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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
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Beitrag begonnen von dim4ik am 06.08.2017 um 13:42:45

Titel: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 06.08.2017 um 13:42:45
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im März diesen Jahres darüber entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert sein soll, damit seine Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht aufgrund einer längeren Abwesenheit bzw. Aureise aus einem nicht vorübergehenden Grund nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erlischt:

Zitat:
Maßgeblich für die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (hier: Ausreise des Klägers im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers.

Den vollständigen Text dieses Urteils findet man unter folgendem Link:
https://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=230317U1C14.16.0

Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von Nudelgericht am 28.09.2017 um 19:10:19
Hallo Experten,

was bedeutet dieses Urteil für ein konkretes Beispiel.

"Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausreise und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise."
"Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist."

Ein Bekannter arbeitet seit ca. 5 Jahren in einem unbefristeten Job mit ca. 3200 € brutto mit NE (seit über 15 Jahren in Deutschland).
Er möchte ab März 2018 nach Australien/Neuseeland/USA reisen und teilweise arbeiten für ca. 1,5 Jahre.

Kündigung seines jetzigen Jobs im Februar 2018.
Ausreise März 2018.
Einreise nach Deutschland ca. August 2019.
Arbeitsaufnahme in Deutschland im September 2019, wenn ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben ist.

Wann muss er die Bescheinigung zum Fortbestand beantragen? Nach der Kündigung?

Was bedeutet "Lebensunterhalt auf Dauer gesichert"?
Er wird den Job ja kündigen.
D.h. wieviel Vermögen muss er auf dem Konto haben?
SGB Regelsatz x 1,5 Jahre = ca. 800€ x 18 Monate = ca. 15.000 €?
Oder wird "ungesichertes" Vermögen überhaupt akzeptiert?Selbst ein Millionär kann sein Geld plötzlich verlieren.

Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von erne am 01.10.2017 um 23:04:52

Nudelgericht schrieb am 28.09.2017 um 19:10:19:
Kündigung seines jetzigen Jobs im Februar 2018.
Ausreise März 2018.


damit hat er zum Zeitpunkt der Ausreise kein geregeltes Einkommen, mit welchem er seinen Lebensunterhalt sicherstellt und damit greift m.E. die Regelung, dass seine NE nicht erlischt, nicht.
Es wäre besser, bei der ABH eine Bestätigung für das Nichterlöschen der NE bei Einreise in 2019 zu holen


Nudelgericht schrieb am 28.09.2017 um 19:10:19:
Selbst ein Millionär kann sein Geld plötzlich verlieren. 

ja, eben .... darum geht es um ein geregeltes Einkommen

Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von grisu1000 am 02.10.2017 um 07:39:04

erne schrieb am 01.10.2017 um 23:04:52:
ja, eben .... darum geht es um ein geregeltes Einkommen


Von Einkommen ist überhaupt nicht die Rede. Es geht um die Sicherung des LU und die Prognose dazu.

Hat der Bekannte bereits einen ausländischen Arbeitsvertrag in der Tasche ist IMHO der LU für die Zukunft gesichert. Arbeitsvertrag der ABH vorlegen und um Austellung der Bescheinigung bitten. Das ganze ist eben eine Prognose und nicht mehr.

Im Gerichturteil ging es um eine Mehrfachstraftäter der sich die lezten 25 Jahre durchs Leben gewurstelt hat und nun auf die Idee mit der NE kam. Da ist eben die Progenose über gesicherten LU zweifelhaft und genau das hat das Gericht festgestellt. Jemand der 20 Jahre hier arbeitet und bereits den ausländischen Vertrag in der Tasche hat, hat eine wesentlich bessere Progenose.

Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von Nudelgericht am 02.10.2017 um 10:14:54

Zitat:
Es wäre besser, bei der ABH eine Bestätigung für das Nichterlöschen der NE bei Einreise in 2019 zu holen


Aber genau das wollte das BVerG nicht. Wichtig war der Zeitpunkt der Ausreise (2018). Bei Ausreise ist der Job immer gekündigt. Wie soll das gehen?


Zitat:
hier arbeitet und bereits den ausländischen Vertrag in der Tasche hat

Er macht nur Gelegenheitsarbeiten im Ausland.
Reicht für die positive Prognose nicht, dass er einen Hochschulabschluss hat, und er bei der Wiedereinreise mit Sicherheit eine neue Stelle bekommt?

Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von Aras am 03.10.2017 um 12:18:11

Nudelgericht schrieb am 02.10.2017 um 10:14:54:
Aber genau das wollte das BVerG nicht. Wichtig war der Zeitpunkt der Ausreise (2018). Bei Ausreise ist der Job immer gekündigt. Wie soll das gehen?


Falsch. Das steht so nicht in der BVerwG-Entscheidung.

Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von Nudelgericht am 04.10.2017 um 11:25:39
BVerG: Denn zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland konnte - wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - keine positive Prognose gestellt werden, dass sein Lebensunterhalt für den Fall der zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre.

Hab ich was übersehen?

Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von Aras am 04.10.2017 um 11:44:21
1. Es wird BVerwG abgekürzt und nicht BVerG. Sonst wüsste man nicht, ob es BVerfG oder BVerwG gemeint ist.

2.

Das BVerwG führt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Bayern aus, den es ja zu prüfen hat:
Die Rechtsansicht des VwGH Bayern:

Zitat:
Maßgeblich für die Prognose der Unterhaltssicherung sei der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen, im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG also der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund.


Wenn also jemand aufgrund des § 51 I Nr 7 AufenthG seinen Aufenthaltstitel verliert, dann ist der Zeitpunkt für die Prüfung der Unterhaltssicherung 6 Monate nach der Ausreise. Weil die gesetzliche Erlöschensvoraussetzung des § 51 I Nr. 7 AufenthG 6 Monate nach der Ausreise eintritt.

Reist jemand aus, mit der Intention sich im Ausland dauerhaft niederzulassen, dann tritt die gesetzliche Erlöschensvoraussetzung des § 51 I Nr. 6 AufenthG sofort mit der Ausreise ein.

Die Rechtsansicht des VwGH Bayern hat der BVerwG bestätigt.

Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von Nudelgericht am 04.10.2017 um 12:01:53
Bleiben wir beim Thema:
Wenn mein Bekannter seine Wohnung abmeldet, keine Arbeit hat und dann ausreist, dann gilt doch  § 51 Abs. 1 Nr. 6 für diesen Fall, oder nicht. Damit ist der Zeitpunkt der Ausreise maßgeblich. Ja oder nein?
Also keine 6 Monate später.


Zitat:
Es wäre besser, bei der ABH eine Bestätigung für das Nichterlöschen der NE bei Einreise in 2019 zu holen.

Bitte um Erläuterung. Wenn er einreist, ist der Titel schon längst erloschen.

Titel: Re: BVerwG: Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Beitrag von lottchen am 04.10.2017 um 13:07:48

Nudelgericht schrieb am 04.10.2017 um 12:01:53:
Bitte um Erläuterung. Wenn er einreist, ist der Titel schon längst erloschen.


Daher soll er jetzt hingehen während die NE noch gültig ist (also VOR der Ausreise) und mit der ABH reden ob die ihm diese Bestätigung VOR der Ausreise geben (bzw. eben diesen Antrag stellen).
Wenn ein Student z.B. mitten im Studium (also mit vorhandener AE) für 1 Jahr ins Ausland geht für ein Auslandssemester macht der genau das. Und beantragt nach dem 1 Jahr nicht Visum und später AE komplett neu.

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