundlage ?

Oder gehts ihm nur um die 93,- p.a.?


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Aras am 22.10.2017 um 13:11:57

Passerati schrieb am 21.10.2017 um 21:46:41:
Das siehst du ein bisschen falsch.


Meinst du mich?

Wenn ja, dann kann ich das nicht nachvollziehen. § 7 I 1 AufenthG erklärt, dass es einen Aufenthaltstitel namens Aufenthaltserlaubnis gibt, und dass dieser befristet ist. § 7 II 1 AufenthG erläutert (klarstellend?), dass die Befristung an den Aufenthaltszweck gebunden ist und somit eben kein Willkür ausgeübt werden soll sondern dadurch dass es eine Zweckbindung gibt, hat die Ausländerbehörde die Gültigkeitsdauer im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen könnte durch die AVWV konkretisiert werden.

§ 18 IV AufenthG enthält keine Angaben zur Gültigkeitsdauer. Also fallen wir zurück auf § 7 II 1 AufenthG, und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde die Gültigkeitsdauer zu bestimmen.

Derzeit wird ja den Religionsbeauftragten der Diyanet misstraut, wodurch die Interessenabwägung höchstwahrscheinlich immer zu Lasten des Religionsbeauftragen geht. Man will ggf. durch Nichtverlängerung den Aufenthalt beenden, falls sich herausstellt, dass der Religionsbeauftragter für Erdogan spioniert.

Also ist eine Verlängerung nur um 1 Jahr wahrscheinlich noch vertretbar und somit nicht gerichtlich angreifbar.


KaGe schrieb am 22.10.2017 um 11:31:47:
Wäre diese Person denn ein Arbeitnehmer i.S. des Assoziationsabkommens?


In einem früheren Thread hatte ich eher den Eindruck, dass die Religionsbeauftragten als Entsandte kein Teil des regulären deutschen Arbeitsmarkt seien, aufgrund der Dienstpässe ggf. auch nicht dem normalen Aufenthaltsgesetz unterliegen ( § 1 II Nr. 3 AufenthG) und ihre Zahlung auch noch von der Diyanet erfolgt.

Ich würde das daher eher verneinen.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von fab87 am 22.10.2017 um 15:14:20

Aras schrieb am 22.10.2017 um 13:11:57:
In einem früheren Thread hatte ich eher den Eindruck, dass die Religionsbeauftragten als Entsandte kein Teil des regulären deutschen Arbeitsmarkt seien, aufgrund der Dienstpässe ggf. auch nicht dem normalen Aufenthaltsgesetz unterliegen ( § 1 II Nr. 3 AufenthG) und ihre Zahlung auch noch von der Diyanet erfolgt.


Die Vermutung liegt natürlich nahe. Scheint aber nicht so zu sein, dass die Diyanet Beamte wohl in der Regel eine AE ausgestellt bekommen und eben keine Protokollausweise erhalten. Sie unterliegen also

Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linken läßt auch mehrmals durchblicken (ohne es allerdings konkret zu benennen), dass AE von den jeweiligen Ausländerbehörden ausgestellt werden bzw. diese zuständig sind und nicht das AA wie bei Protokollausweisen: https://www.google.co.uk/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=0ahUKEwighfDzpoTXAhUKvBoKHToYBHYQFggxMAI&url=https%3A%2F%2Fwww.zdf.de%2Fassets%2Fkleine-anfrage-der-linken-100~original%3Fcb%3D1491630057337&usg=AOvVaw1GhhEVSoqT5W9W2PGJIB7o

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Aras am 22.10.2017 um 15:21:57
Dann würde ich an deiner Stelle mal eine AE gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG für ca. 29 € beantragen und das Ergebnis abwarten. Ggf. Feststellungsklage, dass man unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. Verpflichtungsklage, dass die AE erteilt wird.

Ich trau mir die rechtliche Beurteilung nicht zu. 

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Passerati am 22.10.2017 um 15:52:33

KaGe schrieb am 22.10.2017 um 11:31:47:
Man kann den Antrag schriftlich stellen. Das ist durchaus möglich.

Falls diese Person einen eAT nach § 18 AufenthG hat: Zur Dauer/Befristung der AE findet sich im §18 AufenthG nichts. Ich gehe davon aus,dass § 18 (4a) AufenthG nicht zutrifft.
Wäre diese Person denn ein Arbeitnehmer i.S. des Assoziationsabkommens?
Übt der seine Tätigkeit 4 Jahre lang bei der gleichen Stelle aus?

Findet sich in seiner Entsendung nichts zur Rechtsgrundlage ?

Oder gehts ihm nur um die 93,- p.a.?

