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Beitrag begonnen von Donald Duck am 21.08.2017 um 00:24:40

Titel: Studium Deutschland Drittstaatlerin
Beitrag von Donald Duck am 21.08.2017 um 00:24:40
Hallo, liebe Foristen,

ich habe mal eine Frage an die Experten unter euch bzgl. Voraussetzungen der Aufnahme eines Studiums in Deutschland.

Folgender Fall: Ein Bekannter meiner Gattin ist Grieche. Die Tochter seiner ukrainischen Freundin, die natürlich auch Ukrainerin ist, hat eine Zusage für einen Studienplatz an der Humboldt-Uni in Berlin. Die Tochter spricht nahezu perfekt Deutsch und möchte irgendwas mit Literatur studieren. Das tut aber wohl nix zur Sache. Wie auch immer, sie hat einen Studienplatz.
Nun geht es um das Studentenvisum. Der Bekannte meiner Gattin bat sie, also meine Ehefrau, evtl. eine Verpflichtungserklärung für die o.g. Tochter zu übernehmen. Ich habe meiner Frau diesen Blödsinn zunächst einmal ausgeredet, denn man weiss ja nie...
Soweit ich weiss, ist es doch ausreichend, ein Sperrkonto mit 8000 und ein paar Gequetschten Euro pro Jahr für das Mädel einzurichten, um ein Studentenvisum zu erlangen. Stimmt das? Wenn ja, wie kann man von der Ukraine aus ein Konto auf einer deutschen Bank eröffnen? Vielleicht kann mir da jemand helfen.

Ist es notwendig, diese 8000 + X Euro jedes Jahr erneut auf ein Sperrkonto einzuzahlen?
Wie kann man, wenn es doch ein Sperrkonto ist, monatlich an sein Geld kommen?

Wie verhält sich das mit einer evtl. Verpflichtungserklärung seitens meiner Gattin? Schätze mal, das Risiko eine solche Erklärung für jemanden, den man nicht kennt, einzugehen, ist nicht unbeträchtlich, oder?

Falls noch Infos benötigt werden, bitte nachfragen.

Vielen Dank schon mal im Voraus an alle.

Titel: Re: Studium Deutschland Drittstaatlerin
Beitrag von Aras am 21.08.2017 um 08:37:39
Eigentlich sind es jetzt ca. 8700-9000 €

https://www.deutsche-bank.de/pk/konto-und-karte/konten-im-ueberblick/internationale-studenten.html?tp=faqs&ae=1

Jedes Jahr muss die Summe nachgewiesen werden.
Jeden Monat wird 1/12 der Sperrsumme für den Eigentümer freigeschalten. Also die Person kann davon Miete, KV etc. zahlen.

Titel: Re: Studium Deutschland Drittstaatlerin
Beitrag von okatomy am 21.08.2017 um 08:42:08
Bezüglich VE : Da hast du absolut Recht, für jemand unbekanntes sollte man das auf keinen Fall leisten, wenn das schief geht bedeutet das für Normalverdiener in der Regel den finanziellen Ruin.

Bezüglich Sperrkonto: Da müsste die deutsche Botschaft in der Ukraine der Antragstellerin Auskunft geben können, in der Regel läuft es wohl auf ein Konto bei der Deutschen Bank hinaus, die hat wohl auch ein Auslandsfilialnetz.

Von dem Sperrkonto kann Sie dann jeden Monat einen Betrag X verfügen um Ihren Lebensunterhalt zu decken, nach 1 Jahr ist entweder eine Neue Einzahlung auf das Sperrkonto nötig oder die Studentin hat einen studentischen Nebenjob mit ausreichend Einkommen bis dahin gefunden.

Titel: Re: Studium Deutschland Drittstaatlerin
Beitrag von Saxonicus am 21.08.2017 um 10:26:57

okatomy schrieb am 21.08.2017 um 08:42:08:
Bezüglich Sperrkonto: Da müsste die deutsche Botschaft in der Ukraine der Antragstellerin Auskunft geben können, in der Regel läuft es wohl auf ein Konto bei der Deutschen Bank hinaus, die hat wohl auch ein Auslandsfilialnetz.

....und eine Filiale in der Ukraine

PJSC “Deutsche Bank DBU”
Lavrska street 20
01015 Kiev
UKRAINE
Tel: +38 (044) 495-92 00
Fax: +38 (044) 494-4413

Titel: Re: Studium Deutschland Drittstaatlerin
Beitrag von dim4ik am 21.08.2017 um 11:31:00

Donald Duck schrieb am 21.08.2017 um 00:24:40:
Wie verhält sich das mit einer evtl. Verpflichtungserklärung seitens meiner Gattin? Schätze mal, das Risiko eine solche Erklärung für jemanden, den man nicht kennt, einzugehen, ist nicht unbeträchtlich, oder?

Siehe dazu § 68 AufenthG:

Zitat:
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.



Saxonicus schrieb am 21.08.2017 um 10:26:57:
....und eine Filiale in der Ukraine

PJSC “Deutsche Bank DBU”
Lavrska street 20
01015 Kiev
UKRAINE
Tel: +38 (044) 495-92 00
Fax: +38 (044) 494-4413

Dies ist keine Filiale für Privatkunden, daher kann man dort u.a. kein Sperrkonto eröffnen.

Titel: Re: Studium Deutschland Drittstaatlerin
Beitrag von fab87 am 21.08.2017 um 11:50:06

okatomy schrieb am 21.08.2017 um 08:42:08:
in der Regel läuft es wohl auf ein Konto bei der Deutschen Bank hinaus, die hat wohl auch ein Auslandsfilialnetz.


Hat sie nicht. Je nach Land kann es aber über Auslandsr Repräsentanzen (sind keine Filialen!) abgewickelt werden. Ansonsten sollte es wie folgt beschrieben aus dem Ausland abgewickelt werden:
https://www.deutsche-bank.de/pk/konto-und-karte/konten-im-ueberblick/internationale-studenten.html?tp=faqs&ae=1

Mehr nützliche Informationen: http://www.wien.diplo.de/contentblob/4003138/Daten/6120865/Merkblatt_Visum_Sperrkonto.pdf

DIe meisten Informationen in dem Merkblatt sind wohl allgemeingültig, andere, wie etwa das mit der Beglaubigung ohne Terminvereinbarung, vermutlich nur für die herausgebende AV.

Es ist aber auch über andere Banken möglich, etwa auch über Sparkassen. Die Googlesuche nach Sperrkonto fördert da einiges zu Tage.

Titel: Re: Studium Deutschland Drittstaatlerin
Beitrag von Donald Duck am 22.08.2017 um 11:19:35
Zunächst mal vielen Dank an alle, die sich die Mühe gemacht haben, mir Infos zukommen zu lassen.

Werde das so weitergeben. Mal sehen wie das wird.

Falls noch weitere Fragen notwendig sind, melde ich mich und hoffe auch weiterhin auf eure Hilfe.

Vielen Dank erst mal.

D.D.

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