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Beitrag begonnen von lilalila123 am 20.09.2017 um 10:42:02

Titel: Beschäftigung gem. §26 Abs. 2 - Kündigung
Beitrag von lilalila123 am 20.09.2017 um 10:42:02
Hallo zusammen,

ich habe die gleiche Frage. Ein Verwandter von mir hat ebenfalls ein Visum nach §26 Abs. 2 erhalten. Nun hat sein Arbeitgeber ihm noch innerhalb der Probezeit betriebsbedingt gekündigt.

Mein Verwandeter hat jetzt einen neuen Arbeitsplatz gefunden und möchte einen Antrag bei der ABH stellen. Können die ablehnen? Der neue Arbeitgeber ist in einer Großstadt und es wird sicherlich bevorrechtigte Bewerber geben. Kann die ABH es trotzdem erlauben oder muss die ABH  zwingend nochmal eine Vorabprüfung bei der ZAV beantragen?

Kann das mal ausgelassen werden? Bsp. auch wenn eine Verwandter zusätzliche eine Verpflichtungserklärung (5 Jahre) für diesen arbeitnehmer abgibt d.h. er darf dann eh keine Sozialleistungen etc. beziehen?

Titel: Re: Beschäftigung gem. §26 Abs. 2 - Kündigung
Beitrag von Bayraqiano am 21.09.2017 um 09:15:50
Solange er nicht zwei Jahre durchgehend beschäftigt war, muss er bei jedem Arbeitgeberwechsel durch die Vorrangprüfung. Da führt kein Weg daran vorbei. Eine VE ändert daran nichts.

Titel: Re: Beschäftigung gem. §26 Abs. 2 - Kündigung
Beitrag von lilalila123 am 07.11.2017 um 14:47:01
Hallo, haben ein ähnliches Problem. Der Arbeitgeber von einem Verwandten wollte ihn erst gar nicht einstellen. Nach langem hin und her hat er aber ihn eingestellt und ihm gesagt, dass er 2 Monate zeit hat sich einen neuen job zu suchen weil er ihn betriebsbedingt kündigen wird.

Jetzt haben wir einen  neuen  Arbeitgeber gefunden und auch die Zulassung der ZAV liegt vor. Wir warten auf die Kündigung vom aktuellen Arbeitgeber uns stellen dann den Antrag bei der ABH. Kann die ABH trotz Kündigung seitens des aktuellen AG und Zulassung ZAV trotzdem den wechsel ablehnen. Visum nach 26 abs. 2

Titel: Re: Beschäftigung gem. §26 Abs. 2 - Kündigung
Beitrag von Bayraqiano am 08.11.2017 um 14:48:27

lilalila123 schrieb am 07.11.2017 um 14:47:01:
Kann die ABH trotz Kündigung seitens des aktuellen AG und Zulassung ZAV trotzdem den wechsel ablehnen. 

Ja, aber nur theoretisch. In der Praxis wird dann die entsprechende Arbeitgeberbindung einfach auf den neuen AG umgeschrieben. Ich würde übringes nicht warten, bis die Kündigung da ist, sondern gleich zur ABH gehen.

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