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Beitrag begonnen von Errare_humanum_est am 05.07.2017 um 07:24:42

Titel: Arbeitsgenehmigung für einen Laden, der die Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hat
Beitrag von Errare_humanum_est am 05.07.2017 um 07:24:42
Hallo,

ich wurde folgendes gefragt:

Jemand möchte ein Restaurant eröffnen, wo spezielle Landesgerichte angeboten werden sollen. Dafür soll ein Koch aus einem nicht EU Land extra eingeflogen werden, wobei für ihn erst noch eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden muss.

Ist sowas überhaupt möglich? Und wenn ja, mit welchen Laufzeiten bei so einem Genehmigungsverfahren müsste man rechnen?

Gibt es da vielleicht Vorstufen, z.B. eine vereinfachte Praktikumsgenehmigung für 3 Monate für die Anfangszeit oder ähnliches?

Gibt es da große Unterschiede bei den verschiedenen Gesellschaftsformen was die Wahrscheinlichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung angeht? Oder geht das theoretisch auch als "einfacher"Selbstständiger? 

Danke.

Titel: Re: Arbeitsgenehmigung für einen Laden, der die Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hat
Beitrag von erne am 06.07.2017 um 14:42:46

Errare_humanum_est schrieb am 05.07.2017 um 07:24:42:
eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden muss.

Ist sowas überhaupt möglich?


ja, Spezialitätenköche können eine solche erhalten

Errare_humanum_est schrieb am 05.07.2017 um 07:24:42:
Gibt es da vielleicht Vorstufen, z.B. eine vereinfachte Praktikumsgenehmigung für 3 Monate für die Anfangszeit oder ähnliches?


nein, für ein Praktikum braucht man auch eine Arbeitsgenehmigung


Titel: Re: Arbeitsgenehmigung für einen Laden, der die Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hat
Beitrag von Errare_humanum_est am 09.07.2017 um 19:55:13
Danke sehr.

Titel: Re: Arbeitsgenehmigung für einen Laden, der die Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hat
Beitrag von grisu1000 am 09.07.2017 um 20:19:41

Errare_humanum_est schrieb am 05.07.2017 um 07:24:42:
Jemand möchte ein Restaurant eröffnen, wo spezielle Landesgerichte angeboten werden sollen. Dafür soll ein Koch aus einem nicht EU Land extra eingeflogen werden, wobei für ihn erst noch eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden muss.


Der zukünftige Koch sollte natürlich einen Nachweis haben, das er auch Koch ist. Ggf. Ausbildungsnachweis, Berufsausbildung, Lizenz aus seinem Heimatland. Nachweis das er bereits als Koch in einem Restaurant gearbeitet hat.

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