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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Erlaubnis zur permanenten Ausreise des Kindes
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Beitrag begonnen von Einsweidrei am 08.07.2017 um 21:15:58

Titel: Erlaubnis zur permanenten Ausreise des Kindes
Beitrag von Einsweidrei am 08.07.2017 um 21:15:58
Hallo Forum,

ich bin neu hier bei euch und habe ein vermutlich nicht ganz einfaches Thema. Zudem hoffe ich, dass es hier richtig platziert ist, ansonsten kann es gerne verschoben werden und ich entschuldige mich für die damit entstandene Arbeit.

Folgende Situation möchte ich darstellen.
Meine Freundin aus Sibirien und ich wollen heiraten. Es mag sich naiv anhören, jedoch sind wir das perfekte Paar. Ich hoffe auch noch in 15 Jahren..
Sie bringt einen 9 jährigen Jungen mit, ich habe auch bereits schon ein Kind. Das Mindesteinkommen meinerseits ist ausreichend. Der Vater ist schwierig, kümmert sich gar nicht und wird vermutlich die Erlaubnis für den Sohn nicht unterzeichnen. Gefragt hat sie ihn noch nicht. Es lag schon mal eine Erlaubnis über 1 Jahr zur Ausreise nach Deutschland vor. Jedoch ist diese wieder abgelaufen. Meiner Ansicht nach durchaus positiv. Sie sieht es nicht so optimistisch wie ich.
Was können wir konkret tun, falls er diese Erlaubnis nicht unterzeichnet? Klar jeder ist käuflich und ich würde notfalls auch diesen Weg einschlagen.
Wie sieht es mit der alleinigen Sorge aus? Haben sich dahingehend in letzter Zeit die Gesetze geändert?
Da Russland offenbar ein Problem mit der permanenten Ausreise junger und intelligenter Menschen hat-viele versuchen sich eine permanenten Aufenthalt im Ausland zu sichern-wird ein Gericht  ihr sicherlich nicht ohne Weiteres die alleinige Sorge zugestehen.
Daher konkret die Frage, welche Möglichkeiten uns sonst noch bleiben und inwieweit sich ggf. die Gesetze in letzter Zeit geändert haben.

Ich bedanke mich recht herzlich im Voraus für eure Mühe

Edit: Generell finde ich die Gesetzte in Russland zu diesem Thema, als Vater der hier in Deutschland selbst dem Familienrecht ausgesetzt war, sehr gut. Jedoch geht es hier um einen Vater der sich um sein Kind absolut nicht kümmert.

Titel: Re: Erlaubnis zur permanenten Ausreise des Kindes
Beitrag von deerhunter am 09.07.2017 um 08:05:02

Einsweidrei schrieb am 08.07.2017 um 21:15:58:
Was können wir konkret tun, falls er diese Erlaubnis nicht unterzeichnet?


Gerichtliche Feststellung zumSorgerecht in Russland machen...andere Möglichkeiten wird es wohl kaum geben. Aber warte mal ab, es gibt ja einige "Russland" Experten hier


Titel: Re: Erlaubnis zur permanenten Ausreise des Kindes
Beitrag von Petersburger am 09.07.2017 um 12:12:41

deerhunter schrieb am 09.07.2017 um 08:05:02:
Gerichtliche Feststellung zumSorgerecht in Russland machen...

Gibt es nicht.

In RUS hat ein Elternteil entweder alle elterlichen Rechte oder gar keine.
Und sie können auch nur komplett durch Gericht entzogen werden.

Wenn der Vater die Voraussetzungen für einen Elternrechtsentzug erfüllt, also sich absolut nicht um sein Kind kümmert und auch keinerlei Alimente zahlt (das ist eine Kurzbeschreibung!), dann kann auf Entzug aller elterlichen Rechte geklagt werden.

Info: In RUS gibt es keine Freibeträge, man hat immer einen bestimmten Teil seines Einkommens zu zahlen - sei es auch noch so klein.

Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, dann kann bei Gericht auf Feststellung geklagt werden, dass der Vater grundlos und entgegen dem Kindeswohl sein Einverständnis zur Ausreise der Kinder zur Wohnsitznahme mit der Mutter in einem anderen Land nicht gibt und dass das Gericht eine Ausreise auch ohne Zustimmung des Vaters als dem Kindeswohl entsprechend erkennt.

Ganz klar: Es geht bei einer solchen Entscheidung nicht um die Einreise nach Deutschland. Ein russisches Gericht kann nicht über die Einreise in ein anderes Land entscheiden - nur über die zulässige Ausreise aus dem eigenen zur Wohnsitznahme in ein anderes Land.

Zwei solcher Entscheidungen gab es bereits in der Praxis meiner Dienststelle, daher sehen wir keinen Anlass, "unterhalb einer Gerichtsentscheidung" eigenes Ermessen auszuüben und sich anschließend irgendwelchen Vorwürfen der Beihilfe zum Kindesentzug auszusetzen.

Titel: Re: Erlaubnis zur permanenten Ausreise des Kindes
Beitrag von Einsweidrei am 09.07.2017 um 23:09:14
Vielen Dank für eure Antworten!

Mir ist bewusst, dass dies kein Selbstläufer wird, aber wir möchten es versuchen. Übernächstes Wochenende bin ich wieder bei ihr. Dann wird es vermutlich ein Gespräche mit dem Vater des Kindes geben.

Wenn ich dich richtig verstanden habe und hier auch schon gelesen habe, genügt auch nicht einfach die Einverständniserklärung des Vaters. Ein russischer Gericht bzw. Urteil wird für eine erfolgreiche Anerkennung hier in Deutschland immer benötigt. Ist dies korrekt? Oder geht dies auch bei eienr Behörde dort vor Ort?

Also wenn wir diese Einverständniserklärung bekommen sollten ist so oder so der Gang zu Gericht notwendig, um erfolgreich die Wohnsitz nähme hier in Deutschland zu bekommen?

Ferner habe ich dich in deinem letzten Satz so verstanden, dass deine Dienststelle zwei Wohnsitznahmen, ohne Einverständniserklärung und Gerichtsurteil abgelehnt haben. Korrekt?

Besten Dank!

Titel: Re: Erlaubnis zur permanenten Ausreise des Kindes
Beitrag von Petersburger am 10.07.2017 um 05:48:39
Nicht übertreiben!

Die Frage war klar und eindeutig:

Einsweidrei schrieb am 08.07.2017 um 21:15:58:
Was können wir konkret tun, falls er diese Erlaubnis nicht unterzeichnet?



Einsweidrei schrieb am 09.07.2017 um 23:09:14:
Ferner habe ich dich in deinem letzten Satz so verstanden, dass deine Dienststelle zwei Wohnsitznahmen, ohne Einverständniserklärung und Gerichtsurteil abgelehnt haben. Korrekt?

Falsch!
In den zwei Fällen, in denen vom Kindsvater keine Zustimmung gegeben wurde, wurden uns Gerichtsentscheidungen wie beschrieben vorgelegt.

Angesichts zweier solcher Beispiele sehen wir keinen Anlass, ...




Titel: Re: Erlaubnis zur permanenten Ausreise des Kindes
Beitrag von Einsweidrei am 04.08.2017 um 13:08:26
Hallo,

also die Sache hat sich nun nachhaltig geklärt.
Wir bzw. meine Freundin konnte eine Regelung mit dem Vater des Kindes treffen. Ganz für lau war die Geschichte dann jedoch nicht. Dies ist in diesem Fall allerdings dann nicht von Bewandnis
Ich bedanke mich sehr herzlich für eure Hilfe und kompetente Antworten.

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