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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Lebensunterhaltssicherung für die Familie eines Rumänen während der Ausbildung
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Beitrag begonnen von Errare_humanum_est am 03.10.2017 um 14:12:12

Titel: Lebensunterhaltssicherung für die Familie eines Rumänen während der Ausbildung
Beitrag von Errare_humanum_est am 03.10.2017 um 14:12:12
Ganz dringend:
es geht um einen Rumänen.
Er hat 2015 ein Jahr lang als Arbeitnehmer Vollzeit gearbeitet.
Während dieser Zeit wurde die Familie (Frau mit einem Kind) nach Deutschland geholt. Als die Familie in De ankam, gab es aufstockende Leistungen vom Jobcenter, weil sein Gehalt nicht für die 3-köpfige Familie ausreichte.
Nach einem Jahr Beschäftigung wurde sein Arbeitsvertrag nicht verlängert. Erst gab es ALG 1 + Aufstockung, dann ALG 2.
Während des Bezuges hat der Rumäne Sprach- und Integrationskurse besucht und das Niveau B2 erreicht.

Nun hat er einen Ausbildungsplatz  für eine handwerkliche Ausbildung in seiner Stadt gefunden. Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe wurde gerade abgelehnt. Sein Ausbildungsgehalt reicht für die Familie natürlich nicht aus.
Wird das Jobcenter 3 Jahre lang sein Ausbildungsgehalt aufstocken, bis er mit der Ausbildung fertig ist?
Oder wird er doch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein seine Ausbildung abzuschließen?
Spielt es irgendwie eine Rolle, dass seine Frau gerade hochschwanger ist?

Vielen dank.

Titel: Re: Lebensunterhaltssicherung für die Familie eines Rumänen während der Ausbildung
Beitrag von Bayraqiano am 03.10.2017 um 15:00:30
Für Auszubildende gibt es Einschränkungen, siehe § 27 SGB II und die entsprechenden Fachhinweise dazu (https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtiw/~edisp/l6019022dstbai394655.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI394658).

Titel: Re: Lebensunterhaltssicherung für die Familie eines Rumänen während der Ausbildung
Beitrag von Bayraqiano am 03.10.2017 um 15:28:04
Korrektur:

Ich hatte hier die alte Regelung in Erinnerung. Tatsächlich gilt diese Einschärkung nicht mehr, außer wenn der Auszubildende im Internat, einem Wohnheim oder beim Ausbilder mit Vollverpflegung untergebracht ist. Trifft das nicht zu, hat er Anspruch auf reguläre Leistungen und kann aufstocken. Siehe: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808041.pdf, S. 29. Für die weiteren Familienangehörigen dürfte das selbe gelten. Aufenthaltsrechtlich dürften auch keine Probleme auftreten, da er als Auszibildender als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt ist (vgl. 2.2.1.1 AVV-FreizügG/EU).

Titel: Re: Lebensunterhaltssicherung für die Familie eines Rumänen während der Ausbildung
Beitrag von Errare_humanum_est am 03.10.2017 um 17:31:29
Vielen Dank, Bayraqiano!

Titel: Re: Lebensunterhaltssicherung für die Familie eines Rumänen während der Ausbildung
Beitrag von KaGe am 03.10.2017 um 17:34:52

Errare_humanum_est schrieb am 03.10.2017 um 14:12:12:
Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe wurde gerade abgelehnt. 


Das ist korrekt gewesen, weil BAB nur gezahlt werden könnte, wenn der Mann wegen seiner Ausbildung außerhalb wohnen müsste. So aber wohnt er ja mit seiner Familie und auch in dieser Stadt.
Sie bleiben Alg2-berechtigt, seine Azubivergütung wird als Einkommen mit Freibeträgen berücksichtigt.

Titel: Re: Lebensunterhaltssicherung für die Familie eines Rumänen während der Ausbildung
Beitrag von Aras am 03.10.2017 um 21:33:27

KaGe schrieb am 03.10.2017 um 17:34:52:
So aber wohnt er ja mit seiner Familie und auch in dieser Stadt.


Bereit fürs abwatschen?

§ 60 SGB III

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__60.html

Die Leistung ist ausgeschlossen, wenn man bei den Eltern wohnt. Ich lese hier aber, dass der Unionsbürger mit seiner Frau und seinem Kind zusammenlebt und nicht bei seinen Eltern.

Titel: Re: Lebensunterhaltssicherung für die Familie eines Rumänen während der Ausbildung
Beitrag von Bayraqiano am 04.10.2017 um 16:24:36
Es dürfte schlicht daran liegen, dass er kein noch kein Recht auf Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG erlangt hat was aber nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Voraussetzung für eine Förderung wäre.  § 59 Abs. 1 Nr. 4 SGB III scheint da auch nicht zu greifen.

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