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Beitrag begonnen von Virginia am 25.09.2017 um 21:24:32

Titel: AE §18 und zeitweise Ausreise aus DE
Beitrag von Virginia am 25.09.2017 um 21:24:32
Hallo zusammen,

ich hätte  paar Fragen bzgl. der Ausreise und Zurückkehren nach Deutschland.

Vorgeschichte:
ich bin Absolventin der deutschen Uni (BWL), habe aktuell AE §18,S.4.1 ohne Arbeitgeberbindung, brauche aber für bestimmte Zeit aus Deutschland ausreisen.
1)Angenommen, dass ich für so lange ausreise, dass sich mein AE erlischt. Werde ich irgendwann Möglichkeit haben nach DE zurückzukehren, wenn ich aus meiner Heimat einen Job hier finde?
Bspw. darf ich eine Blaue Karte oder normale AE erhalten, falls das ein IT-Job wäre?
In Deutschland habe ich ein BWL Diploma erhalten, und in der Heimat hatte ich ursprunglich Sprachwissenschaften Diploma. Deswegen ist die Frage, ob ich später hier einen IT Job von Heimat aus suchen darf.

2) für wie lange maximal darf ich eingentlich aus Deutschland ausreisen, wenn ich AE §18,S.4.1 ohne Arbeitgeberbindung habe? sodass ich keine Probleme seitens ABH bekomme.
Anmeldung und KV werde ich beibehalten. Soll ich in diesem Fall bei AA arbeitslos melden? und soll man in diesem Fall von ALG1 verzichten, wenn ich ausreisen möchte?

danke schonmal im Voraus!

Titel: Re: AE §18 und zeitweise Ausreise aus DE
Beitrag von Saxonicus am 25.09.2017 um 22:05:14

Virginia schrieb am 25.09.2017 um 21:24:32:
für wie lange maximal darf ich eingentlich aus Deutschland ausreisen, wenn ich AE §18,S.4.1 ohne Arbeitgeberbindung habe? sodass ich keine Probleme seitens ABH bekomme.

§ 51 Aufenthaltsgesetz
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

Titel: Re: AE §18 und zeitweise Ausreise aus DE
Beitrag von lottchen am 26.09.2017 um 09:13:27
ALGI erhält nur, wer dem deutschen Arbeitsmarkt auch zur Verfügung steht. Du hast keinen Anspruch darauf, wenn Du das Land verlässt.   

Titel: Re: AE §18 und zeitweise Ausreise aus DE
Beitrag von Seoman305 am 27.09.2017 um 11:06:18

lottchen schrieb am 26.09.2017 um 09:13:27:
ALGI erhält nur, wer dem deutschen Arbeitsmarkt auch zur Verfügung steht. Du hast keinen Anspruch darauf, wenn Du das Land verlässt.   


Ergänzung: (Aber korrekt Lottchen)
Falls die Arbeitslosigkeit/Der ALGI-Bezug VOR Ausreise eintritt: Der (Rest-) Anspruch bleibt aber dann noch stehen für 4 Jahre und verfällt nicht. Er wird bis zur Wiedereinreise eingestellt.D.h. bei Einreise nach Deutschland, melden bei Agentur, steht wieder. Oft wird dann auch die AE entsprechend dem ALG1-Bezug ausgestellt (ist mir einige Male begegner)


Titel: Re: AE §18 und zeitweise Ausreise aus DE
Beitrag von Virginia am 27.09.2017 um 20:12:50
Hallo, danke an alle für die Antworten!



Seoman305 schrieb am 27.09.2017 um 11:06:18:
Falls die Arbeitslosigkeit/Der ALGI-Bezug VOR Ausreise eintritt: Der (Rest-) Anspruch bleibt aber dann noch stehen für 4 Jahre und verfällt nicht. Er wird bis zur Wiedereinreise eingestellt.D.h. bei Einreise nach Deutschland, melden bei Agentur, steht wieder. Oft wird dann auch die AE entsprechend dem ALG1-Bezug ausgestellt (ist mir einige Male begegner)


ich habe nicht ganz verstanden, welches AE wird dann ausgestellt?

angenommen folgende Situation tritt ein:
ich kündige beim Arbeitgeber, aber beziehe kein ALG1 (wenn ich auch Anspruch darauf hätte) und werde für die Monaten der Arbeitslosigkeit die freiwilligen KV-Beiträge zahlen. Darf ich nicht meine aktuelle AE  §18,S.4.1 ohne Arbeitgeberbindung in diesem Fall beibehalten und weiter damit arbeiten,wenn ich neuen Job finde?

und noch andere Frage: werden diese Monate der  Arbeitslosigkeit für die 5-jährige Aufenthaltsdauer für DA-EU mitberechnet?
oder bei "freiwilligen" Kündigung und keiner Beziehung der ALG1 startet die Berechnung der 5 Jahre von Anfang an?
und die gleiche Frage bei NE, obwohl wenn ich da richtig verstehe, bei NE werden die 2 Jahre neu starten..

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