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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> § 9 - Unterbrechung
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Beitrag begonnen von AlexGo am 31.07.2017 um 19:28:48

Titel: § 9 - Unterbrechung
Beitrag von AlexGo am 31.07.2017 um 19:28:48
Hallo Leute!

Es dreht sich um die richtige Anrechnung des Aufenthalts nach einer Unterbrechung:

“§ 9 Einbürgerung für Ehegatten Deutscher - 9.1.2.1
Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.” (StAR-VwV)

Wenn das Gesetz "2/3 der geforderten Aufenthaltsdauer" lautet, welche Aufenthaltsdauer meint es?

A - 2/3 des Aufenthalts, die ich schon abgeleistet hat (600Tage x 2/3 = 400) oder,

B - 2/3 des erforderlichen Aufenthalts von 3 Jahren = 2 Jahre

Persönlich sehe ich B als richtig. Aber ich verstehe nicht wieso "bis zu zwei Dritteln" der Dauer zu schreiben statt schon direkt 2 Jahre zu sagen.

Vielen Dank im Voraus!
MfG


Titel: Re: § 9 - Unterbrechung
Beitrag von Viersen am 02.08.2017 um 13:53:53
Hallo Alexgo,

bei einer Einbürgerung nach § 9 StAG werden keine Voraufenthaltszeiten angerechnet, wenn die Aufenthaltsunterbrechung mit einer räumlichen Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft verbunden ist. In diesen Fällen berechnet sich die 2-jährige Frist der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Wiederherstellung dieser, komplett neu.

Sollte die Aufenthaltszeit vor der Eheschließung gemeint sein, kommt es auf viele Einzelkriterien an, z. B. wie lange war der Voraufenthalt im Verhältnis zur Unterbrechung und insbesondere, hatte der Voraufenthalt Integrationswirkung?

LG
Viersen

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