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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1502019766 Beitrag begonnen von dim4ik am 06.08.2017 um 13:42:45 |
Titel: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von dim4ik am 06.08.2017 um 13:42:45
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im März diesen Jahres darüber entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert sein soll, damit seine Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht aufgrund einer längeren Abwesenheit bzw. Aureise aus einem nicht vorübergehenden Grund nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erlischt:
Zitat:
Den vollständigen Text dieses Urteils findet man unter folgendem Link: https://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=230317U1C14.16.0 |
Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von Nudelgericht am 28.09.2017 um 19:10:19
Hallo Experten,
was bedeutet dieses Urteil für ein konkretes Beispiel. "Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausreise und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise." "Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist." Ein Bekannter arbeitet seit ca. 5 Jahren in einem unbefristeten Job mit ca. 3200 € brutto mit NE (seit über 15 Jahren in Deutschland). Er möchte ab März 2018 nach Australien/Neuseeland/USA reisen und teilweise arbeiten für ca. 1,5 Jahre. Kündigung seines jetzigen Jobs im Februar 2018. Ausreise März 2018. Einreise nach Deutschland ca. August 2019. Arbeitsaufnahme in Deutschland im September 2019, wenn ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Wann muss er die Bescheinigung zum Fortbestand beantragen? Nach der Kündigung? Was bedeutet "Lebensunterhalt auf Dauer gesichert"? Er wird den Job ja kündigen. D.h. wieviel Vermögen muss er auf dem Konto haben? SGB Regelsatz x 1,5 Jahre = ca. 800€ x 18 Monate = ca. 15.000 €? Oder wird "ungesichertes" Vermögen überhaupt akzeptiert?Selbst ein Millionär kann sein Geld plötzlich verlieren. |
Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von erne am 01.10.2017 um 23:04:52 Nudelgericht schrieb am 28.09.2017 um 19:10:19:
damit hat er zum Zeitpunkt der Ausreise kein geregeltes Einkommen, mit welchem er seinen Lebensunterhalt sicherstellt und damit greift m.E. die Regelung, dass seine NE nicht erlischt, nicht. Es wäre besser, bei der ABH eine Bestätigung für das Nichterlöschen der NE bei Einreise in 2019 zu holen Nudelgericht schrieb am 28.09.2017 um 19:10:19:
ja, eben .... darum geht es um ein geregeltes Einkommen |
Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von grisu1000 am 02.10.2017 um 07:39:04 erne schrieb am 01.10.2017 um 23:04:52:
Von Einkommen ist überhaupt nicht die Rede. Es geht um die Sicherung des LU und die Prognose dazu. Hat der Bekannte bereits einen ausländischen Arbeitsvertrag in der Tasche ist IMHO der LU für die Zukunft gesichert. Arbeitsvertrag der ABH vorlegen und um Austellung der Bescheinigung bitten. Das ganze ist eben eine Prognose und nicht mehr. Im Gerichturteil ging es um eine Mehrfachstraftäter der sich die lezten 25 Jahre durchs Leben gewurstelt hat und nun auf die Idee mit der NE kam. Da ist eben die Progenose über gesicherten LU zweifelhaft und genau das hat das Gericht festgestellt. Jemand der 20 Jahre hier arbeitet und bereits den ausländischen Vertrag in der Tasche hat, hat eine wesentlich bessere Progenose. |
Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von Nudelgericht am 02.10.2017 um 10:14:54 Zitat:
Aber genau das wollte das BVerG nicht. Wichtig war der Zeitpunkt der Ausreise (2018). Bei Ausreise ist der Job immer gekündigt. Wie soll das gehen? Zitat:
Er macht nur Gelegenheitsarbeiten im Ausland. Reicht für die positive Prognose nicht, dass er einen Hochschulabschluss hat, und er bei der Wiedereinreise mit Sicherheit eine neue Stelle bekommt? |
Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von Aras am 03.10.2017 um 12:18:11 Nudelgericht schrieb am 02.10.2017 um 10:14:54:
Falsch. Das steht so nicht in der BVerwG-Entscheidung. |
Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von Nudelgericht am 04.10.2017 um 11:25:39
BVerG: Denn zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland konnte - wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - keine positive Prognose gestellt werden, dass sein Lebensunterhalt für den Fall der zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre.
Hab ich was übersehen? |
Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von Aras am 04.10.2017 um 11:44:21
1. Es wird BVerwG abgekürzt und nicht BVerG. Sonst wüsste man nicht, ob es BVerfG oder BVerwG gemeint ist.
2. Das BVerwG führt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Bayern aus, den es ja zu prüfen hat: Die Rechtsansicht des VwGH Bayern: Zitat:
Wenn also jemand aufgrund des § 51 I Nr 7 AufenthG seinen Aufenthaltstitel verliert, dann ist der Zeitpunkt für die Prüfung der Unterhaltssicherung 6 Monate nach der Ausreise. Weil die gesetzliche Erlöschensvoraussetzung des § 51 I Nr. 7 AufenthG 6 Monate nach der Ausreise eintritt. Reist jemand aus, mit der Intention sich im Ausland dauerhaft niederzulassen, dann tritt die gesetzliche Erlöschensvoraussetzung des § 51 I Nr. 6 AufenthG sofort mit der Ausreise ein. Die Rechtsansicht des VwGH Bayern hat der BVerwG bestätigt. |
Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von Nudelgericht am 04.10.2017 um 12:01:53
Bleiben wir beim Thema:
Wenn mein Bekannter seine Wohnung abmeldet, keine Arbeit hat und dann ausreist, dann gilt doch § 51 Abs. 1 Nr. 6 für diesen Fall, oder nicht. Damit ist der Zeitpunkt der Ausreise maßgeblich. Ja oder nein? Also keine 6 Monate später. Zitat:
Bitte um Erläuterung. Wenn er einreist, ist der Titel schon längst erloschen. |
Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Beitrag von lottchen am 04.10.2017 um 13:07:48 Nudelgericht schrieb am 04.10.2017 um 12:01:53:
Daher soll er jetzt hingehen während die NE noch gültig ist (also VOR der Ausreise) und mit der ABH reden ob die ihm diese Bestätigung VOR der Ausreise geben (bzw. eben diesen Antrag stellen). Wenn ein Student z.B. mitten im Studium (also mit vorhandener AE) für 1 Jahr ins Ausland geht für ein Auslandssemester macht der genau das. Und beantragt nach dem 1 Jahr nicht Visum und später AE komplett neu. |
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