Diese Person gehört leider nicht zum assozierungsberechtigten Personenkreis, da er direkt vom türkischen Staat bezahlt wird.
In der beglaubigten Übersetzung steht lediglich, dass er bis zum Tage X.: (5 Jahreszeitraum) in den Auslandsdienst bei der ein und derselben Stelle im Einsatz ist!
Es geht um weit mehr als lediglich die 93€ p.a.!
5× Fingerabdruck hinterlegen= 5× zur ABH fahren a 24km
5× biometrische Lichtbilder abgeben
5× zur ABH fahren den EaT abholen a 24 km
Und zu guter letzt natürlich das liebe Geld 5× 93€

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Passerati am 22.10.2017 um 15:59:47

Aras schrieb am 22.10.2017 um 13:11:57:
Meinst du mich?

Wenn ja, dann kann ich das nicht nachvollziehen. § 7 I 1 AufenthG erklärt, dass es einen Aufenthaltstitel namens Aufenthaltserlaubnis gibt, und dass dieser befristet ist. § 7 II 1 AufenthG erläutert (klarstellend?), dass die Befristung an den Aufenthaltszweck gebunden ist und somit eben kein Willkür ausgeübt werden soll sondern dadurch dass es eine Zweckbindung gibt, hat die Ausländerbehörde die Gültigkeitsdauer im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen könnte durch die AVWV konkretisiert werden.

§ 18 IV AufenthG enthält keine Angaben zur Gültigkeitsdauer. Also fallen wir zurück auf § 7 II 1 AufenthG, und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde die Gültigkeitsdauer zu bestimmen.

Derzeit wird ja den Religionsbeauftragten der Diyanet misstraut, wodurch die Interessenabwägung höchstwahrscheinlich immer zu Lasten des Religionsbeauftragen geht. Man will ggf. durch Nichtverlängerung den Aufenthalt beenden, falls sich herausstellt, dass der Religionsbeauftragter für Erdogan spioniert.

Also ist eine Verlängerung nur um 1 Jahr wahrscheinlich noch vertretbar und somit nicht gerichtlich angreifbar.


In einem früheren Thread hatte ich eher den Eindruck, dass die Religionsbeauftragten als Entsandte kein Teil des regulären deutschen Arbeitsmarkt seien, aufgrund der Dienstpässe ggf. auch nicht dem normalen Aufenthaltsgesetz unterliegen ( § 1 II Nr. 3 AufenthG) und ihre Zahlung auch noch von der Diyanet erfolgt.

Ich würde das daher eher verneinen.


Mein Lieblingsforummitglied ARAS natürlich meine ich dich...!
Du hast mir schon sehr viel geholfen.
Danke dir.
Religionsbeauftragte sind leider keine assozierungsberechtigten Türken!
Also bleibt nur § 7 II 1 AufenthG...?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Aras am 22.10.2017 um 16:41:58
Das einzige was ich mir vorstellen kann, ist die bewusste Beantragung des Aufenthaltstitels für 4 Jahre, weil ja der Aufenthaltszweck 4 Jahre andauert. Und dann bestehst du auf einer schriftliche Begründung der Behörde, warum keine 4 Jahre erteilt werden, obwohl das ja genau dem Zweck des § 7 II 1 AufenthG entspräche. Dann müssen die ja argumentieren, warum trotz des klaren und zeitlich begrenzten Aufenthaltszweckes  keine 4 Jahre erteilt werden. Und dann müssen die eben die Karten offen legen und eben argumentieren, dass sie bspw. aus Gründen der Spionageabwehr die AE so kurz erteilen.


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von KaGe am 22.10.2017 um 18:22:12

Passerati schrieb am 22.10.2017 um 15:59:47:
Also bleibt nur § 7 II 1 AufenthG...?

Ja, so ist das dann wohl.
Und die ABH übt ihr Ermessen hoffentlich pflichtgemäß. AT-Erteilung jährlich.
Der Rechtsweg ist nicht verwehrt.

Ich kann wirklich keine außergewöhnliche oder gar rechtswidrige Behandlung oder Belastung dieser Person sehen, wenn sie ca. einmal im Jahr diesen Aufwand treiben soll.
Vielleicht trägt das Entsendeamt diese Summe als *berufsbedingte Aufwendung*?




Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Passerati am 22.10.2017 um 18:58:17

KaGe schrieb am 22.10.2017 um 18:22:12:
Ja, so ist das dann wohl.
Und die ABH übt ihr Ermessen hoffentlich pflichtgemäß. AT-Erteilung jährlich.
Der Rechtsweg ist nicht verwehrt.

Ich kann wirklich keine außergewöhnliche oder gar rechtswidrige Behandlung oder Belastung dieser Person sehen, wenn sie ca. einmal im Jahr diesen Aufwand treiben soll.
Vielleicht trägt das Entsendeamt diese Summe als *berufsbedingte Aufwendung*?


Fakt ist doch trotz dieses Paragraphen 7 Abs. 2 AufenthG wird rigororos diese jährliche Erteilung praktiziert.
Ich appelliere an deinen gesunden Menschenverstand.
Wenn es keine Belastung, oder rechtswidrige Behandlung ist, wie soll man es dann bezeichnen?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von KaGe am 22.10.2017 um 20:03:46
Pflichtgemässes Ermessen.

