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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthaltstitel nach Au-Pair Jahr
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Beitrag begonnen von race am 10.07.2017 um 10:38:44

Titel: Aufenthaltstitel nach Au-Pair Jahr
Beitrag von race am 10.07.2017 um 10:38:44
Hallo, hab mal wieder ne Frage.

Ist es generell möglich, dass ein AT nach dem abgelaufenen Au-Pair Jahr beantragt wird? Eine Verlängerung ist ja nicht möglich, da die Au-Pair Zeit auf max. 12 Monate beschränkt ist.

M. E. steht einem Wechsel des Aufenthaltszweck hier nichts entgegen. Anfrage bei der Agentur für Arbeit, wenn Zustimmung dann erteilen, oder? Eine Einschränkung wie z. B. bei einem Studium (§ 16 Abs. 2) ist mir hier nicht bekannt.

Oder müsste bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks zwingend ein neues VISUM (zur Arbeitserlaubnis) im Heimatland eingeholt werden?

Gruß
Race

Titel: Re: Aufenthaltstitel nach Au-Pair Jahr
Beitrag von Bayraqiano am 10.07.2017 um 11:12:10
Solange der Antrag vor Ablauf der AE oder Eintritt der auflösenden Wirkung (sofern vorhanden) gestellt wird, ist ein Zweckwechsel ohne neues Visumverfahren möglich; § 39 Nr. 1 AufenthV.

Titel: Re: Aufenthaltstitel nach Au-Pair Jahr
Beitrag von okatomy am 10.07.2017 um 12:02:54
Der Wechsel ist grundsätzlich möglich, einen Rechtsanspruch aber gibt es nicht, die ABH wird im Ermessen entscheiden.

Das Au Pair hat schon abgeschlossenes Studium oder Berufsausbildung in Mangelberuf, so dass die Vorrangprüfung für den Arbeitsmarkt durchgeht?

FSJ nach dem Au Pair Aufenthalt wäre auch noch denkbar.

Titel: Re: Aufenthaltstitel nach Au-Pair Jahr
Beitrag von race am 10.07.2017 um 14:27:27

okatomy schrieb am 10.07.2017 um 12:02:54:
FSJ nach dem Au Pair Aufenthalt wäre auch noch denkbar. 


Muss das FSJ auch von Agentur für Arbeit genehmigt werden?

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