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Beitrag begonnen von 2manyQuestions am 24.07.2017 um 12:15:27

Titel: Berufsaufsbildungsbeihilfe
Beitrag von 2manyQuestions am 24.07.2017 um 12:15:27
Liebe Forumsmitglieder,

weiß jemand von Euch ob man für Berufsausbildungsbeihilfe einen deutschen Pass braucht? oder reicht wohl eine niederlassungserlaubnis?

Titel: Re: Berufsaufsbildungsbeihilfe
Beitrag von KaGe am 24.07.2017 um 12:32:14
Wer einen regulären Ausbildungsvertrag hat, eine Ausbildungsvergütung erhält und nicht bei den Eltern oder an seinem üblichen Wohnort wohnen kann während der Ausbildung, erhält auch BAB.

Azubi müssen nicht zwangsläufig Deutsche sein bzw. eine NE besitzen.
Viele Ausländer haben einen AT für 3 Jahre, manche sogar weniger und trotzdem einen Ausbildungsvertrag.

weitere Infos:
http://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtu3/~edisp/l6019022dstbai378655.pdf

Titel: Re: Berufsaufsbildungsbeihilfe
Beitrag von Aras am 24.07.2017 um 12:33:01
Bitte Absatz 3 nicht überlesen.


Zitat:
SGB III § 59 Förderungsfähiger Personenkreis

(1) Gefördert werden
1.
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist.
§ 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Im Übrigen werden Ausländerinnen und Ausländer gefördert, wenn
1.
sie selbst sich vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Berufsausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist; ist die oder der Auszubildende in den Haushalt einer oder eines Verwandten aufgenommen, so kann diese oder dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, sofern die oder der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.


https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__59.html

Titel: Re: Berufsaufsbildungsbeihilfe
Beitrag von KaGe am 24.07.2017 um 12:48:34
...oder Absatz 2 beachten...
man müsste wohl noch wissen, welchen Status der ausländische Azubi jetzt hat, für den hier angefragt wird.

Titel: Re: Berufsaufsbildungsbeihilfe
Beitrag von 2manyQuestions am 25.07.2017 um 09:39:58
Danke schonmal. Es geht um meinen Mann, ich bin deutsche Staatsbürgerin und mein Mann ist nigerianischer Staatsbürger, er hat hat eine Niederlassungserlaubnis und könnte ab ab September den Einbürgerungstest ablegen.

Er hat einen Bachelor Abschluss aus Nigeria (als Lehrer für Politikwissenschaft), wird der als erste Ausbildung angerechnet?
Er arbeitet bereits als Security und wir überlegen ob er vielleicht noch eine Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit macht.
Aber natürlich sind die die Finanzen wichtig, wir haben zwei Kinder und ein Haus, daher würde es wahrscheinlich ohne BAB schwer werden.

Titel: Re: Berufsaufsbildungsbeihilfe
Beitrag von okatomy am 25.07.2017 um 09:57:03
Lese dir mal das Merkblatt der Arbeitsagentur durch (Beitrag 2), dann sollte dir überdeutlich sein dass eure Situation mit BAB nichts gemeinsam hat.

BAB diehnt nicht zur Aufbesserung der Familienkasse. Sondern hilft dem Azubi eine Wohnung zu mieten wenn er Ausbildungsbedingt  (Distanz zum Ausbildungsort) nicht an seinem gewöhnlichen Wohnort ( in der Regel bei den Eltern) wohnen kann.

Titel: Re: Berufsaufsbildungsbeihilfe
Beitrag von Aras am 25.07.2017 um 10:41:35
Okatomy, ich fass es nicht wie du ständig unfundiertes schreiben kannst. Wenn du keine Ahnung hast, dann lass es doch bitte einfach sein!

BAB gibt es bei betrieblicher Ausbildung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Und ja, das Studium gilt als Erstausbildung.

§ 57 Abs. 2 SGB III

Zitat:
(2) 1Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. 2Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.


Man muss also argumentieren, dass die erste Berufsausbildung im Ausland als Lehrer für Politikwissenschaft wohl zu keiner Eingliederung im Arbeitsmarkt führen kann und darum die Eingliederung notwendig sei.

Da er aber bereits scheinbar beruflich eingegliedert ist, wird die Argumentation für das Zusprechen des BAB höher.


Zitat:
Die Förderung einer Zweitausbildung war bereits Gegenstand des mWv 30.8.2008 eingefügten und nicht rückwirkend anwendbaren (BSG Urt v 29.10.2008 – B 11 AL 34/07 R) § 60 Abs 2 S 2 aF (s Rn 1). Die Regelung ist – von sprachlichen Anpassungen abgesehen – unverändert in § 57 Abs 2 S 2 übernommen worden und lässt ausnahmsweise die Förderung einer zweiten Ausbildung zu, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die Zweitausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Es handelt sich um eine Ermessensleistung (BT-Drucks 16/8718 S 11). Über eine Prognose ist zunächst festzustellen, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist. Zu beachten ist der Vorrang der Vermittlung (§ 4). Eine Zweitausbildung kann nur gefördert werden, wenn eine Eingliederung überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, nicht erreicht werden kann. Im nächsten Schritt ist – gleichfalls prognostisch – einzuschätzen, ob durch die zweite Berufsausbildung eine berufliche Eingliederung ermöglicht wird. Maßstab ist dabei das allgemeine Berufsbild und nicht ein konkret angestrebter Arbeitsplatz (Sächsisches LSG Urt v 11.10.2012 – L 3 AL 63/11 = NZS 2013, 197).


Brand/Hassel SGB III § 57 Rn. 12

Lehrjahre sind nunmal keine Herrenjahre und es könnte gut sein, dass kein BAB ANspruch besteht. Aber statt BAB könnt ihr beim Jobcenter ohne tatsächlich ALG II zu beziehen Kinderzuschlag beantragen. Schau dir § 27 SGB II an.

https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdyw/~edisp/l6019022dstbai378775.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378778

Seit 2016 gibt es keinen Wohnkostenzuschuss mehr. Es gibt jetzt nur noch aufstockendes ALG II.

https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php

Damit man aber nicht unbedingt ins Regime des SGB II gerät, wäre der Bezug von Wohngeld zu prüfen.



Ich würde an eurer Stelle mit der Agentur für Arbeit sprechen, welche für BAB zuständig ist. Vielleicht gibt es ja tatsächlich Anspruch auf BAB. Oder die zahlen lieber BAB statt aufstockendes ALG II, weil es eben besser in der Statistik aussieht  ;D.

Titel: Re: Berufsaufsbildungsbeihilfe
Beitrag von KaGe am 25.07.2017 um 19:42:00
Ich bin ganz mutig. :P
Ich wage dir zu widersprechen, @Aras.

Hier wird gefragt, ob man einen dt.Pass braucht oder ob eine NE ausreicht, um BAB zu erhalten.
Weder noch--- ist die Antwort.
Sondern:
Wenn der Ehemann der TS  in D eine geförderte betriebliche Ausbildung machen kann und wenn der Ausbildungsbetrieb weit entfernt vom Wohnort liegt, kann ihm BAB gewährt werden, um dort ein Zimmer anzumieten.

Da er beruflich eingegliedert ist, ist die Frage, ob er in D noch eine geförderte Berufsausbildung machen kann.
Als Security wird er wohl keine Ausbildung im Sinne eines Lehrberufes haben...

BAB ist etwas vollkommen anderes als die Ausbildungsvergütung


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