Wie lange ist diese Person  schon hier, wie oft hat sie die Verlängerung schon beantragt?
Für *neue* Reli-beauftragte: Gleich beim ersten Antrag 4 Jahre beantragen.
Wird dem nicht entsprochen---- steht der Rechtsweg auch frei.

Warum fragst du eigentlich, ob die ABH für 2 oder 3 Jahre den AT ausstellen können?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Passerati am 24.10.2017 um 17:54:21

Aras schrieb am 22.10.2017 um 16:41:58:
Das einzige was ich mir vorstellen kann, ist die bewusste Beantragung des Aufenthaltstitels für 4 Jahre, weil ja der Aufenthaltszweck 4 Jahre andauert. Und dann bestehst du auf einer schriftliche Begründung der Behörde, warum keine 4 Jahre erteilt werden, obwohl das ja genau dem Zweck des § 7 II 1 AufenthG entspräche. Dann müssen die ja argumentieren, warum trotz des klaren und zeitlich begrenzten Aufenthaltszweckes  keine 4 Jahre erteilt werden. Und dann müssen die eben die Karten offen legen und eben argumentieren, dass sie bspw. aus Gründen der Spionageabwehr die AE so kurz erteilen.

Heute wurde in der hiesigen ABH vorgesprochen zwecks der Hinterlegung des Fingerabdruckes.
Der Antrag nach Paragraph7 Abs.2 AufenthG  lag dort zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor!
Eine Kopie wurde dementsprechend vorgelegt.
Die Sachbearbeiterin holte ihr dickes Buch hervor, und blätterte zu dem besagten Paragraphen.
Sie schloss eine mehrjährige Erteilung der AE aus, da nicht feststehen würde wie lange letztendlich der Antragsteller im Bundesgebiet verweilen würde!
Weiterhin trug sie vor,hätten sie nach dem Paragraphen der auf Bundesebene gilt zu,auch Verwaltungsvorschriften der einzelnen Länder Abfolge zu leisten.
Sie könnte lediglich maximal 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis erteilen!
Wir haben eine Bescheinigung vorgelegt, aus der hervorgeht wie lange der Antragsteller in den Auslandsdienst entsandt wurde.
Warum wird dies nicht laut der Vorgabe des Paragraphen berücksichtigt?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Aras am 24.10.2017 um 18:01:43
Man kann keinen Antrag auf § 7 Abs. 2 AufenthG stellen. Der § 7 Abs. 2 muss bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 IV AufenthG beachtet werden.


Passerati schrieb am 24.10.2017 um 17:54:21:
Sie könnte lediglich maximal 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis erteilen!

Und werden sie eine zweijährige AE erteilen? Ich meine, dass das schon zweckgerecht(er) ist.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Passerati am 24.10.2017 um 22:02:28

Aras schrieb am 24.10.2017 um 18:01:43:
Man kann keinen Antrag auf § 7 Abs. 2 AufenthG stellen. Der § 7 Abs. 2 muss bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 IV AufenthG beachtet werden.

Und werden sie eine zweijährige AE erteilen? Ich meine, dass das schon zweckgerecht(er) ist.


Eine 2-jährige Aufenthaltserlaubnis ist kein Problem!
Warum wird aber dieser Paragraph 7 Abs.2 AufenthG erlassen, wenn er denn nicht berücksichtigt wird?
Es fällt mir schwer dies nachzuvollziehen!
Ist man dieser Behördenwillkür hilfslos ausgeliefert?
Was besagen denn diese Verwaltungsvorschriften nach deren Vorgabe die Sachbearbeiter vorgehen?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von Aras am 24.10.2017 um 22:11:30
Es liegt keine Willkür vor, da die Erteilungsdauer im Ermessen der Behörde liegt und 2 Jahre auch vernünftig sind.

Selbst Ehepartner von Deutschen bekommen höchstens 3 Jahre Aufenthalt obwohl deren Aufenthalt perspektivisch zeitlich sogar unbegrenzt ist. Also da sind 2 Jahre für 18 IV durchaus OK.

Ich meine, du hast eigentlich was gutes erreicht, wenn anfangs nur 1Jahr drin war.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Beitrag von KaGe am 25.10.2017 um 11:46:05

Passerati schrieb am 24.10.2017 um 17:54:21:
Warum wird dies nicht laut der Vorgabe des Paragraphen berücksichtigt?

Weil die ABH außer diesem einen Satz im Absatz 2 auch weitere Verwaltungsvorschriften berücksichtigen muss.
So hat sie es vorgestern bereits erklärt.  Bundeseinheitliche und auch landesrechtliche.
Was hast du daran nicht verstanden?
Wenn nun für 2 Jahre der AT erteilt wird, kann man wieder nach der Begründung für die kürzere Befristung fragen.

Auf dem AT wird der Aufenthaltszweck vermerkt.
Religionsbeauftragter---------- vielleicht findet sich der Aufenthaltszweck und die  Befristung auf die Entsendedauer hier?
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.pdf

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